Thema Rechtsstand - Sammelthread

Dr Franke Ghostwriter
Wie im Thread zum Thema Literatur/Gesetzestexte besprochen, habe ich hier einen Thread eröffnet, in dem Hinweise zu den divergierenden Rechtsständen im Modul 32761 gesammelt werden können. Wer den Hintergrund nicht kennt, kann diesem Thread die relevanten Informationen entnehmen.

Das Ziel ist, eine übersichtliche und möglichst vollständige Darstellung des Themas zu erreichen. Ideal wäre aus meiner Sicht folgende Gliederung:

  1. Nennung der betreffenden Kurseinheit und der Textstelle (Seiten)
  2. Nennung des Themas
  3. Rechtsstand in der Kurseinheit
  4. Aktueller Rechtsstand
Wenn wir alle Abweichungen auf diese oder ähnliche Weise zusammentragen, kann jeder Kommilitone unabhängig davon, ob er/sie nach altem oder neuem Rechtsstand lernt, die zu berücksichtigenden Abweichungen auf einen Blick einsehen. So sollte die Prüfungsvorbereitung wesentlich leichter sein, als wenn jeder für sich alleine alles heraussuchen müsste.

Das ganze funktioniert getreu dem Motto "keiner weiß soviel wie alle" natürlich nur, wenn genügend Leute mitmachen. Insofern hoffe ich auf rege Teilnahme 🙂

Gruß,
Rincewind
 
Ich mache dann auch den Anfang:


  1. Kurs 42240 (Grundzüge der Konzernrechnungslegung) - Seite 46
  2. Abschreibung eines aktivischen Unterschiedsbetrags nach der Kapitalkonsolidierung. (Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Firmenwertes)
  3. Rechtsstand KE: Es werden vier Abschreibungsmöglichkeiten dargestellt. Als "Normalfall" wird die Abschreibung über 4 Jahre (25% p.a.) genannt. Grundlage ist der §309 HGB. Die genannten Sätze des §309 fehlen im aktuellen HGB, die zugehörigen Regelungen sind obsolet.
  4. Aktueller Rechtsstand: Der entgeltlich erworbene Firmenwert ist als "zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand" zu aktivieren (§ 246 HGB). Der Firmenwert ist daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Über diese Dauer hat der Bilanzierende zu entscheiden. Wird eine Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren angesetzt, ist dies zu begründen (§285 Satz 13 HGB).
Die Angaben sind natürlich ohne Gewähr. Eventuelle Ergänzungen oder Korrekturen sind natülich gerne willkommen.

Gruß,
Rincewind
 
Am Interesse scheitert es nicht. Ich bin aber noch voll auf beschäftigt mit EAs und anderen Kleinigkeiten. Ein bisschen Geduld, dann wird sich der Thread schon füllen. Hoffentlich. Ich finde deine Idee gut und zeilführend ...

so long
 
Rincewind,
sag mal, mit welcher IAS/IFRS-Version arbeitest du? Ich habe bei der Kurs 42240 das Problem, dass eigentlich sämtliche IAS/IFRS-Angaben in der 2010/2011-Version nicht mehr an der angegeben Stelle zu finden sind und z.T. auch gar nicht mehr auffindbar sind, also auch unter einem anderen § des betreffenden Standards... Ich komm damit echt gar nicht zurecht...
 
Echt? Ich habe die nwb-Ausgabe 2010/2011. Das Problem, die Inhalte nicht an der genannten Stelle zu finden, habe ich eigentlich nicht. Kann es sein, dass Du Dich in den IAS/IFRS nicht optimal orientieren kannst? Die Struktur finde ich jedenfalls auch ungewohnt...
 
Also, ich wüßte jetzt nicht, was man da falsch machen kann... Aber z.B. auf S.42 ist im dritten Absatz IAS 27.33 angegeben. Er soll den Ausweis der Anteile konzernfremder Gesellschafter regeln. In meiner nwb-Version steht da was von Verlust der Beherrschung bzw. der Bilanzierung von Transaktionen (nwb, S.257). Oder versteh ich den Paragraphen nur falsch????
Ein anderes Beispiel: IFRS 3.55, in der KE auf S. 38, regelt die Häufigkeit der Durchführung eines Werthaltigkeitstests beim GoF. Bei mir sagt der Paragraph. dass zurückerworbene Rechte abzuschreiben sind...
Oder hast du einen IFRS 3.BC148 (KE, S.41), ich hab da nur einen Anhnag B und der geht bis Paragraph B69...
Ich würde meine Probleme mit dem IFRS darauf zurückführen, dass 2004 noch ein anderer galt (nwb, S.607), aber ist die KE schon so alt???
Und solche Unstimmigkeiten tauchen irgendwie super oft auf. Was mach ich bloß falsch?????

Danke schon mal für eure Hilfe!!!!
 
Puh, da bin ich ja froh, ich dachte schon ich bin über Nacht völlig verblödet 🙂 . Das klingt irgendwie total gut und beruhigend, was du da schreibst, ganz lieben Dank für die Infos!!! Und sag mal, man darf doch in die Texte nur reinmarkern und weder reinschreiben noch irgendwelche Kapitel mit so Post-Its "abtrennen" oder??? Ich mein, ich hätt das mal irgendwo gelesen...
 
Konzernrechungslegung:

Nachdem die Buchwertmethode nicht mehr im HGB vorkommt, müsste man sie eigentlich komplett auslassen können, wenn man konsequent nach dem neuen Rechtsstand lernt.

Küting 2010, S. 269 schreibt aber, dass sie weiterhin für Erwerbsvorgänge anwendbar ist, die vor dem 31.12.2009 stattgefunden haben.

Rein theoretisch könnte also - bei einer Einbeziehung des Tochterunternehmung zum ersten Konzernabschluss nach § 301 II S. 2 HGB - die Buchwertmethode auch bei einem aktuellen Konzernabschluss für Tochterunternehmen, die obige Bedingung erfüllen, gewählt werden.

Deshalb lasse ich da keine Lücke. Anders ist dies beim Kurs 41460: hier soll ja laut FAQ nicht zu sehr ins Detail gegangen werden. Also habe ich mir die Sonderposten mit Rücklageanteil nicht näher angesehen.

Insgesamt finde ich es sehr mühsam, die Neuerungen herauszusuchen und abzuwägen, wie man die Stoffeingrenzung selbst vornimmt. An jeder Präsenzuni wäre ich das ohne verwirrendes Alt-Skript einfacher, da man hier ja auch ohne akutelle Lehrbücher völlig aufgeschmissen ist: die Studienbriefe taugen als Lehrbücher meiner Meinung nach gar nichts. Das finde ich eine echte Enttäuschung. Da war ich von der Fernuni bisher anderes gewöhnt🙁

Fazit: hier alle Änderungen zu posten wäre auch nicht wirklich praktikabel. Mein Rat ist, besorgt euch:
41460: Kirsch (2009)
42240: Küting (2010)

und zu Steuern bin ich noch nicht gekommen, ich habe aber aus einer UB in meiner Nähe hier schon mal liegen:
Schneeloch: Betriebswirtschafliche Steuerlehre 1+2 (2008, 2009)
 
Fazit: hier alle Änderungen zu posten wäre auch nicht wirklich praktikabel. Mein Rat ist, besorgt euch:
41460: Kirsch (2009)
42240: Küting (2010)

Meinst du diesen Herrn Kirsch hier?

Bei dem besagten Herren habe ich damals die IFRS-Vorlesungen an meiner FH "genießen" dürfen 😀 und habe zum Ende des Semesters für mich dann doch entschieden, die Klausur lieber doch nicht zu schreiben. Nun komm ich um den Spaß mit IFRS wohl doch nicht drumrum :-(

Die Problematik mit der Gesetzesaktualität scheint ja wirklich erheblich. Das habe ich an solch einer großen Uni nicht erwartet.
 
@deniz-b:
das steht zu den Markierungen in den FAQ:
"Die Texte dürfen Markierungen (z.B. Textmarker, farbige Unterstreichungen, Klebezettel ohne Aufschrift), aber keine zusätzlichen Eintragungen (auch keine Gesetzesverweisungen) enthalten."
Unbeschriftete Post-Its gehen also.
 
Mal eine praktische Frage meinerseits: Auf Seite 59 der KE zu 42240 steht (sinngemäß), dass die Unterschiede zwischen der Neubewertungsmethode nach IFRS und HGB anhand der Beispiele klart geworden sollten.

Für mich ist nur klar geworden, dass die Behandlung des Firmenwertes unterschiedlich ausfällt. Die beiden anderen laut dem Text auf S. 59 unterschiedlich gehandhabten Punkte - Ermittlung des Beteiligungsbuchwertes und zu berücksichtigende Vermögensgegenstände - finde ich aber im Skript nicht wieder.

Frage: Sehe ich die Themen einfach nicht, oder werden sie nicht explizit erwähnt?
 
@Rincewind:

1. Der Beteiligungsbuchwert steht auf Seite 32ff. im Punkt "Anschaffungskosten der Beteiligung".

2. Der Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen wird im Kurs 41460 behandelt, weil es sich ja nicht um eine Frage der Konzernrechnungslegung handelt.

zu 1. hätte ich da auch eine Frage: vielleicht weiß ja jemand, wie aktuell:
a) die Kosten für die Registrierung und Ausgabe von Aktien zu behandeln sind,
b) was den "Anpassungen der für den Unternehmenserwerb zu erbringenden Gegenleistung" heute entspricht und
c) was aus der "Wertsicherungsklausel" geworden ist?

Der Küting ist sehr umfangreich, aber dazu finde ich nichts. Genausowenig habe ich dazu im IFRS 3 gefunden, auch wenn das ja nicht gerade eine leicht zu überblickende Lektüre ist...
 
@Rincewind:

OK, ich versuche es genauer mit der Beantwortung deiner Frage:

Die Kaufpreisallokation ist unterschiedlich, weil bei den IFRS nicht - wie im HGB - einfach die Anschaffungskosten addiert werden, sondern weil hier die gesamte Beteiligung neu bewertet wird, also unabhängig davon, was pagatorisch dafür aufgewendet wurde zum beizulegenden Zeitwert.

Was ich neulich schon kurz angedeutet hatte, ist der grundsätzliche Unterschied der Rechnungslegungsstandards bei der Frage, was alles als identifizierbarer und damit separat bewertbarer Vermögenswert anzusehen ist. Hier denke ich, dass nicht auf konkrete Ansätze im Beispiel angespielt wird, sondern dass 1. grundsätzlich Unterschiede möglich sind und 2. folgt gleich darauf:

Der Goodwill, der ja nach HGB abzuschreiben ist - nach Gutdünken, aber dennoch planmäßig - und nach IFRS nicht abzuschreiben ist, sondern wie alle anderen Positionen periodengerecht zu ermitteln ist. Dadurch ändert sich das Konzernergebnis der Folgeperioden.

So verstehe ich diese Erläuterung auf S. 59.

Übrigens konnte ich in meinem letzten Posting die b) herausfinden: in der Ausgabe der nbw findet sich dies unter bedingte Gegenleistung, was in meiner Ausgabe dem IFRS 3.39 entspricht.

So, zwei Antworten und noch eine Frage: eben habe ich mir die Einsendearbeit angesehen und war überrascht, dass eine Aufgabe gestellt worden ist, die nach dem neuen Rechtsstand gar nicht zu bearbeiten ist... Weiß jemand, ob die Klausur so aussehen kann? Nach meinem Verständnis der FAQ dürften solche Fragen gar nicht gestellt werden, weil es einem ja freisteht, nach neuem Rechtsstand zu beantworten und dann würde die Antwort so aussehen:"Es sind nicht zwei Methoden zulässig, sodern nur die Neubewertungsmethode... (Erläuterung)"
Dann müsste man ja die Buchwertmethode ganz auslassen können, ohne Punktabzug... für mich nicht nachvollziehbar!
 
Die Kaufpreisallokation ist unterschiedlich, weil bei den IFRS nicht - wie im HGB - einfach die Anschaffungskosten addiert werden, sondern weil hier die gesamte Beteiligung neu bewertet wird, also unabhängig davon, was pagatorisch dafür aufgewendet wurde zum beizulegenden Zeitwert.

Danke für Deine ausführliche Antwort! Aber: Ich weiß nicht genau, was Du mit dem zitierten Satz meinst: Sprichst Du von der Vorgehensweise bei der Neubewertungsmethode? Die ist - zumindest was die Verrechnung des konsolidierungspflichtigen Eigenkapitals angeht - bei IFRS und HGB identisch. Habe ich Dich missverstanden?
 
Die Vorgehensweise ist dieselbe. Der Kaufpreis/die Anschaffungskosten werden unterschiedlich angesetzt, daraus ergeben sich dann im gleichen Verfahren natürlich andere Werte, wenn dieser Ausgangswert anders ist. Gleich kann er natürlich auch sein, bspw. wenn zum Marktpreis nicht-sukzessiv gekauft wird, entsprechen die pagatorischen Kosten dem beizulegenden Zeitwert (Zeitpunkt der Einbeziehung muss dann aber natürlich auch gleich sein).
 
Ich hänge gerade ein wenig an der Thematik Erstkonsolidierung... Im Kurs 42240 S. 28 Punkt 3.2.1 steht: "Der Tag des Erwerbs ist nach IFRS 3.25 der Zeitpunkt, an dem die Möglichkeit der Beherrschung...", kann es sein, dass nach der Rechtslage 2010 dies in IFRS 3.8 und 3.9 geregelt ist? Oder stehe ich jetzt einfach völlig daneben? Die im Skript angegebenen Rechtsstände zu IFRS 3 stimmen m.E. überhaupt nicht mehr mit dem Rechtsstand aus 2010 überein, oder?

Wie seht Ihr das?

LG, greenhorn82
 
@ Greenhorn82: Ja, dass stimmt leider 🙁 . Der IFRS 3 wurde 2009 komplett überarbeitet. Einige Sachen sind nun an anderer Stelle zu finden, manche Sachen sind rausgefallen und wieder andere werden anders gehandhabt. Zum Beispiel werden Kosten, die bei der Durchführung der Konsolidierung anfallen nicht mehr zu den AK gezählt (so laut Kurs) sondern sind als Aufwand in der Periode zu bilanzieren in der sie angefallen sind (IFRS 3.53). Ich werde dennoch mit dem neuen Rechtsstand arbeiten, denn ich sehe nicht ein mir etwas völlig überholtes anzueignen.

@ Sascha8000: Ich benutze die neuesten Ausgaben der "IAS/IFRS-Texte", "Wichtige Wirtschaftsgesetze" und "Wichtige Steuergesetze" alles vom nwb-Verlag. Das klappt soweit auch super, bis auf die Neuerungen, die es zum Teil in den Kurseinheiten eben noch nicht gab. Du kannst aber auch versuchen, dir alte Gesetzestexte zu besorgen (Ebay oder so).
 
@ Greenhorn82: Ja, dass stimmt leider 🙁 . Der IFRS 3 wurde 2009 komplett überarbeitet. Einige Sachen sind nun an anderer Stelle zu finden, manche Sachen sind rausgefallen und wieder andere werden anders gehandhabt. Zum Beispiel werden Kosten, die bei der Durchführung der Konsolidierung anfallen nicht mehr zu den AK gezählt (so laut Kurs) sondern sind als Aufwand in der Periode zu bilanzieren in der sie angefallen sind (IFRS 3.53). Ich werde dennoch mit dem neuen Rechtsstand arbeiten, denn ich sehe nicht ein mir etwas völlig überholtes anzueignen.

Danke für die schnelle Antwort! Ich werde mir auch den aktuellen Rechtsstand aneignen, denn diese Gesetze habe ich schließlich auch in der Klausur mit. Die alte Rechtslage vergesse ich bestimmt und kann dann ja auch nicht nachsehen... Ist leider alles sehr, sehr mühselig und das alles nur, weil der Lehrstuhl auf veraltete Rechtsstände verweist 😡. Das nervt!

Wünsche Dir noch einen schönen Sonntag!
 
Fazit: hier alle Änderungen zu posten wäre auch nicht wirklich praktikabel. Mein Rat ist, besorgt euch:
41460: Kirsch (2009)
42240: Küting (2010)

Ich wollte mir diese Bücher ausleihen, sind aber schon alle weg und vorgemerkt. Lohnt es sich, die zu kaufen? Habe mal geschaut, die kosten neu zusammen 80 Euro. Da wäre eine Meinung gut, ob sich diese Investition wirklich lohnt oder ob man das auch irgendwie anders hinbekommt. Ich wäre euch also sehr dankbar für eure Meinungen
 
Die nwb-Ausgabe hat diese ISBN Nummer: 978-3-482-58623-1
Das ist übrigens die 3. Auflage 2010.

Hallo Mony,
danke für die Info.
Aber sagt mal ganz ehrlich, braucht man das Buch überhaupt?
Habt ihr da schon viel drin geblättert und gelesen?
Bisher bin ich eigentlich ohne ausgekommen.....:-(
Bin mir über den Nutzen noch nicht so sicher.
Wofür habt ihr es denn genau gebraucht?????
 
sternchen,
ich muss zugeben, ich lerne auch ohne dieses Buch. vor alles deshalb, weil die Rechtsstände im Buch und Skript unterschiedlich sind. Das würde mich nur verwirren.
Hab zwar das HGB und Steuergesetze, das aber nur als Sicherheit für die Klausur. Wenn du dir die Inhalte der Skripte auch so gut merken kannst, brauchst du das Buch vielleicht auch nicht. Schau einfach, wie gut du ohne das Buch klarkommst.
 
Noch ein Hinweis von mir: Auf S. 24 im Kurs 41460 heißt es, zweingende Voraussetzung zur Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegegenstandes sei der entgeltliche Erwerb. Laut der aktuellen § 248 Abs. 2 HGB besteht aber ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst erschaffener immaterieller Vermögensgegegenstände. Diese Diskrepanz dürfte auch auf den Rechtsstand der Kurseinheit zurück zu führen sein.

Hat sich übrigens schon jemand die Abbildung 8 auf S. 32 / 33 des Kurses 41460 näher angesehen? Laut dieser Darstellung besteht im Handelsrecht beispielsweise ein Wahlrecht für die Einbeziehung von Materialgemeinkosten in die Herstellungskosten. Meines Wissens sind diese zweingend in die Herstellungskosten einzubeziehen, oder wie ist das? Liegt hier auch ein veralteter Stand vor?

EDIT: Habe die Antwort doch noch gefunden! Diese lautet: Ja. Die Unterschiede gehen auf die Bilanzrechtsmodernisierung zurück. Sie auch hier
 
Und noch ein Thema: Laut Skript ist im HGB bezüglich latenter Steuern das Timing-Konzept verankert. Gemäß IFRS ist dagegen nach dem Temporary-Konzept zu verfahren. Nach BilMoG hat sich dies offensichtlich geändert. Auch im HGB ist jetzt das Temporary-Konzept vorgesehen, sodass heir eine Annäherung zwischen beiden Regelwerken stattgefunden hat. Siehe auch hier.
 
bisher dachte ich, dass die KE 41690 auf dem aktuellen Rechtstand basiert - entweder stehe ich nun völlig neben mir, oder auch hier gibt es inzwischen gesetzliche Änderungen. Auf S. 57 - Ermittlung der Körperschaftsteuerrückstellung steht folgendes: "[...] Das körperschaftsteuerliche zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft. [...] Hierzu gehören insbesondere nach § 4 Abs. 5a EStG die Gewerbesteuer...". In meinem Einkommensteuergesetz (nwb-Textausgabe 2010) ist der Abs. 5a weggefallen. Muss die Gewerbesteuer nun hinzugerechnet werden, wenn ja an welcher Stelle ist dies geregelt? Vllt. bin ich auch einfach nur "blind"... 😕

LG, greenhorn82
 
Hallo zusammen,

bisher dachte ich, dass die KE 41690 auf dem aktuellen Rechtstand basiert - entweder stehe ich nun völlig neben mir, oder auch hier gibt es inzwischen gesetzliche Änderungen. Auf S. 57 - Ermittlung der Körperschaftsteuerrückstellung steht folgendes: "[...] Das körperschaftsteuerliche zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft. [...] Hierzu gehören insbesondere nach § 4 Abs. 5a EStG die Gewerbesteuer...". In meinem Einkommensteuergesetz (nwb-Textausgabe 2010) ist der Abs. 5a weggefallen. Muss die Gewerbesteuer nun hinzugerechnet werden, wenn ja an welcher Stelle ist dies geregelt? Vllt. bin ich auch einfach nur "blind"... 😕

LG, greenhorn82

So, die richtige Antwort ist § 4 Abs. 5b EStG, stand ein wenig auf der Leitung bei dem Wortlaut "keine Betriebsausgaben"...
 
um die Neuerungen durch BilMog schnell nachschlagen zu können kann ich nur das Buch "BilMoG - Synopse des alten und neuen Rechts" (nwb, ISBN 978-3-482-59961-3) empfehlen. In dem Buch ist jeweils neben dem alten Gesetzeslaut der neue Gesetzeslaut abgebildet. Wirklich nur der Text und keine Erläuterungen. Allerdings kann man so (für die Praxis) schnell schauen, ob ein alter Stand noch gültig ist, oder was sich verändert hat. Ich weiß zwar nicht, ob es fürs Lernen mega hilfreich ist, für die Praxis oder wenn man an einer bestimmten Stelle hängt finde ich allerdings schon. Ist aber natürlich nur meine persönliche Meinung. Hauptteil des Buches macht HGB aus, es sind aber in Auszügen auch andere Gesetze erwähnt.
 
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