Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe da ein Problem mit der Verjährung:

März 2004 A übereignet B ein gebrauchtes Auto (Beides Gerbauchtwagenhändler)

23.8.2004: Polizei steht bei B uns sagt, Auto möglicherweise gestohlen
30.11.2004 : Anwaltschreiben B an A: B will Geld zurück
8.12.2005: B erhebt KLage beim zuständigen Landgericht.

Unbeachtet der Problematik "gestohlenes Auto" ist trotzdem hier eine Verjährungsfrist abgelaufen?
 
Weder die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB noch die Verjährung von Herausgabesprüchen aus dem Eigentum (wobei ich jetzt nicht verstanden habe, wer Eigentümer des Kfz ist) nach § 197 I Nr. 1 BGB sind abgelaufen.
Klage erheben kann B auch noch am 08.12.2005. Evtl. könnte man etwas konstruieren aufgrund Treuwidrigkeitkeit gem. § 242 BGB, da A evtl. darauf hätte vertrauen hätte, dass B längere Zeit von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, also seinen Anspruch nicht mehr geltend gemacht hat, dass dadurch bei A der Eindruck entstanden ist, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben. Aber bei einem Jahr würde ich das ablehnen.
 
Aluid,

wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist noch ungeklärt. Es läuft parallel noch ein Prozess in Norwegen, der den Diebstahl des Fahrzeuges zum Inhalt hat. Jedoch gibt es hier noch keine weiteren Erkenntnisse. Damit kämpft das Gesetz für denjenigen , der Fahzeugschein und Fahrzeug hat, so meine Auslegung.
Die regelmäßige Verjährung sehe ich ebenfalls als unproblematisch an.
 
Schilder doch mal etwas genauer. Was möchte B denn? Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Rechtsmangelhaftung? Das Auto ist ja offensichtlich nicht frei von Rechtsmängeln (§ 435 S.1). Da der Mangel unbehebar ist, braucht er auch keine Frist zu setzen.
Bei Mängelhaftung greif dann ja auch die zweijährige Verjährung nach § 438 I Nr. 3 oder?
 
Aluid,

anbei nochmals die Schilderung des Sachverhalts:

A und B sind Autohändler.
Im April 2004 kauft B von A ein Auto. Daraufhin findet sofort Übergabe von Auto und Brief statt.
Am 23.8.2004 meldet sich Polizei bei B und sagt: Auto möglicherweise gestohlen, B darf Auto nicht weiterverkaufen.

Am 30.11.2004 möchte B Rückzahlung des Kaufpreises, da B das Auto nicht weiterverkaufen kann. B schickt am 30.11.2004 Anwaltschreiben mit Begründung: Eigentumsübergang gemäß § 935 BGB nicht eingetreten.

Am 8.12.2005 erhebt B Anklage beim Landgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises.
A argumentiert lapidar: "ein wenig zu spät"

Parallel dazu klagt die angeblich frühere Besitzerin des Fahrzeuges gegen B. Der Ausgang dieses Verfahrens ist aber noch völlig offen.
 
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