Steuerberücksichtigung in AHK

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deniz-b

Dr Franke Ghostwriter
Mir ist irgendwie nicht ganz klar in welchen Fällen ich welche Steuern mit in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einbeziehen darf.

Ich weiß, dass ich gem. §9b EStG die USt nicht mit einbeziehen darf.
Warum darf ich aber z.B. die Grunderwerbssteuer bei den AK mit einrechnen, die Grundsteuer aber nicht, bzw nur wenn sie im Kaufpreis enthalten ist???
Und wie handhaben HGB und IFRS das Thema, dazu finde ich irgendwie gar nichts...😕

Danke für eure Hilfe!!!!!
 
Aber in §255 HGB steht doch nix von Steuern, oder bin ich blind?!
Und hast du die EStR als Buch? Die sind in meinem "Wichtige Steuergesetze" nicht drin und ich find die auch im Internet nur zum Download, d.h. ich kann die nicht mit in die Klausur nehmen 🙁 .

Aber die Frage warum Grunderwerbssteuer mit eingezogen wird (in AK) und Grundsteuer nicht, beantwortet mir 6.3 EStR auch nicht und in 6.2 steht auch nix, och mannooooo
 
Also ich verstehe das so, dass man sozusagen nur diejenige Grundsteuer miteinkalkulieren darf, die in genau den Bereich fällt von welchen man die A-u. HK berechnet. Das heisst, dass Grundsteuern auf irgendwelche Gebäude oder etc., die nicht zum Fertigungsbereich gehören auch nicht kalkuliert werden dürfen. Eine Grundsteuer, die sich hingegen direkt auf das Objekt bezieht, von welchen die A- u. HK berechnet werden sollen, darf einbezogen werden. Ein Beispiel wäre halt eine Grunderwerbssteuer auf ein Grundstück, auf welchen nun irgendwas hergestellt wird oder so.
Also so erkläre ich mir das....
 
Hm, habs mir grad auch nochmal mit den S. 25 und 75 durch den Kopf gehen lassen...
Also ich darf sämtliche Steuern zu den HK rechnen, sofern sie der Herstellung zuzurechnen sind, außer die, die gem. § 10 KStG außerdem erwähnt sind (Was sind denn das für Steuern, außer Grundsteuer und der in §10? Wobei ich die Grundsteuer auch irgendwie ziemlich weit ergeholt finde, um sie zur Herstellung zu zählen, aber gut...)
Und bei den AK darf ich die Grunderwerbssteuer dazu rechnen, weil die wie der Name schon sagt zum Erwerb dazu gehört. Die Grundsteuer darf ich bei den AK nicht dazu rechnen (außer die die ja in der Lösung Aufg. 8) schon im Preis drin ist), weil ich die jedes Jahr aufs neue zahlen muss nicht nur einmal bei der Anschaffung anfällt und damit auch nix mit der Anschaffung per se zu tun hat?!?
Was meint ihr????
 
Deniz, ich würde dir überwiegend zustimmen. Nur bei der Grundsteuer aus Aufgabe 8 würde ich es vielleicht ein bisschen anders formulieren. Im Beispiel stellt die (alte) Grundsteuer ja ein Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar und Verbindlichkeiten werden ja meistens beim Kauf mit übernommen und gelten in diesem speziellen Fall eben zu den AK. Ist aber nur meine pers. Meinung - mein Hand würd ich dafür nicht ins Feuer legen.
 
Jetzt hab ich meine Frag ganz vergessen: Und zwar, darf die UST grundsätzlich jedes Unternehmen abziehen? Also ist jedes Unternehmen per se vorsteuerabzugsberechtigt? Irgendwie kommt die UST ja in allen Aufgaben vor. Wenn direkt im Aufgaben-text steht x ist zum vorstuerabzug berechtigt ist ja alles klar, aber manchmal ist auch nichts erwähnt. §15 UStG hab ich mir schon durchgelesen, aber wer jetzt alles berechtigt ist hab ich nicht erkannt. Bitte helfen!!
 
Deniz, ich würde dir überwiegend zustimmen. Nur bei der Grundsteuer aus Aufgabe 8 würde ich es vielleicht ein bisschen anders formulieren. Im Beispiel stellt die (alte) Grundsteuer ja ein Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar und Verbindlichkeiten werden ja meistens beim Kauf mit übernommen und gelten in diesem speziellen Fall eben zu den AK. Ist aber nur meine pers. Meinung - mein Hand würd ich dafür nicht ins Feuer legen.
Ich denke, die Grundsteuer-Verbindl. ist nur zur Verwirrung eingefügt, weil sie normalerweise nicht zu den AK gehören. Aber im Text steht "ist im Kaufpreis enthalten", was bedeutet, wie du schon richtig schreibst, dass eine Verbindlichkeit mit erworben wurde. Entscheidend ist doch die Höhe der Kaufvertrag festgelegten Summe. Als Nebenkosten kommt die aktuelle Grundsteuer dann aber nicht mehr in Betracht.
Übrigens ist die Grundsteuer eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde. Das FA bestimmt nur den Einheitswert.
 
Jetzt hab ich meine Frag ganz vergessen: Und zwar, darf die UST grundsätzlich jedes Unternehmen abziehen? Also ist jedes Unternehmen per se vorsteuerabzugsberechtigt? Irgendwie kommt die UST ja in allen Aufgaben vor. Wenn direkt im Aufgaben-text steht x ist zum vorstuerabzug berechtigt ist ja alles klar, aber manchmal ist auch nichts erwähnt. §15 UStG hab ich mir schon durchgelesen, aber wer jetzt alles berechtigt ist hab ich nicht erkannt. Bitte helfen!!
Ich glaube, das habe ich in diesem Forum letztens schon mal geschrieben: Nicht das Unternehmen, sondern die Umsätze der Unternehmen unterliegen der USt. (§1 UStG). Der Unternehmer hat die Steuer per Selbstveranlagung abzuführen. Das ist der Regelfall. Weiterhin gibt es Ausnahmen: in § 4 UStG sind alle umsatzsteuerfreien Umsätze gelistet. Fällt ein Umsatz darunter, braucht die Umsatzsteuer nicht in der Rechnung ausgewiesen werden und der Unternehmer muss sie nicht an das FA abführen. Die Vorsteuer darf nur mit der USt. verrechnet werden (=Vst. geltend machen), wenn man umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat.
Das war jetzt aber alles sehr vereinfacht. Es gibt noch viele weitere Aspekte, zB. wie eine Rechnung aussehen muss, um die VSt. geltend machen zu können...
Reicht dir das so?
 
Fürs Verständnis hat mir deine Antwort auf jeden Fall schon mal geholfen, aber wie ich bei möglichen Rechenaufgaben vorgehen muss ist mir leider noch nicht ganz klar. Gibt es eine Regel, wann ich die USt in in AK oder HK mit einbeziehe?
Die USt. gehört nur dann zu den AHK, wenn der Unternehmer keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hat, er also folglich nicht zum VSt-Abzug berechtigt ist. Steht also in der Aufgabe, es ist zum VSt-Abzug berechtigt, gehört die USt. nicht zu den AHK.

Es gibt aber eine ganz kleine Ausnahme, aber bitte nicht verwirren lassen: Ist ein Unternehmen nicht zum VSt.-Abzug berechtigt (zB weil soziale Einrichtung), darf er bei den GWG trotzdem die VSt. herausrechnen, um zu ermitteln, ob die 410 Euro-Grenze erreicht ist, denn es kauft ja mit VSt.
Er kann also GWG bis 487,90 € ansetzen, da Brutto = Netto. Aber wenn dich das verwirrt, gleich wieder vergessen.
 
Ich glaub jetzt habs ichs grundsätzlich verstanden. Danke für deine Hilfe.

Zu deinem Bsp. mit den gWG: Die Berechnung erfolgt ohne USt und der Ansatz im Sammelposten selbst dann aber wieder inkl.?

Ich glaube dann werde ich falls es in der Aufgabe nicht ausdrücklich steht dass das Unternehmen zum VSt-Abzug berechtigt ist, es aber so scheint weil es ja Waren verkauft, bei der Aufg. mit dazu schreiben: "Unter der Annahme, dass XY VSt-Abzug berechtigt ist, zählt die USt nicht mit zu den AK." So sollte man doch auf der sicheren Seite sein.
 
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