• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Grundstudium

Im schön eines nach dem anderen?

Studiere im zweiten Semester Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Im ersten Semester habe ich in der BGB Prüfung gleich mal bekanntschaft mit dem Nichtbestehen gemacht. Leider kann ich dieses Semester den Herbsttermin beruflich nicht - das heißt BGB frühstens wieder im Frühjahr. Muss das Grundstudium vollständig und erfolgreich abgeschlossen sein bevor man sich an die Kurse des Hauptstudiums macht? Zählen Einsendearbeiten dann erst?
Vielen Dank und schöne Grüße aus HAN
Uwe
 
Also den bisherigen Diskussionen dazu habe ich ziemlich verbindlich entnommen, daß man die Kurse und EA's sehr wohl machen kann aber halt die Prüfungen nicht. (Würde mir auch entgegenkommen, ich will im Herbst beginnen und rechne auch mit mehreren Versuchen bei Verfassungsrecht.)
 
Ich studiere auch im 2. Semester. Die BGB-Klausur habe ich geschafft, aber Verfassungsrecht versiebt.

Man hat lt. Prüfungsordnung 2 Versuche. Wenn man beim 2. Mal auch nicht besteht, folgt eine mündliche Ergänzungsprüfung. Die Grundstudiums-Klausuren sollen vor Beginn des 3. Semesters abgeschlossen sein (bei Vollzeitstudium). Bei Teilzeitstudium also vor dem Beginn des 5. Semesters.

Die Kurse des Hauptstudiums kann man auch bearbeiten, wenn man die Klausur nicht bestanden hat. Sonst könnte ich auch garnicht weiter studieren, weil ich ja alle EA's des Grundstudiums bereits bestanden habe.

Gruß,
Christine
 
Christine,
wo steht denn das mit der Ergänzungsprüfung? Ich dachte immer, es wäre sofort Schluss nach dem 2.Nichtbestehen.
 
Dr Franke Ghostwriter
Das steht in §12 IV Prüfungsordnung:
"Der Prüfling hat sich vor einer Festsetzung der Teilgebietsnote "nicht ausreichend" nach der Wiederholungsprüfung (§15 I) einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu unterziehen; sie erstreckt sich nur auf die Teilgebiete, in denen der Prüfling nicht mindestens die Note "ausreichend" (bis 4,0) erhalten hat. [...] aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Teilgebietsnote "ausreichend" (4,0) oder die Teilgebietsnote "nicht ausreichend" (5,0) festgesetzt"

Dann ist allerdings Schluss.
 

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