Zechprellerei

Dr Franke Ghostwriter
Mache ich mich strafbar,
  • wenn ich im Restaurant nach meiner Bestellung all meines Geldes beraubt werde, trotzdem den sündhaft teuren Braten esse und mich dann heimlich vom Acker mache, ohne zu bezahlen
  • und ich mich dabei in einem italienischen Restaurant in Deutschland befinde ?
 
Kein Straftatbestand

Hallo Karsura,

ich hatte noch kein Strafrecht (genauer gesagt: ich hatte noch garnix) , aber nach

Zechprellerei ? Wikipedia

kommt als Straftatbestand nur Betrug zum Zeitpunkt der Bestellung in Betracht, nämlich die Vortäuschung (Vorsatz) nicht vorhandener Zahlungswillig- oder -fähigkeit bei der Bestellung. Das liegt m.E. hier nicht vor, da die Zahlungsunfähigkeit, wenn überhaupt eine vorliegt s.u. (und damit auch ihre Wahrnehmung durch den Gast), erst nach der Bestellung eintrat. Die Frage der Zahlungswilligkeit zum Zeitpunkt der Bestellung ist hier sowieso unproblematisch, die Fallbeschreibung gibt keinen Hinweis auf Zahlungsunwilligkeit zum Zeitpunkt der Bestellung (der Geldraub nach der Bestellung und dessen Folgen stehen im Vordergrund). Ein Straftatbestand liegt deshalb nicht vor.

Mein Rechtsempfinden flüstert mir zu, dass für die Entscheidung Betrug oder nicht, der Zeitpunkt des Raubes unerheblich ist (könnte auch vor der Bestellung gewesen sein), sondern es für den Vorsatz nur auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Raubes durch den Gast ankommt und der war nach der Bestellung.

Weiterhin ist ganz generell die Frage zu stellen, ob eine Bestellung selbst in der Kenntnis nicht über genug unmittelbar einsetzbarer Geldmittel zu verfügen, überhaupt eine Zahlungsunfähigkeit darstellt. Mein Rechtsempfinden sagt hier "nein", Zahlungsunfähigkeit ist etwas anderes (der Gast hat lediglich ein akutes Problem, das sehr leicht lösbar ist, z.B. er holt Geld von seinem Konto am Geldautomaten etc). Ich meine schon wegen der zu verneinenden Zahlungsunfähigkeit (und dem nicht zu bejahenden Zahlungsunwillen zum Zeitpunkt der Bestellung) kommt hier Betrug nicht in Betracht (Annahme dabei: "all meines Geldes beraubt" bedeutet alles Geld das der Gast bei sich trug, aber nicht sein gesamtes Geldvermögen, z.B. Guthaben auf einem Girokonto).

Der privatrechtliche Anspruch des Wirts gegenüber dem Gast auf Zahlung des Kaufpreises, Zahlung berechtigter Inkassokosten (Ermittlung der Adresse des Gastes etc.) und möglicherweise Schadensersatz besteht natürlich aufgrund der Bestellung und hat mit dem Raub nichts zu tun.

Liebe Grüsse, ein juristischer Laie, der nun hofft keinen Blödsinn geschrieben zu haben ...
 
Ok um die Diskussion mal anzunehmen sollte vorerst Punkt Zwei der wohl nicht ganz ernst gemeinten Frage gestrichen werden. Ob Italiener, Chinese oder die gute alte deutsche Küche, ist wohl zu vernachlässigen, da alleine der Ort und nicht die Art (wo sind wir hier eigentlich, dass so eine Frage gestellt wird?) des Restaurants ausschlaggebend ist und wir uns also an deutsches Recht und nicht italienisches Recht halten.

Ein Betrug nach § 263 liegt hier nicht vor, weder bei der Bestellung noch beim Verlassen des Restaurants.

Vielmehr sollte man hier wohl von einer Unterschlagung nach § 246 StGB ausgehen, da der Kunde das Restaurant ja einfach verlässt ohne die geschuldete Zahlung zu erbringen. Besonders der Punkt, dass der Kunde das Restaurant "heimlich" verlässt wiegt hier schwer, denn dadurch wird dem Restauranteigner eine Forderungsbetreibung ja nahezu unmöglich gemacht.

Vielleicht kann das ja mal jemand aus dem Strafrecht Vertiefungskurs hier mal abschließend klarstellen.

Bevor wir von Betrug (der es wohl definitiv nicht ist) noch zu sexueller Nötigung oder sonst irgendwelchen Erfindungen zu diesem Sachverhalt kommen. 🙂

Edit: Oh, ein wenig zu spät
 
DerBelgarath schrieb:
Denn wenn Du oben schon behauptest, daß nur Betrug in Betracht kommt, dann geht das leider am beschriebenen Geschehen vorbei. Wiki hat sich vermutlich nur mit der Frage der von vorneherein geplanten Zechprellerei beschäftigt, vermute ich.

Ja, der Wikipedia-Artikel war mein einziger Input ... und die Existenz eines Straftatbestands bestätigt auch das natürliche Rechtsempfinden, dass "heimlich vom Acker machen" nicht rechtens sein kann.

Liebe Grüsse
 
Warum §246 StGB Unterschlagung?

Hallo Paul und Belgarath,

ich habe mir den §246 StGB (Unterschlagung) angeschaut

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, .....

Wenn im obigen Fall Unterschlagung vorliegt, was ist die Sache (Essen?), worin besteht die Zueignung (Essen des Essens?) und warum ist diese rechtswidrig? Insbesondere die Rechtswidrigkeit leuchtet mir nicht ein.

Es ist doch zum Zeitpunkt der Bestellung ein rechtsgültiger Kaufvertrag ("Essen gegen Geld") geschlossen worden (ohne Betrug des Gastes), es sind Ansprüche entstanden. Wie kommt nun eine Unterschlagung zu Stande? Der Anspruch des Wirts aus dem Vertrag (Geld) wurde zwar nicht erfüllt, aber ist das nicht ein rein privatrechtliches Problem des Wirts seinen Anspruch durchzusetzen (Adressermittlung des Gastes, Mahnung, vorgerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren, Vollstreckungsmassnahme, etc.) ?

Liebe Grüsse
Chrissi

P.S.:

Könnte die Rechtswidrigkeit darin begründet sein, dass das "heimlich vom Acker machen ohne zu bezahlen" als pflichtwidriges Verhalten angesehen wird, weil der Wirt aufgrund der Art und Durchführung der Bestellung davon ausgehen konnte, dass der Gast gleich im Anschluss des Essens im Lokal bezahlt (keine Rechnungsstellung an eine Rechnungsadresse vereinbart, kein "Anschreiben lassen" vereinbart etc.)?
 
Beiden,

das Eigentumsverhältnis ist klar, das Essen gehört dem Wirt, weil der Gast noch nicht geleistet hat, ok!

Worin die Rechtswidrigkeit besteht, weiss ich aber immer noch nicht.

Wenn S bei Versandhändler G Waren bestellt und diese anschliessend nicht bezahlt (obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre, also angenommen kein Betrug und es ist bei S ein Einzelfall), dann ist das doch auch keine Unterschlagung, oder doch? In solchen Fällen höre ich immer nur von der privatrechtlichen Durchsetzung der Geldforderung von G gegen S (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, etc.).

Liebe Grüsse
 
Ja, nur in dem Fall weiß der G ja, dass seine Waren beim S sind und er setzt seine Forderungen zivilrechtlich durch. Allerdings ist das kein Vergleich, es geht hier um eine Strafbarkeit eines Einzelfalles, und da hatten wir subsumiert, dass der Gast sich der Unterschlagung des Essens strafbar gemacht hat.

EDIT: Wenn S von vornherein nicht bezahlen wollte, ist es trotzdem Betrug, ob er das Geld hatte oder nicht. Bei der Bestellung täuscht er ja eine Zahlungsabsicht vor.
 
Paul,

"...und da hatten wir subsumiert, dass der Gast sich der Unterschlagung des Essens strafbar gemacht hat."

Es geht momentan ausschliesslich (noch) um die Frage, ob Unterschlagung überhaupt vorliegt (deshalb verstehe ich Deine Anmerkung nicht). Für Unterschlagung wird Rechtswidrigkeit verlangt und ich Frage nach der Art der Rechtswidrigkeit und habe noch keine Antwort erhalten. Dass der Wirt die Adresse nicht kennt ist richtig und darauf zielte meine Nachfrage oben im P.S. ob die Rechtswidrigkeit möglicherweise wegen plichtwidrigem Verhalten des Gastes besteht, weil der Wirt durch die Art der Bestellung (ohne Adressangabe) von einer sofortigen Bezahlung nach dem Essen noch im Lokal ausgehen konnte.

"EDIT: Wenn S von vornherein nicht bezahlen wollte, ist es trotzdem Betrug, ob er das Geld hatte oder nicht. Bei der Bestellung täuscht er ja eine Zahlungsabsicht vor. 🙂 "

Nein, nehmen wir an S wollte zu Beginn zahlen (so wie der Gast), das soll also nicht das Problem sein (ich hatte ja auch geschrieben wir nehmen an es ist kein Betrug, so wie in diesem Fall hier). Er zahlt aus anderen Gründen nicht, aber nicht wegen Zahlungsunwilligkeit- oder fähigkeit (er hat sich vielleicht über die lange Lieferzeit geärgert oder will im Mahnverfahren auf dem Wege des Widerspruchs des Mahnbescheids den G irgendwann zustellt eine Gerichtsverhandlung erwirken, in der die Berechtigung der Forderung von G geprüft wird - das Recht hat jeder, könnte aber teuer werden. Deshalb zahlt er nicht und wartet jetzt auf die gerichtlichen Schritte von G).

Also die Frage ist weiterhin: Worin besteht die Rechtswidrigkeit, die §246 StGB Unterschlagung verlangt?

Liebe Grüsse
 
DerBelgarath schrieb:
Der Zechpreller hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf das Essen (wie er ihn zB hätte, hätte er in einem SB-Restaurant per Vorkasse bezahlt), daher handelt er, in dem er es mitnimmt, ohne es zu bezahlen, rechtswidrig.

"Der Zechpreller hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf das Essen"

Warum nicht? Wo steht das?

Als plausiblen Grund fällt mir nur ein: In der Gastronomie ist das so! Ist nichts anderes vereinbart (z.B. Zustellung der Rechnung an eine Rechnungsadresse, gibt es auch!), wird nach dem Essen im Lokal bezahlt. Jeder weiss es und wer sich mit Absicht nicht daran hält, handelt rechtswidrig!

Meinem Rechtsempfinden nach muss aber Vorsatz vorliegen (so wie bei unerlaubtes Etfernen vom Unfallort): "Keine Unterschlagung ohne Vorsatz"...

Ein ähnlicher Fall dürfte vorliegen, wenn man sein Auto an der Tankstelle tankt und ohne zu bezahlen wegfährt. Hier kommt mir auch die Frage inwieweit Vorsatz dabei eine Rolle spielt. Ich wäre einmal fast ohne zu bezahlen weggefahren (ohne Absicht), die Kassiererin konnte mich mittels Spurt und wildem Arme wedeln noch davon abhalten, deshalb kann ich selber nicht aus Erfahrung sprechen was passiert, wenn kein Vorsatz vorliegt.

Liebe Grüsse
 
Belgarath,

die Regel zum Eigentumsübergang gilt bei anderen Kaufverträgen auch. Ich habe im Zusammenhang mit Schuldnern, die einem Gläubiger noch Geld schulden (z.B. Zahlung auf Rechnung, nicht eingelöste Lastschrift, Ratenverzug etc) NOCH NIE gehört, dass dem Schuldner Unterschlagung vorgeworfen wurde (Eingehungsbetrug kommt öfters vor).

Nach Deiner Ableitung ist es auch Unterschlagung, wenn jemand bei Blödi Markt eine Ware kauft, Ratenzahlung vereinbart, die letzten 3 Raten nicht mehr zahlen will (womöglich Absicht), weil auch in diesem Falle die Ware Blödi Markt gehört, bis alles gezahlt wurde. Aber von Unterschlagungs-Strafanzeigen in einem solchen Fall habe ich noch nie gehört. Das Argument (das ein Leser hier vortragen könnte) "im einen Fall ist die Adresse bekannt im andere nicht" ist m.E. keines, Adressermittlung kann eine schwierige und kostspielige Aufgabe für Gläubiger oder Staatsanwaltschaft sein, aber sie ist m.E. kein Unterscheidungsmerkmal ob überhaupt eine Straftat vorliegt oder nicht.

Du hast geschrieben:

"Der Zechpreller hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf das Essen (wie er ihn zB hätte, hätte er in einem SB-Restaurant per Vorkasse bezahlt), daher handelt er, in dem er es mitnimmt - oder verzehrt - , ohne es zu bezahlen, rechtswidrig."

Ich halte den Schluss der Rechtswidrigkeit aus nicht sofort bezahlen bei Fehlen des fälligen einredefreien Anspruchs für eine gewagte These (wo hast Du die her?). Das zunächst verzehrt und dann gezahlt wird ist ja üblich und das der Gast nicht bezahlen will, kann aus dem Verlassen des Lokals ohne dass er bezahlt, nicht geschlossen werden. Er könnte ja eine Stunde oder einen Tag später bezahlen (Er verlässt das Lokal vieleicht nur zu dem Zwecke Geld zu holen) oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Wirt (seine Adresse herausgefunden hat und) ihm eine Rechnung zustellt (Ein Restaurantaufenthalt ist schliesslich keine Erzwingungshaft bis zur entgeltlichen Auslösung).

Dass ein Schuldner noch kein Eigentum an der ihm überlassenen Ware hat bis er vollständig geleistet hat, reicht m.E. nicht für die Rechtswidrigkeit bei Unterschlagung. Ich lasse mich aber gerne durch Definitionen, Normen, Urteile, Rechtskommentare überzeugen, nur im Moment bin ich es nicht.

Ich habe noch folgenden link gefunden, der Autor ist Wirtschaftsjurist, in dem Artikel geht es rund um "Zechprellerei" und ich denke der Autor hat sich schon Gedanken gemacht bevor das niedergeschrieben hat (OK, falsch, schlicht Blödsinn kann es trotzdem sein, aber der Autor "wirft sich in die Brust" und behauptet, dass der Fall oft falsch beantwortet wird):

https://www.readers-edition.de/2006/12/23/zeche-zahlen-oder-nicht-pfiffiges-recht-im-alltag/

"...Daran schließt sich nahtlos eine andere Fallgestaltung an, die auch immer wieder falsch beantwortet wird.

Zweiter Fall:
'Wenn ich im Restaurant nach der Mahlzeit aufstehe und mich heimlich verdrücke ohne zu zahlen, mache ich mich strafbar.'

Wer würde nicht auf Anhieb meinen, dass das eine ganz eindeutig richtige Aussage sei. Dabei gilt auch hier: :'Es kommt darauf an …'

Folgendes passiert: Der Gast denkt, er hat Geld dabei. Als er aufgegessen hat, stellt er fest, dass er sich geirrt hat. Er verschwindet heimlich. Gleich, ob er sich nur vor lästigen Fragen drücken wollte oder sich nach dem Essen entschlossen hat, dass er den Wirt prellen will, macht er sich nicht strafbar. Es gibt keine Strafrechtsnorm, deren tatbestandliche Voraussetzungen auf diese Handlung passen. Dass er etwa doch von vornherein die Absicht gehabt hätte, nicht zu zahlen, kann niemand rechtens unterstellen...."

Liebe Grüsse
 
Belgarath,

ich habe hier eine schöne Fallbesprechung zum Thema. Es geht um "Tanken ohne zu bezahlen" u.a. in einer mit unserem Fall vergleichbaren Ausprägung:

https://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13660/tanken.pdf


"Anders liegt der Fall, wenn der Kunde erst nach Beendigung des Tankvorgangs sich entschließt, ohne zu zahlen davonzufahren. Auch hier ist Diebstahl zu verneinen, da der eingefüllte Kraftstoff aufgrund des auch hier zu bejahenden Einverständnisses seitens des Tankstellenbetreibers vom Täter nicht weggenommen worden ist. Eine Strafbarkeit kann daher nur in dem anschließenden Wegfahren gesehen werden. Folgt man der genannten Mindermeinung (Herzberg), die mit dem Einfüllen des Kraftstoffes in den Tank zugleich eine Übereignung des Kraftstoffes annimmt, ist zu dem hier nachfolgenden Zeitpunkt des Verlassens des Tankstellengeländes der Kraftstoff für den Täter nicht mehr fremd, mit der Folge, daß auch eine Unterschlagung ausscheidet (darüber, ob Herzberg das auch so sehen würde, wenn er der betroffene Tankstellenbetreiber wäre, mag spekuliert werden). Nicht nur wegen dieses inakzeptablen Ergebnisses, sondern auch aus den o.g. Gründen sollte man mit der h.M. einen Eigentumswechsel erst mit der Bezahlung des Kraftstoffes annehmen. Der Täter ist dann wegen des Wegfahrens ohne zu zahlen aus § 246 strafbar."



In unserem Fall könnte bzgl. des Essens sowohl die Fremdheit als auch die Eigenschaft Sache zu sein beim Verlassen des Lokals nicht mehr vorhanden sein (Essen ist im Magen, ist dann Teil des Körpers), womit Unterschlagung aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Hier liegt auch ein Unterschied zum "Schwarztanken", denn der Kraftstoff im Tank ist beim Verlassen der Tankstelle noch Sache.

Mein Fazit zur Unterschlagung in unserem Fall: die Sache ist nicht eindeutig, im Klausurfalle würde ich hier zur Unterlassung sagen: "Der Weg ist das Ziel", d.h. die Güte (Schlüssigkeit) der Herleitung ist wichtig, das Ergebnis letztlich egal.

Um dem Rechtsempfinden zu entsprechen, passt die Unterschlagung ganz gut, weil nichts anderes übrigbleibt ... aber das reicht wohl nicht.

Liebe Grüsse
 
Karsura,

Dein Fall hat sich m.E. doch wegen dem problematischen Aspekt der Unterschlagung als sehr interessant herausgestellt. Woher hast Du den Fall? Hast Du selber Lösungsmaterial oder Meinungen dazu, insbesondere zur Unterschlagung?

Oh ich sehe gerade, die Frage wurde bereits im Juni 2008 gestellt ... hat sie diese Ignoranz verdient? Ich meine nicht!

Liebe Grüsse
 
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