ich habe ein Verständnisproblem mit dem Script auf Seite 12.
Nach herrschender Meinung liegt Unvermögen nur vor wenn jegl. Bemühungen des Schuldners aussichtslos erscheint.... Er müsste den Dritten also bewegen können zu leisten.
Die abgrenzung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 ist daher nach richtiger, freilich nicht herrschender Auffassung (S. 13).... Bei Pimärpflicht also §275 II; Sekundäranspruch Abs. 1 abstellen.
Geht es hier um das UNmöglichwerden des Sekundäranspruches? In Zusammenhang mit dem darauf folgenden Beispiel auf Seite 14 und dem Hinweis: Auf den Streit kommt es nur an, wenn der Schuldner die Einreide aus §275 2 oder 3 nicht erhoben hat - bin ich allerdings nun vollkommen verwirrt.
Kann mir jemand helfen und am besten anhand eines konkreten Beispiels die Differenzierung erläutern?
Vielen Dank im Voraus.
Stefan Janicz
Nach herrschender Meinung liegt Unvermögen nur vor wenn jegl. Bemühungen des Schuldners aussichtslos erscheint.... Er müsste den Dritten also bewegen können zu leisten.
Die abgrenzung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 ist daher nach richtiger, freilich nicht herrschender Auffassung (S. 13).... Bei Pimärpflicht also §275 II; Sekundäranspruch Abs. 1 abstellen.
Geht es hier um das UNmöglichwerden des Sekundäranspruches? In Zusammenhang mit dem darauf folgenden Beispiel auf Seite 14 und dem Hinweis: Auf den Streit kommt es nur an, wenn der Schuldner die Einreide aus §275 2 oder 3 nicht erhoben hat - bin ich allerdings nun vollkommen verwirrt.
Kann mir jemand helfen und am besten anhand eines konkreten Beispiels die Differenzierung erläutern?
Vielen Dank im Voraus.
Stefan Janicz