Tildchen,
ja, ich bin auch dabei. hast Du schon eine Ahnung über die Vorgehensweise?
Muss hier eigentlich nur § 985 geprüft werden, oder auch § 861 I, § 1007 I, § 1007 II, § 812 I 1 Var.1, § 812 I 1 Var 2 ???
Im Sachverhalt steht ja nur, Teil 1:" Kann R von F Herausgabe des Notebooks verlangen", Teil 2: "Kann M von F Herausgabe des Notebooks verlangen?"
Tatsache ist, dass es zwei Teile gibt:
Teil 1: Ansprüche des R gegen F auf Hersuagabe (Vindikationslage)
Teil II: Ansprüche des M gegen F auf Herausgabe (keine Vindikationslage)
Kurze Skizze des Sachverhalts:
- R leiht dem M das Notebook
- M wird das Notebook vom B gestohlen
- B verkauft es weiter an F
(R)--Leihe-->(M)--- B stiehlt dem M--->(B)--Verkauf-->(F)
-----
R - Eigentümer
M - mittelbarer Besitzer durch die Leihe
B - deliktischer Besitzer, da er ein Dieb
F - gutgläubiger Besitzer, da er vom Diebstahl nichts wusste und
unmittelbarer Besitzer)
-----------
R kann von F Heruasgabe des Notebooks gem. § 985 verlangen, da R EIgentümer und F unmittelbarer Besitzer ist. Es liegt eine Vindikationslage vor. F hat zwar das Notebook gekauft, aber B war ja gar nicht berechtigt, das Notebook zu verkaufen, da er ein Dieb ist.
M kann von F die Heruasgabe des Notebooks nicht verlangen gem. § 985, da keine Vindikationslage vorliegt.
Aus diesem Grund meine Frage, ob man auch die weiteren §§ prüfen muss.
Eine Ahnung???
Grüsse
Ralf
-----------
SS 2006
- Einführung in das Sachenrecht
- Konzernrecht
- EInführung in das Kreditrecht