da draußen,
steige erst sehr spät in die EA ein, weil ich bisher einfach noch zu gar nichts kam. Habe mir jetzt also Eure Beiträge mal angesehen und hoffe, mit meiner Idee keine Verwirrung zu stiften. (Die meisten werden wohl eh schon abgegeben haben).
Ich denke, dass der § 285 auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Dem V ist es aufgrund der Übergabe und Übereignung an P nicht möglich, das Bild an den K zu übereignen.
Die 8000 € hat V aber nicht aufgrund dieser Übereignung an P erhalten (Verfügungsgeschäft), sondern aufgrund des Kaufvertrages mit P (Verpflichtungsgeschäft). Wenn wir das Abstraktionsprinzip anwenden, hat V damit keinen "Ersatz" erhalten.
Bin gespannt auf Eure Meinungen, vielleicht bin ja auf dem völlig falschen Dampfer????
Viele Grüße
Cassandra
steige erst sehr spät in die EA ein, weil ich bisher einfach noch zu gar nichts kam. Habe mir jetzt also Eure Beiträge mal angesehen und hoffe, mit meiner Idee keine Verwirrung zu stiften. (Die meisten werden wohl eh schon abgegeben haben).
Ich denke, dass der § 285 auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Dem V ist es aufgrund der Übergabe und Übereignung an P nicht möglich, das Bild an den K zu übereignen.
Die 8000 € hat V aber nicht aufgrund dieser Übereignung an P erhalten (Verfügungsgeschäft), sondern aufgrund des Kaufvertrages mit P (Verpflichtungsgeschäft). Wenn wir das Abstraktionsprinzip anwenden, hat V damit keinen "Ersatz" erhalten.
Bin gespannt auf Eure Meinungen, vielleicht bin ja auf dem völlig falschen Dampfer????
Viele Grüße
Cassandra