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Daria
ftd.de, Mi, 1.12.2004, 16:43
Studiengebühren für Langzeitstudenten sind nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster rechtens. Es sei zulässig, mit einer Gebühr die Studierenden zu kürzeren Studienzeiten anhalten zu wollen.
Das entschied das Gericht am Mittwoch. Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das OVG nicht zu. Geklagt hatten in der Berufung vor dem höchsten Verwaltungsgericht des Landes vier Studenten von Kölner Hochschulen. Das Land hatte am Februar 2003 ein Studienkontenmodell eingeführt. Es sieht unter anderem vor, dass ein Studierender ab dem Sommersemester 2004 eine Studiengebühr in Höhe von 650 Euro pro Semester zu zahlen hat, sobald sein Studium länger dauert als die 1,5-fache Regelstudienzeit. Bei Vorliegen bestimmter Sondertatbestände wie Kindererziehung, schwerer Erkrankung und Studienwechsel kommen dem Betroffenen zusätzliche gebührenfreie Semester zugute.
Die Kläger sahen durch die Gebühren ihre grundrechtlich geschützte Ausbildungsfreiheit beeinträchtigt. Das verneinten die obersten Verwaltungsrichter. Die Erhebung einer Studiengebühr für so genannte Langzeitstudierende sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Da in der gebührenfreien 1,5-fachen Regelstudienzeit ein Studium grundsätzlich beendet werden könne, entstünden keine sozialen Barrieren.
[font=verdana, geneva, arial, helvetica, sans-serif]Richter billigen zwei gebührenfreie Semester zu
Es verstoße ferner nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz auch auf solche Studierenden Anwendung finde, die mit ihrem Studium bereits vor Inkrafttreten der Regelung begonnen hätten, entschied das OVG. Die Studierenden hätten nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, ein überlanges gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne Gebührenbelastung zu Ende führen zu können. Allerdings billigten die Richter drei Klägern bis zu zwei zusätzliche gebührenfreie Semester zu, weil sie das Studienfach gewechselt hatten. Auch wer vor Inkrafttreten des Gesetzes den Studiengang nach dem ersten oder zweiten Semester gewechselt habe, könne von der anrechnungsfreien "Orientierungsphase" in den ersten beiden Semestern profitieren, begründete das OVG die Entscheidung.
Studiengebühren für Langzeitstudenten sind nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster rechtens. Es sei zulässig, mit einer Gebühr die Studierenden zu kürzeren Studienzeiten anhalten zu wollen.
Das entschied das Gericht am Mittwoch. Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das OVG nicht zu. Geklagt hatten in der Berufung vor dem höchsten Verwaltungsgericht des Landes vier Studenten von Kölner Hochschulen. Das Land hatte am Februar 2003 ein Studienkontenmodell eingeführt. Es sieht unter anderem vor, dass ein Studierender ab dem Sommersemester 2004 eine Studiengebühr in Höhe von 650 Euro pro Semester zu zahlen hat, sobald sein Studium länger dauert als die 1,5-fache Regelstudienzeit. Bei Vorliegen bestimmter Sondertatbestände wie Kindererziehung, schwerer Erkrankung und Studienwechsel kommen dem Betroffenen zusätzliche gebührenfreie Semester zugute.
Die Kläger sahen durch die Gebühren ihre grundrechtlich geschützte Ausbildungsfreiheit beeinträchtigt. Das verneinten die obersten Verwaltungsrichter. Die Erhebung einer Studiengebühr für so genannte Langzeitstudierende sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Da in der gebührenfreien 1,5-fachen Regelstudienzeit ein Studium grundsätzlich beendet werden könne, entstünden keine sozialen Barrieren.
[font=verdana, geneva, arial, helvetica, sans-serif]Richter billigen zwei gebührenfreie Semester zu
Es verstoße ferner nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz auch auf solche Studierenden Anwendung finde, die mit ihrem Studium bereits vor Inkrafttreten der Regelung begonnen hätten, entschied das OVG. Die Studierenden hätten nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, ein überlanges gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne Gebührenbelastung zu Ende führen zu können. Allerdings billigten die Richter drei Klägern bis zu zwei zusätzliche gebührenfreie Semester zu, weil sie das Studienfach gewechselt hatten. Auch wer vor Inkrafttreten des Gesetzes den Studiengang nach dem ersten oder zweiten Semester gewechselt habe, könne von der anrechnungsfreien "Orientierungsphase" in den ersten beiden Semestern profitieren, begründete das OVG die Entscheidung.