• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Studiengangszweithörer - Verbot!?

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Ich weiß, dass es zu diesem Thema bereits einige Fragen gegeben hat.
Über die Unterschiede von Akademiestudenten, Gasthörern und auch über die Tatsache, dass man als Studiengangszweithörer einen normalen Abschluss erlangen kann, weiß ich Bescheid.
Nun zu meinem Problem:
Ich bin momentan an einer Hochschule immatrikuliert und weil mich das Studium nicht zu 100% auslastet, möchte ich gerne noch in Teilzeit einen Fernstudiengang ausüben. So weit so gut. Nun war ich beim Studierendenservice meiner Hochschule, und die meinten, dass ich zwar als Gasthörer an eine andere Uni gehen kann, allerdings keine Prüfungen ablegen darf. Die Dame dort kam mir nicht sonderlich kompetent vor und ich glaube, sie ist sich des "Sonderstatus" eines Studiengangszweithörers an der FUH nicht bewusst. Außerdem fallen die Prüfungszeiten der FUH hauptsächlich auf die Semesterferien, wodurch es lediglich zu geringen Überschneidungen mit den Prüfungen meines Präsenzstudienganges kommen könnte.
Was würdet ihr tun? Kann mir meine Hochschule tatsächlich verbieten, als Studiengangszweithörer an der FUH zu studieren und dort auch einen zweiten Abschluss zu erlangen? Wenn ja, dann erschließt sich mir das nicht. Wo bleibt denn da der Bildungsauftrag?
Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, oder kann mir irgendwie helfen.
Zu dem Thema finde ich leider keine rechtlichen Grundlagen.

Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!
 
Wo ist denn Deine Hochschule? In NRW sieht das Hochschulgesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, insofern kann die einzelne Hochschule es wohl nicht verbieten. In anderen Bundesländern mag das anders sein, da müsste man die Hochschulgesetze und die Ordnungen der Hochschule anschauen. Im Zweifelsfalle muss Dir Deinen Hochschule eine Rechtsgrundlage nennen können. Aber sein kann das schon. Denn dass es in Hagen bzw. NRW den Status des Zweithörers gibt, bindet andere Bundeländer/Unis nicht. Hagen sagt erst mal "bei uns darf sich immatrikulieren, wer schon woanders immatrikuliert ist". Wenn nun "woanders" sagt "wer bei uns ist, darf nicht mehr woanders sein", kann Hagen das nicht aufheben. Und was heißt "Bildungsauftrag"? Wo im Gesetz steht der? Die Hochschulen sind zunächst einmal für die Durchführung von Lehre und Forschung im Rahmen der Gesetze und Ordnungen zuständig und nicht für irgendwas abstraktes. Wenn es Dir nur um "Bildung" geht, kannst Du auch ein Buch lesen. Du willst aber einen zweiten Abschluss machen. Da greifen dann eben die Regelungen für Abschlüsse.
 
Ich sehe das so: Als Zweithörer bist du kein ordentlicher Student (kein Mitglied der Studentenschaft und auch kein Semesterbeitrag). Dementsprechend hat die erste Hochschule da nichts zu sagen. Kommst du vielleicht auch aus BW?
In Sachsen gibt es einen ähnlichen Status (Nebenhörer) und ich habe da letztens explizit nachgefragt. Nur die zweite Hochschule muss ihr Einverständnis geben. Vielleicht fragst du nochmal an der FernUni nach.
 
ich weiß zwar nicht aus welchem Bundesland du kommst, aber in NRW kann die Ersthochschule das nicht. Bei mir weiß die Hochschule an der ich eigentlich Student bin nicht mal, dass ich an der Fernuni als Studiengangszweithörer eingeschrieben bin...
 
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