GmbHG
Es gibt auch andere, z.B. § 11 Abs. 2 GmbhG. Dieser Paragraph regelt die Haftung der Gesellschafter vor der Eintragung, also beim Bestehen einer sog. "Vor-GmbH".
Könnte ja durchaus mal in Form einer 30 Punkte-Zusatzfrage drankommen.
Kann mir schon den Text vorstellen: "A, B und C haben einen GmbH-Gesellschaftervertrag abgeschlossen mit Stammkapital 50.000 Euro. Eine notarielle Beurkundung hat stattgefunden. Noch bevor der Anmeldeantrag gestellt wird, kauft B einen Porsche für 160.000 Euro im Namen der Firma als Firmenfahrzeug. Der Porsche-Händler wendet sich an A... Hat der Verkäufer einen Anspruch? ... "
Wäre doch was, oder?
LG und viel Glück morgen