Markus,
wie Du bereits sagtest, umfasst das Vollmachtstatut beides ...
Deutlich muss sein, dass Du - wenn es um das Vollmachtstatut geht - eigentlich schon immer in der Begründetheit Deiner Klage bist. Die Zu-
ständigkeit ergibt sich eigentlich immer aus EuGVO, Luganer Abkommen oder autonomem Recht (z.B. ZPO).
Klar, bei der Begründung Deiner Klage bist Du immer entweder im UN-Kaufrecht (oder ähnlichen völkerrechtlichen Verträgen) oder im Art. 21 ff. EGBGB, wenn es zunächst darum geht, ob überhaupt ein Anspruch ent- steht. Dazu muss logischerweise ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein. Bei der Frage, ob ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde oder nicht, musst Du also zuerst klären, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Erst, wenn Du hier die passende Rechtsordnung oder den einschlägigen völkerrechtlichen Vertrag gefunden hast, musst Du den Sachverhalt unter die einschlägigen Rechtsnormen (z.B. §§ 433 oder 631 BGB, UN-Kaufrecht oder irgendeine ausländische Rechtsnorm subsumieren).
Ein Sonderfall liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei (z.B. eine
juristische Person oder eine natürliche Person) durch jemand anderen
beim Vertragsabschluss vertreten wurde. Die Antwort auf die Frage - durfte er das überhaupt? - beantwortet Dir dann das Vollmachtstatut ...
Du musst also prüfen, welches Recht kommt bzgl. der Vollmacht zur An-
wendung, dann kannst Du wieder "normal" unter das materielle Recht sub-
sumieren. Ich würde dies erst gedanklich vorprüfen und dann im Gutachten erst bei der Frage nach der Vollmacht erörtern.
Grundsätzlich machst Du auch nichts anderes wie im BGB:
"Zwischen den Parteien müsste ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein."
-> Vorliegen von Angebot und Annahme (im BGB § 433; oder nach UN-
Kaufrecht beispielsweise, evtl. muss das Vertragsstatut erst nach auto-
nomem Recht ermittelt werden und dann unter die jeweilige ausländische Rechtsnorm subsumiert werden).
Beispiel:
"Eine Annahmeerklärung liegt Seitens der OHG zwar vor, allerdings hat
die OHG die Willenserklärung zur Annahme des Angebots nicht selbst abgegeben. Hierbei könnte sie jedoch wirksam durch den Prokuristen H vertreten worden sein."
Jetzt musst Du dann prüfen, ob nach dem Vollmachtstatut - Frage: Welches Recht kommt bzgl. der Vertretung zur Anwendung? - der Prokurist auch wirklich die Erklärung hätte abgeben dürften. Es ist sozusagen die
"unterschachtelte" Vorprüfung auf die Frage, welches Recht Du überhaupt anzuwenden hast.
Über das autonome Recht könntest Du beispielsweise hinsichtlich der Vollmacht rausbekommen, dass hier deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Dann kannst Du schließlich feststellen, ob der Prokurist die OHG wirksam gemäß §§ 164 I BGB, ??? HGB wirksam vertreten durfte.
- eigene Willenserklärung
- in fremdem Namen
- mit Vollmacht (HIER: zunächst Vollmachtsstatut klären)
im Beispiel dann auf Vollmacht aus HGB abstellen !
Dannn kommst Du zu einem Ergebnis 😉
Eine wirksame Willenserklärung wurde seitens der OHG abgegeben oder nicht ...
Daraufhin stellst Du schließlich fest, dass ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist oder nicht.
Damit hast Du dann also das wirksame Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien geprüft (= Anspruch entstanden?)
Allerdings geht es dann in der Regel noch weiter (= Anspruch untergegangen? Anspruch durchsetzbar etc.).
Gruß
Sandra
PS (Ich hoffe, dass ich Dir weiterhelfen konnte, auch wenn ich in IPR nicht wirklich genial bin *g*)