Ok, dann mal noch ne Frage:
Wann nehme ich den § 241 und wann den §433? Mir ist einleuchtend das im § 241 die Pflichten und Rechte des Schuldverhältnisses deutlich gemacht werden, aber irgendwie wird dieser Paragraph grundsätzlich in den Fällen die wir als EA zugesandt bekommen haben, außer acht gelassen!Ich Frage mich wieso?
Die §§ 241 - 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese auf einer
vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen, und regeln insbesondere den Inhalt, die Gestaltung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen, die Übertragung von Forderungen bzw. Schulden und die Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit.
Eine Ausnahme stellen die §§ 311 - 361 BGB dar, die innerhalb des allgemeinen Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse trifft.
§433 regelt nur den Kaufvertrag, also die vertraglichen Verpflichtungen. Wenn du nun hingehst und nach §241ff dir anschaust wirst du feststellen, dass man hieraus unter anderem auch Ansprüche haben kann. (Die sog. Anspruchskette lässt sich bilden)
Und noch was: Wann weiß ich das es ein Kaufvertrag ist nach § 433 und wann weiß ich das es ein Verbrauchsgüterkauf ist?Ich sehe da keinen wirklichen Unterschied!
Vielleicht kann jemand ein bisschen Licht ins Dunkel bringen *g*
Liebe Grüße
Katrin
Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises (auch Kaufsumme genannt) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl.§ 433BGB). Kaufverträge können jedoch auch Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist auch möglich, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch „bestellt“ werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)
Kaufgegenstand
Gegenstand des Kaufvertrags kann gem. § 433 ff. BGB sein:
eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache oder ein Tier (§ 90a Satz 3 BGB), ein Recht, zum Beispiel: Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft, Miterbenanteil (§ 453 Satz 1 BGB),
eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (beispielsweise ein ganzes Unternehmen).
Verbrauchsgüter:
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479)
Wenn du dir nun die Gliederung ansiehst wirst du feststellen, dass 474 nur ein Untertitel darstellt. Die Regelungen des
Abschnitt 8 finden also auch für Verbrauchsgüter anwendung, da Verbrauchsgüter bewegliche Sachen sind
Hoffe das war verständlich,
LG Tyf