Übungsaufgabe S. 202/ Aufgabe 3

Dr Franke Ghostwriter
Ich komme mit dem Sachverhalt der Aufgabe 3 an sich gut zurecht. Ich kann den Lösungsweg allerdings nicht nachvollziehen, wenn es um den Einheitswert des Grundstückes geht. (Laut Aufgabenstellung ohne Erhöhung nach § 121a BewG).

Laut Lösungsvorschlag (d)
Nach § 9 Nr. 1 GewStG ist eine Kürzung um 1,2% des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke vorzunehmen. Der Einheitswert beträgt 150 000€. (Soweit kann ich den Lösungsweg nachvollziehen) Er ist gem. § 121a BewG mit 140% zu multiplizieren. Die Kürzung beträgt also 2520 € (= 1,2 % *140%*150 000)
Letzeres versteh ich nicht.
Kann mir jemand weiterhelfen warum mit 140% multipliziert wird? :unsure
 
Tabea,
das gibt die Richtlinie 9.1 in Abs. 2 so vor:
2) 1Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. ...
 
Tabea,
nein, der Einheitswert beträgt 150.000. Dieser ist mit 140 % und 1,2% zu multiplizieren (wie in deiner Beispielrechnung).
Ausnahme Beitrittsgebiet, Ausnahme Land- und Forstwirtschaft


Bemessungsgrundlage

(2) 1Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. 2Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken (>§ 70 BewG) sowie bei Betriebsgrundstücken im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die wie Grundvermögen bewertet werden, 140 v.H. des auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen (>§ 121a BewG). 3Bei Betriebsgrundstücken im Beitrittsgebiet sind die Einheitswerte 1935 mit den in § 133 BewG genannten Vomhundertsätzen anzusetzen. 4Bei Betriebsgrundstücken im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, sind dagegen nur 100 v.H. des Einheitswerts zugrunde zu legen. 5Werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 125 Abs. 2 BewG Ersatzwirtschaftswerte ermittelt, ist für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert maßgebend, der auf den im Eigentum des Gewerbesteuerpflichtigen stehenden und somit zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz entfällt.
 
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