Was ist ein "Fitneßstudiovertrag" rechtlich ?

Dr Franke Ghostwriter
Grüßgott,

  • wie muß man denn die "Mitgliedschaft" in einem Fitneßstudio schuldrechtlich einordnen (Vertrag, der pauschal und zeitlich unbegrenzt zur Nutzung des Studios berechtigt, monatliche Beitragszahlung) - ist das nun ein Dienst- oder ein Werkvertrag, oder eine Mischung aus beidem ? Oder gar auch noch eine Art Mietvertrag ? Und was nehme ich dann letztendlich als Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht - neben dem Schuldverhältnis aus § 311 I ???
  • Und welche Normen sind dann für eine Kündigung relevant (unabhängig von einer vertraglichen Klausel) ?
Schöne Grüße, Markus
 
ist das nun ein Dienst- oder ein Werkvertrag
Da kein Erfolg geschuldet wird, ist es jedenfalls schon mal kein Werkvertrag.

Ich würde sagen, ein Dienstvertrag mit Mietvertrags-Komponenten... Kommt auch darauf an, ob du alleine Gerätetraining machst oder den Aerobic-Stepkurs unter Leitung einer Trainerin. 😀 Man muss wohl letztlich im Einzelfall den konkreten Vertrag auslegen - meist wird es wohl ein gemischter Vertrag sein.
Entsprechend schwierig ist es dann auch mit den daraus abzuleitenden Ansprüchen und den Kündigungsfristen.
Es gibt einige gegensätzliche Urteile zu diesem Thema - :google: doch mal ein bisschen.

Gruß
Steffi
 
SteffiM schrieb:
Da kein Erfolg geschuldet wird, ist es jedenfalls schon mal kein Werkvertrag.

Ich würde sagen, ein Dienstvertrag mit Mietvertrags-Kompontenen... Kommt auch darauf an, ob du alleine Gerätetraining machst oder den Aerobic-Stepkurs unter Leitung einer Trainerin. 😀 Man muss wohl letztlich im Einzelfall den konkreten Vertrag auslegen - meist wird es wohl ein gemischter Vertrag sein.
Entsprechend schwierig ist es dann auch mit den daraus abzuleitenden Ansprüchen und den Kündigungsfristen.
Gruß
Steffi
Danke Steffi,

gut daß ich das als Ersti noch nicht wissen muß - jetzt wo ich Deine Antwort lese scheint meine Frage fast peinlich 😱

Also was die Bereitstellung des Studios, der Geräte und der Sauna zur Benutzung beim Training angeht eine Art Mietvertrag, wobei hier wohl gemeinschaftlich an viele Mieter gleichzeitig vermietet wird und bzgl. der Dienstleistungen der Aerobictrainerin ein Dienstvertrag - wobei ich sicher keinen Stepkurs belegen würde, NIE !


Glaubst Du, daß in der BGB-I-Klausur die AGB-Inhaltskontrolle eine große Rolle spielen wird ?

Schöne Grüße, Markus
 
die Frage ist tatsächlich nicht ganz einfach. So hatten wir z. B. im Prop des WS04/05 eine EA zu einem Unfall in einem Fitness-Studio. Da war als Hinweis erwähnt "Es ist davon auszugehen, dass ... wirksam einen Nutzungsvertrag (§311 Abs. 1 BGB) geschlossen haben, dessen wesentlicher Vertragsinhalt die zeitweise Überlassung von Räumen und Geräten gegen Entgelt darstellt". Dann kann man, wenn man vertraglich festgelegte Fristen ausschließen will, wohl nur über § 314 BGB gehen.

Kommt jedoch eine Betreuung oder gar regelmäßige Trainerleistungen dazu - wie meist üblich-, ist wohl zusätzlich ein Dienstvertrag nach § 611 BGB anzunehmen (wie im Palandt "Einf v § 611" - typische Dienstverträge, RNr. 16, Fitnesscenter (Celle NJW-RR 95, 370)). Die Kündigungsmodalitäten würden sich m. E. dann nach §§ 620, 621, 626 BGB richten.
 
gut daß ich das als Ersti noch nicht wissen muß - jetzt wo ich Deine Antwort lese scheint meine Frage fast peinlich
Quatsch, was ist an Fragen peinlich?! Und du siehst ja, dass es eindeutige und allgemeingültige Antworten nur selten gibt - alles Auslegungssache. 😉

Glaubst Du, daß in der BGB-I-Klausur die AGB-Inhaltskontrolle eine große Rolle spielen wird ?
Was soll man da sagen, möglich wäre es - alles aus den KE ist möglich... Ist aber ja ein relativ überschaubares Gebiet, bei dem man sich wie wild Markierungen in den §§ 305 ff anbringen kann. Dann ist die Bearbeitung eines solchen Falles eigentlich gut zu schaffen.

Gruß
Steffi
 
Ich würd´s auch nicht a priori ausschließen, auch wenns schon ins Schuldrecht reicht, denn
a) meine ich auch, dass es ein recht überschaubares Gebiet ist
b) braucht man´s (sei´s in anderen Kursen, z. B. ArbeitsVrecht oder sogar privat/beruflich) recht häufig, da lohnt sich die "Investition" des Verstehens😉
...da gehe ich schon rein interessemäßig kein Risiko für die Klausur ein
 
Vielen Dank für Eure Hilfe - es ging um diesen Einstiegsfall ins AGB-Recht.

A beschließt, etwas für seine körperliche Fitneß zu tun, und wird Mitglied im „Sport- und Fitneß-Studio" des B, wo er gegen einen monatlichen Beitrag von € 100 Einrichtungen und Geräte benutzen darf. In dem vorgedruckten Vertragsformular, das A unterschrieben hat, ist unmittelbar vor der Unterschrifts-Zeile auf die Geltung der umseitig abgedruckten „Vertragsbedingungen" hingewiesen.
Dort heißt es unter anderem in Nr. 4: „Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist auch dann regelmäßig zu bezahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt."
In Nr. 6 findet sich die folgende Regelung: „Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 6 Monate, wenn er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird."
Nachdem die ersten sechs Vertragsmonate abgelaufen sind, erleidet A einen Bandscheibenvorfall und darf auf ärztlichen Rat hin die nächsten Monate nicht mehr trainieren. Er möchte wissen, ob und ggf. wie lange er noch Beiträge zahlen muß.

Ich habe dann mangels näherer Angaben im Sachverhalt letztendlich tatsächlich einfach ein vertragliches Dauer-SV aus § 311 I angenommen, das der Gute nach § 314 I wegen des Bandscheibenvorfalls kündigen kann. Die Klauseln sind für mich alle wirksamer Vertragsbestandteil, weshalb sich der Vertrag automatisch um 6 Monate verlängert hat.

@Georgia: Wie gefällt Euch unser neues Bild ?
 
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