Da Braumüller mit Saftig auf Grund eines Kaufs einer Maschine unzufrieden ist, entzieht er ihm die Prokura am 19.05. und meldet das am 20.05. beim HR an. Dort wird das Erlöschen der Prokura am 23.05. eingetragen und am 25.05. bekannt gemacht. Schlauberger, ein Kunde das Baumüller, schuldet diesem noch einen Geldbetrag i. H. v. 8000,--€. Zur Tilgung dieser Schuld vereinbart er mit Saftig, dass er Teilbeträge von jeweils 2000€ an ihn zurückzahlt. In der Folgezeit zahlt Schlauberger Teilbeträge von 2000,-€ am 20.5.,24.5.,25.5., und 22.06., zur Tilgung der Schulden an Saftig.
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
(xaus5)
A Baumüller kann von Schlauberger hinsichtlich der Teilzahlung vom 20.5. nochmals Zahlung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Widerruf der Prokura vom 19.5. Schlauberger bekannt war.
B Auch hinsichtlich der Teilzahlung vom 24.5. gilt, dass Baumüller von Schlauberger nur dann nochmals Zahlung verlangen kann, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass der Widerruf der Prokura vom 19.5. Schlauberger bekannt war.
C Die Teilzahlung vom 25.5. muss Schlauberger nochmals erbringen, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Widerruf weder kannte noch kennen musste.
D Schlauberger muss alle Teilzahlungen ohne Ausnahme nochmals erbringen.
E Schlauberger muss die Teilzahlungen vom 22.06. auf jeden Fall nochmals erbringen.
Mein Vorschlag wäre A,B,C, und E. Bei C bin ich mir allerdings nicht sicher aber wahrscheinlich nur, weil ich nicht wüßte wie das zu beweisen ist, was aber hier gar nicht der Punkt ist.
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
(xaus5)
A Baumüller kann von Schlauberger hinsichtlich der Teilzahlung vom 20.5. nochmals Zahlung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Widerruf der Prokura vom 19.5. Schlauberger bekannt war.
B Auch hinsichtlich der Teilzahlung vom 24.5. gilt, dass Baumüller von Schlauberger nur dann nochmals Zahlung verlangen kann, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass der Widerruf der Prokura vom 19.5. Schlauberger bekannt war.
C Die Teilzahlung vom 25.5. muss Schlauberger nochmals erbringen, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Widerruf weder kannte noch kennen musste.
D Schlauberger muss alle Teilzahlungen ohne Ausnahme nochmals erbringen.
E Schlauberger muss die Teilzahlungen vom 22.06. auf jeden Fall nochmals erbringen.
Mein Vorschlag wäre A,B,C, und E. Bei C bin ich mir allerdings nicht sicher aber wahrscheinlich nur, weil ich nicht wüßte wie das zu beweisen ist, was aber hier gar nicht der Punkt ist.