Wie richtig "Erörtern"

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J

johbollack

Dr Franke Ghostwriter
ich habe heute meine dritte EA im Modul2 zurückbekommen und mit 50Points knapp bestanden. (Die EA mit dem Mann der seine Wohnung vermietet, dem Mieter aber nicht mitteilt, dass dieses Jahr der Rosenmontagsumzug nicht am Haus vorbeizieht)

Es gibt allerdings nur eine Anmerkung, in der es heißt: "Täuschung durch Unterlassen wurde nicht erörtert" - am Ende kommt der sinngleiche Kommentar nochmal.

Ich habe geschrieben...:

"... Somit wusste E, dass der Umzug nicht an seiner Wohnung vorbeizieht. Er teilte dies A allerdings nicht mit.

Daraus folgt, dass E arglistig gehandelt hat, da er mit Vorsatz den A im Irrtum gelassen hat, dass der Umzug an der Wohnung vorbeikäme, weil E wusste, dass A bei Offenlegung des Sachverhaltes vom Mietvertrag abstand gehalten hätte. Somit fand eine arglistige Täuschung §123 Abs.1 BGB des A durch E statt, welche den A zur Anfechtung berechtigt..."


Wie hätte ich den Sachverhalt besser erörtern können?

Ich hätte natürlich nochmal ausdrücklich schreiben sollen, dass die Täuschung durch "Unterlassen" stattgefunden hat.

Hätte ich auch nochmal allgemein Schreiben sollen, was eine Täuschung durch Unterlassen ist, da ich es ja nur direkt am Beispiel erklärt habe, dass er ihm die Info vorsätzlich vorbehalten hat?

Bin für jede Antwort dankbar!

gruß
Johannes
 
Johannes,

ich habe diesen Teil der EA so formuliert, vielleicht ist das ja ein Anhaltspunkt:

"bb) Es könnte jedoch der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung in Betracht kommen (§ 123 Abs. 1 Alt. 1). Danach kann eine Erklärung angefochten werden, wenn derjenige, der die Willenserklärung abgegeben hat, getäuscht worden ist, dadurch bei ihm ein Irrtum erregt worden ist, er aus diesem Irrtum heraus eine Willenserklärung abgegeben hat und der Täuschende arglistig, d.h. mit dem Vorsatz, auf den Erklärungswillen des anderen einzuwirken, gehandelt hat.

(1) Zunächst müsste A also durch E getäuscht worden sein. Eine Täuschung ist das bewusste, d.h. vorsätzliche Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen.

E wurde bereits im November 2005 von der Stadt K darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Rosenmontagszug künftig nicht mehr durch die X-Straße, sondern durch deren Parallelstraße ziehen wird. Er hat es jedoch unterlassen, A bei Vertragsabschluss im Januar 2006 auf die Routenänderung hinzuweisen. Fraglich ist, ob ein solches Unterlassen als „Täuschung“ i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 1 zu werten ist.

Eine Täuschungshandlung kann auch derjenige vornehmen, der es unterlässt, jemanden, der sich in einem Irrtum befindet, aufzuklären. Ein solches Unterlassen ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.

E vermietet bereits seit 2001 jedes Jahr für Rosenmontag seine Wohnung an A. Ihm ist dabei bekannt, dass A von dort aus den an der Wohnung vorbeiziehenden Rosenmontagszug betrachten möchte. Angesichts dieser langjährigen Vertragsbeziehungen konnte A nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwarten, dass E ihn auf die Routenänderung hinweist. E war folglich aufklärungspflichtig.

E müsste weiterhin durch das Unterlassen der Aufklärung bei A eine Fehlvorstellung und somit einen Irrtum erregt haben. A ist am Morgen des 27.02.2006 in der Wohnung des E angekommen und war in dem Glauben, von dort aus den Rosenmontagszug beobachten zu können. E hat folglich durch das Unterlassen der Aufklärung einen Irrtum bei A erregt.

Eine Täuschungshandlung des E liegt somit vor.

(2) Weiterhin müsste der durch die Täuschungshandlung hervorgerufenen Irrtum kausal für die Abgabe der Willenserklärung des A gewesen sein. Kausal ist eine Täuschungshandlung auch dann, wenn durch sie eine für die Abgabe der Willenserklärung wesentliche Fehlvorstellung (Irrtum), die bereits vorhanden ist, aufrechterhalten wird.

A war in dem Glauben, dass die Route des Rosenmontagszugs durch die X-Straße führt. Durch die Täuschungshandlung des E wurde diese Fehlvorstellung aufrecht erhalten. Es ist davon auszugehen, dass A keine Willenserklärung zum Abschluss eines Mietvertrages abgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Route des Rosenmontagszuges geändert worden ist. Der Irrtum war somit kausal für die Abgabe der Erklärung.

(3) Schließlich müsste E arglistig gehandelt haben. Arglistig handelt, wer den Vorsatz, also den Täuschungswillen hat. Dolus eventualis ist hierbei ausreichend. E hat die Wohnung in der Hoffnung, dass A von der Änderung der Route nicht erfahren hat, erneut an A vermietet. E hat dem A die Routenänderung bewusst verschwiegen. Er hat somit jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass A keine Kenntnis von der Änderung hat. E hat folglich arglistig gehandelt.

Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 liegt also vor. (...)"
 
Hallo,

ich habe heute meine dritte EA im Modul2 zurückbekommen und mit 50Points knapp bestanden. (Die EA mit dem Mann der seine Wohnung vermietet, dem Mieter aber nicht mitteilt, dass dieses Jahr der Rosenmontagsumzug nicht am Haus vorbeizieht)

Es gibt allerdings nur eine Anmerkung, in der es heißt: "Täuschung durch Unterlassen wurde nicht erörtert" - am Ende kommt der sinngleiche Kommentar nochmal.

Ich habe geschrieben...:

"... Somit wusste E, dass der Umzug nicht an seiner Wohnung vorbeizieht. Er teilte dies A allerdings nicht mit.

Daraus folgt, dass E arglistig gehandelt hat, da er mit Vorsatz den A im Irrtum gelassen hat, dass der Umzug an der Wohnung vorbeikäme, weil E wusste, dass A bei Offenlegung des Sachverhaltes vom Mietvertrag abstand gehalten hätte. Somit fand eine arglistige Täuschung §123 Abs.1 BGB des A durch E statt, welche den A zur Anfechtung berechtigt..."

Wie hätte ich den Sachverhalt besser erörtern können?

Ich hätte natürlich nochmal ausdrücklich schreiben sollen, dass die Täuschung durch "Unterlassen" stattgefunden hat.

Hätte ich auch nochmal allgemein Schreiben sollen, was eine Täuschung durch Unterlassen ist, da ich es ja nur direkt am Beispiel erklärt habe, dass er ihm die Info vorsätzlich vorbehalten hat?

Bin für jede Antwort dankbar!

gruß
Johannes

M. E. ist der Fehler die fehlende Subsumtionstechnik. Sie hätten zunächst den Begriff der Täuschung definieren und sodann feststellen müssen, daß eine solche durch aktives Tun hier nicht vorliegt. Der nächste Schritt wäre die Bildung eines Obersatzes gewesen, daß eine Täuschung aber durch Unterlassen in Betracht kommt. Hierfür müssen Sie die Voraussetzungen (abstrakt) hinschreiben, nämlich daß es erforderlich ist, daß den evtl. Täuschenden eine Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Aufklärungspflicht trifft. Und hier müssen Sie dann argumentieren, wieso den E hier (ausnahmsweise: die Regel ist das Nichtbestehen von Aufklärungspflichten) eine solche Rechtspflicht zum Handeln trifft. Dann müssen Sie die Rechtspflicht zum Handeln ggf. bejahen (oder eben verneinen, je nach Ihrer Argumentation), sodann im Ergebnis festhalten, daß eine Täuschung (oder eben auch nicht) durch Unterlassen vorliegt. Sodann kommen Sie zur Arglist (vorausgesetzt, Sie bejahen eine Täuschung); diese müssen Sie auch definieren und sodann subsumieren. M. a. W.: Ihre oben mitgeteilte Lösung ist zu oberflächlich.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
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