B
b12506
Der erste Fall ist wohl diesem tatsächlichen Sachverhalt nachempfunden:
http://openjur.de/u/448347.html
Interessant ist dazu auch das Urteil des LAG, wozu es leider noch keine schriftliche Urteilsbegründung gibt und das wohl eine Diskriminierung nach AGG ablehnt.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Sa 549/11
Geht Ihr dabei auch auf mögliche Rechte das A ein (§ 16 AGG)? M.E. ist das nicht nötig, da ja nur nach einer Benachteiligung gefragt wird. Die habe ich i.Ü. auch bejaht.
Beim zweiten Fall scheitert m.E. die Benachteiligung nach AGG daran, dass es sich nicht um eine Diskriminierung i.S.d. §§ 19 I, 3 I handelt, auch nicht um eine mittelbare, da ja nur auf die Staatsangehörigkeit aber nicht auf die ethnische Herkunft (auch nicht mittelbar) abgestellt wird. Denn wenn die S ihe Staatsbürgerschaft wechseln würde, dann wäre auch die Kündigung durch die B nicht ausgesprochen worden (sie Skript Kurs 4 Arbeitsrecht und AGG / Teil 1, S7f.). Wie seht Ihr das?
VG
http://openjur.de/u/448347.html
Interessant ist dazu auch das Urteil des LAG, wozu es leider noch keine schriftliche Urteilsbegründung gibt und das wohl eine Diskriminierung nach AGG ablehnt.
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Sa 549/11
Geht Ihr dabei auch auf mögliche Rechte das A ein (§ 16 AGG)? M.E. ist das nicht nötig, da ja nur nach einer Benachteiligung gefragt wird. Die habe ich i.Ü. auch bejaht.
Beim zweiten Fall scheitert m.E. die Benachteiligung nach AGG daran, dass es sich nicht um eine Diskriminierung i.S.d. §§ 19 I, 3 I handelt, auch nicht um eine mittelbare, da ja nur auf die Staatsangehörigkeit aber nicht auf die ethnische Herkunft (auch nicht mittelbar) abgestellt wird. Denn wenn die S ihe Staatsbürgerschaft wechseln würde, dann wäre auch die Kündigung durch die B nicht ausgesprochen worden (sie Skript Kurs 4 Arbeitsrecht und AGG / Teil 1, S7f.). Wie seht Ihr das?
VG