David,
ich denke der Knackpunkt, also das Schwierigste an der ganzen Sache ist
der Weg zur Zulassung als Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Hat man dort die Zulassung erhalten, dürfte der Rest weniger kompliziert sein.
Der folgende Text ist nicht von mir sondern ein Auszug einem der unten aufgelisteten Artikel. Darüberhinaus habe ich einen Link zum EuRAG gesetzt.
Deutsche Rechtsanwälte sind natürlich genauso „europäisch“ wie die EU-Kollegen. Dem Gesetzgeber fiel jedoch keine bessere Bezeichnung als „europäischer Rechtsanwalt“ ein. Damit aber bei Rechtssuchenden nicht der Eindruck entsteht, hier seien besonders qualifizierte Anwälte oder gar auf das Europarecht spezialisierte Fachanwälte tätig, ist die Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung oder zu Werbezwecken nicht gestattet. Zulässig ist dagegen, den heimatlichen Titel zu übersetzen – wie beispielsweise „Avocat (französischer Rechtsanwalt)“.
Volle Integration möglich
Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage: Das EuRAG eröffnet dem europäischen Rechtsanwalt die Möglichkeit der vollen Integration in die deutsche Anwaltschaft. Damit verbunden ist die Verleihung des Titels „Rechtsanwalt“ – zusätzlich zu dessen Heimattitel. Der EU-Anwalt muss sich dafür aber in Deutschland dauerhaft niederlassen und mindestens drei Jahre „effektiv und regelmäßig“ auf dem Gebiet des deutschen Rechts – einschließlich des Gemeinschaftsrechts – tätig sein. Sind es weniger als drei Jahre, besteht dennoch eine Zulassungsmöglichkeit. Der Bewerber muss dann aber einen Nachweis über seine Kenntnisse erbringen – beispielsweise durch den Besuch von Seminaren.
Auf Umwegen zum Ziel
Auch einem Deutschen ist es beispielsweise möglich, seine komplette juristische Ausbildung in Spanien zu absolvieren und dort zunächst die Zulassung als „Abogado“ zu erwerben. Anschließend kann er nach Deutschland zurückkehren, hier problemlos anwaltlich tätig werden und nach drei Jahren den Titel „Rechtsanwalt“ führen. Dieser Umweg kann zeitlich durchaus sinnvoll sein: In Spanien kennt man kein Referendariat in unserem Sinne. Daneben bleibt der bisher übliche Weg weiterhin offen. Ein Anwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann immer noch eine Eignungsprüfung im deutschen Recht nach der Hochschuldiplom-Anerkennungs-Richtlinie 89/48/EWG beziehungsweise nach § 16 ff. EuRAG ablegen und damit schneller sein Ziel – den deutschen Titel – erreichen.
Würdigung des EuRAG - Bahnbrechende Liberalisierung
Ohne viel Aufhebens hat sich in Europa ein neues Gesetz etabliert, nach dem Rechtsanwälte EU-weit agieren dürfen.
https://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=107968&docClass=NEWS&from=Anwalt.10
Grenzenlos arbeiten - Der europäische Anwalt
Laut Statistik haben bis zum Jahr 2000 insgesamt 158 Rechtsanwälte aus dem Ausland ständig in Deutschland gearbeitet. Tendenz: steigend.
https://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=22806&docClass=NEWS&from=Anwalt.20
EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 09. März 2000 (BGBl. I Seite 182)
https://www.brak.de/seiten/pdf/EuRAG.pdf
Weiterführende Informationen erhält man bei den jeweiligen Anwaltskammern.
LG
Chriso