EINSENDEAUFGABE 2 WS 11/ 12

Ich versteh das nicht ganz....befassen sich so wenige mit dem Zivilrechtsmodul,sind die Aufgaben nicht diskussionswürdig oder sind nur Einzelkämpfer am Start....?
 
ich glaube die 2. EA ist sehr wohl diskussionswürdig. Ich prüfe bei der Klage der K gegen A zunächst, ob sich der Anspruch aus § 33 Abs. 1, 3 GWB ergeben könnte. Ich sehe hier zwei Probleme. Der § 33 GWB ist in dieser Fassung ja erst seit 2007 in Kraft. Man müsste also die Anwendbarkeit auf den Altfall prüfen. Außerdem stellt sich die Frage des Vorteilsausgleiches (siehe Skript S. 70). Ich bin mir außerdem nicht so ganz im Klaren darüber, ob uns die Angabe der Höhe der Geldbuße und die genaue Angabe der Grundlage (Art. 23 Abs. 2 lit. a EG-KartVerfO) uns irdendwas sagen soll??
 
Wow,super,endlich mal ein Ansatz...Ich hab noch nie in das GWB geschaut...war verzweifelt auf der Suche im BGB...hab im Hinterkopf eine Drittschadensliqidation,aber die passt wohl hier nicht so wirklich,dann mit §§ 280 ff kommt man auch nicht viel weiter,denk ich...werd mir auf jeden Fall die Tage diesen GWB Ansatz u das andere mal reinfahren und dann meinen Senf dazu abgeben...
 
die erste EA habe ich leider krankheitsbedingt verpasst. Werde mich jetzt aber an die 2. EA machen und gerne entsprechend mitdiskutieren.

@Berta: Vielen Dank für deinen Ansatz, da findet man schon mal den Einstieg.....
 
Steffel77,

vielen Dank. Ich habe heute mal in den Kommentaren zum GWB unter Beckonline gestöbert, das kann ich nur empfehlen.

Ich stelle mal meine angedachte Vorgehensweise dar, vielleicht stellt das für uns eine ganz gute Diskussionsgrundlage dar:

K gegen A auf SE aus § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB

I.Verstoß gegen ex-Art. 81 EGV
hier durch SV gegeben
II. Betroffener
K müsste auch betroffen sein.
Er iSt hier unmittelbar betroffen, so dass das keine Probleme gibt. Bei dem Anspruch von L muss man hier dann kurz diskutieren, da dieser nur mittelbar Betroffen ist.
III. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
A müsste schuldhaft gehandelt haben. Zu Problematisieren wäre hier, ob es asunahmesweise auf ein Verschulden nicht ankommt, weil er ja hier bereiTs gegen EGV verstoßen hat. Also die konkrete Frage, kommt es dann bei der Anwendung nationaler Vorschriften noch auf ein Verschulden an
IV. Schaden
Hier sitze ich jetzt gerade dran, ich denke, hier geht es auch um die Frage, dass K ja die erhöhten Preise weitergegen hat.

So, dass sind meine ersten Gedanken. Es muss einen Gerichtsfall zu den Vitaminen geben, den habe ich aber noch nicht gefunden. Vielleicht jemand von euch?
 
Vielen Dank, Steffel77, der Artikel bringt noch ein paar gute Aspekte zur Schadensabwälzung. Ich tendiere momentan eher dazu, den Einwand nicht anzuerkennen - ist aber wahrscheinlich wie immer beides vertretbar und nur eine Frage der guten Begründung. Habe auch schon mal was von Gesamtgläubigerschaft des direkten und indirekten Abnehmers gelesen: Bornkamm: Cui malo? Wem schaden Kartelle?, GRUR 2010, 501.

Ein Urteil zum Vitaminkartell: LG Dortmund, 01.04.2004, 13 O 55/02 Kart. Dies ist wie unser Fall aber ein Altfall und bezieht sich daher auf § 823 II BGB, was ja außer Betracht bleiben soll.
Kimba1910, meine Gliederung ist fast identisch, habe nur noch einen Punkt zur Anwendbarkeit auf den Altfall.

Meint Ihr, dass zur Verjährung was geschrieben werden soll - ist doch eigentlich unrelevant, wenn A sich nicht darauf beruft, oder?
 
bin immer noch unsicher, ob und wie § 33 GWB (den es in dieser Form erst seit 2007 gibt) auf einen Sachverhalt angewendet werden kann, der sich zwischen 1989 und 1999 abgespielt hat (siehe Berta). Hat hier jemand eine Idee?
 
Ich versteh das nicht ganz....befassen sich so wenige mit dem Zivilrechtsmodul,sind die Aufgaben nicht diskussionswürdig oder sind nur Einzelkämpfer am Start....?

Hallo,
ich habe auch MMZ belegt, aber komme leider nicht so schnell beim Durcharbeiten der Skripte voran. Meistens schaffe ich die EAs immer erst kurz vor dem Einsendetermin.

LG Sabrina
 
bin immer noch unsicher, ob und wie § 33 GWB (den es in dieser Form erst seit 2007 gibt) auf einen Sachverhalt angewendet werden kann, der sich zwischen 1989 und 1999 abgespielt hat (siehe Berta). Hat hier jemand eine Idee?

Hallo, sieh mal in BeckOnline in die Kommentierung zu § 131 GWB (Immenga/Mestmäcker, Rn 15 ff.). Übrigens ist die 7. Novelle GWB seit 01.07.2005 in Kraft, muss mich korrigieren - ändert aber nichts an unserem Problem.
 
Das scheint mir eine gute Fundstelle zu sein, Berta.

Wenn also § 33 GWB n. F. nur Rechtssicherheit hergestellt hat, wo Gerichte nach altem Recht auch im Sinne der neuen Vorschrift hätten entscheiden können, dann dürfte sich A nicht auf den Vertrauensschutz wg der alten Regelung berufen. So könnte man zur Anwendbarkeit des § 33 GWB kommen..
 
wie kann denn die Kommission im Jahr 2001 Geldbußen gemäß einer Verordnung festgesetzt haben, die erst 2003 in Kraft trat (Kartellverfahrensordnung - VO 1/ 2003) ?
 
Das ist eine interessante Frage, die man mal dem Verfasser stellen sollte. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch nicht abhängig von einer erfolgten Sanktion, so dass die Angabe der Verfahrensverordnung uns wohl nur verwirren soll.
 
so sehe ich das mit der Rückwirkung des Gestzes auch, es bestand hier kein Vertrauensschutz, da der SE früher über § 826 II BGB geltend gemacht werden konnt. Unsicher bin ich mir, ob man überhaupt daruf eingehen soll, kein Hinweis im Sachverhalt. Wo problematisiert ihr denn die Sache. Wäre dieses nicht eher ein verfassungsrechtliches Problem, welches in einer Normenkontrolle abzuhandeln wäre?
 
nur mal zur Vergewisserung...Betroffener i.S.v. § 33 III, I GWB ist derjenige, der durch den Verstoß beeinträchtigt ist.also muss eine Beeinträchtigung vorliegen...wie sieht die denn konkret aus...?Ist eine Beeinträchtigung, dass die K aufgrund der überhöhten Preise der A somit auch höhere Preise an ihre Abnehmer weitergeben musste?
 
das würde ich nicht so sehen, die Beeinträchtigung ist meiner m.M. nach, dass man Preise über dem Marktpresi zahlen muss, also Wettbewerbsverzerrung.

Anderes Thema:sprecht ihr die Rückwirkungsproblematik an?
 
Hier ein Auzug aus dem Zementkartell Fall und ein Hinweis zur Rückwirkung:

"Da die Klägerin gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Kartellrechtsverletzungen in dem Zeitraum 1993 bis 2002 geltend macht und es sich daher um einen sog. „Altfall“ aus der Zeit vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle handle, hat die 4. Kammer für Handelssachen zur Frage, ob die geänderte Gesetzeslage der Entscheidung des Rechtsstreites zu Grund gelegt werden kann, erklärt, dass solche „Altfälle“ nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt. Die Kammer weist aber darauf hin, dass durch die Neufassung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Kartellrechts - insbesondere die des § 33 Abs. 1 GWB n.F. - nach ihrer vorläufigen Beurteilung die - richtig verstandene - bisherige Rechtslage nur bestätigt wurde. Schon nach bisherigem Recht habe ein Gericht nämlich durchaus zu dem Ergebnis kommen können, dass der geschädigten Marktgegenseite ein Schadensersatzanspruch zustehen könne."
 
um mal den Kommentar von Sabrina aufzugreifen: Wie geht Ihr denn alle strategisch so vor bzgl. der Bearbeitung der EA? Arbeitet Ihr auch erst das jeweilige Skript ganz durch oder geht Ihr gezielt erst die EA an? Denn in Zivilrecht konnte man ja (bisher) mit dem jeweils letzten Kapitel die EA gut lösen - ohne vorher das Skript durchzuarbeiten?

Ich finde das Skript zu diesem Teil sehr gut - im Gegensatz zum letzten Skript - aber teilweise auch sehr anspruchsvoll und damit zeitintesiv (für mich zumindest, denn ich will alles immer bis in´s Detail verstehen). Ich bin heute gerade erst mit Seite 83 angekommen und fühle mich langsam definitiv unter Zeitdruck. Wie geht es Euch so? Überspringt Ihr auch mal Kapitel (von wegen "Das ist nicht für die EA relevant und das sehe ich mir dann zur Prfüfungsvorbereitung an")

Habe ein etwas mulmiges Gefühl, wie ich die Module Strafrecht und Öffentliches Recht PARALLEL zu Zivilrecht noch gebacken bekommen soll (bin Vollzeitstudi), gerade, wenn ich schon jetzt zeitlich "rudere".

Freu mich auf Eueer Feedback.

Grüße
 
Jaa das frage ich mich auch! Musste die erste EA innerhalb von 2 Tagen lösen und habe das Skript gar nicht angeschaut, da ich überhaupt keine Zeit hatte. Werde das jetzt wieder genauso machen. Für das Skript habe ich wieder keine Zeit, darum werde ich versuchen die EA anhand von Urteilen und zielgerichteter Recherche zu lösen. Bei der ersten EA hat das recht gut geklappt! Viel Erfolg noch !!
 
Warum wollt ihr ausführlicher auf die Verjährung eingehen? Im SV steht, dass A darauf verzichtet, sich auf die Verjährung zu berufen. M. E. braucht die Verjährung daher nur mit einem knappen Satz erwähnt werden...
 
Ich bin mir nicht sicher, ob überhaupt erwartet wird, auf die Rechtsprechung derart einzugehen. Man soll - so habe ich es zumindest verstanden - die EA wie Klausuren bearbeiten, also eher ohne Fußnoten, die man ja aber setzen müsste, würde man sich auf Entscheidungen berufen.

(Vielleicht können hier die alten Hagen-Hasen mal was zu sagen? Andernfalls bleibe ich bei dieser meiner persönlichen Richtlinie:https://moodle.fernuni-hagen.de/login/index.php)

M. M. geht es bei der EA eher darum, zu "ver-"argumentieren, warum es auch vor der Erfassung in § 33 Abs. 3 S. 2 in der 7. Novelle des GWB quasi zwingend war, einen Schaden auch demjenigen zuzugestehen, der ihn aber später "abwälzen" kann. Ich denke, auch hier (wie in EA1) ist die eigentliche §§-Lösung nur Mittel zum Zweck, entscheidend ist die nachvollziehbare Darstellung der Gedankengänge; also den Nachweis zu erbringen eine "Norm"/Regelung durchblickt zu haben.

Ich werde also nach "neuem Recht" prüfen, kurz auf das Datum von Gesetzesnovelle und Schadensverlangen eingehen und derart argumentieren, dass, auch ohne ein gesetzliche Erfassung, ein Schaden auch dem "Abwälzer" schon immer zuzusprechen war, dem aber der Schädiger etwas entgegenhalten kann, wenn....xyz.

--> Der zweite Teil "K gegen L" ist wie ich denke nur ein Nebenschauplatz bzw. eine Art Argumentationshilfe für denjenigen, der den "Abwälzer"-Anspruch ablehnt, um den klassischen (vom altem GWB-Recht umfassten) Schaden - welcher hier nur dem Endabnehmer zusteht - darzustellen. Ordentlich durchgeprüft werden muss dieser Teil natürlich dennoch.
 
(und als "Belohnung" u. U. einen Hinweis).

Frage: Eigentlich prüft man ja mit der Erheblichkeitsschwelle (also der Eignung des Verstoßes, den EU-Binnenmarkt zu gefährden), ob ein Verstoß nach AEUV oder "nur" nach den nationalen Anwendungsbereich des GWB vorliegt. Wenn man sich jedoch den Bearbeitervermerk 2. ansieht ("§§ 1 GWB, 823 BGB bleiben außer Betracht"), könnte man doch annehmen, dass lediglich mit dem 101 AEUV (i. V. m. § 33 GWB, als Grundlage des Schadensersatz-Begehrens) gearbeitet werden soll. Denn Art. 101 AEUV ja das europäische Gegenstück zu § 1 GWB.

Will sagen: Kann man nicht aus dem Bearbeitungsvermerk 2 auf das anzuwendende (EAUV-) Recht rückschließen? Oder verstehe ich hier etwas falsch?

Und der versprochene Hinweis: Wenn § 823 BGB außer Betracht bleiben soll, bedeutet dies doch AUCH, dass nach neuem Gesetz beurteilt werden MUSS!
 
ob nach neuem Gesetz beurteilt werden kann, war jetzt einer der Schwerpunkte meiner Arbeit.

Außerdem das Problem des passing-on und ob L als mittelbar Betroffener auch anspruchsberechtigt ist.

Hauptsache das reicht irgendwie für 50 Punkte. Das war nämlich jetzt meine erste Master EA und ich habe nicht so richtig eine Ahnung, wie vertieft die das alles haben wollen oder nicht..
 
Ich habe die EA auch gerade noch rechtzeitig geschafft.
Die Frage, ob nach neuem Gesetz oder nicht, habe ich nur sehr kurz gehalten, weil dafür meiner Meinung nach der Bearbeitervermerk war.
Aber ansonsten habe ich auch meine Schwerpunkte bei der passing-on defense und der Anspruchsberechtigung des mittelbar Betroffenen.
 
Schönen guten Abend, wollte nur meine Freude kundtun, meine zweite EA bestanden zu haben. Sogar ziemlich gut! 🙂 So, die Klausur kann also kommen... Viel Erfolg an uns alle!!
 
wie bereitet Ihr Euch auf die Klausur vor?
klar, die Skripten...und was noch?
Es wird ja wahrscheinlich irgendein Gutachten drankommen...?!
 
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