Hallo alle zusammen!
Hier ist mein bescheidener Versuch. Ich wäre wirklich seeeeehr für jeglichen Hinweis dankbar sein. Und- ich bin stark und kann viiiiel Kritik ertragen ;-)
Meine Fragen zum SV:
1) Absatz 3 auf der Seite 1 spricht von "Januar 2008" und wiederum Absatz 4 von "Januar 2009" und davon, dass nur für 2 Monate kein Arbeitsentgelt ausbezahlt werden konnte. Ich gehe also davon aus, dass auch im Absatz 3 Januar 2009 gemeint wurde. Verstehen das alle so?
2) Ich gehe davon aus, dass bei der Frage 2 vom Aufgabensteller nicht festgelegt wurde, dass wiederum lediglich die Ansprüche des InsoVerwalters (A-GmbH) zu prüfen sind und prüfe noch- wenn auch ziemlich pauschal- die Ansprüche der AN gegen den GF. Wie versteht ihr die Frage 2?
zu Frage 1 denke ich ist die einschlägige GAMMA-Entscheidung, Az.: II ZR 264/06, zu finden
hier , BGH-Entscheidungssammlung. Am Ende dieser ist auch ein Hinweis auf die Lösung der Frage 2 enthalten, ich kann damit aber nicht viel anfangen.
Meine kurze Lösungsskizze:
Frage 1 (Gesellschafterhaftung):
Ersatzansprüche A-GmbH gegen A und B:
A. Erstattung verbotener Rückzahlungen, gem. §§ 30, 31 GmbHG.
(-), es handelt sich um keine aus dem Startkapital der A-GmbH an die Gesellschafter A und B geleisteten Zahlungen.
B. Haftung der A und B als Gesellschafter der A-GmbH wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege der Rechtsfortbildung, gemäß §§ 30, 31 GmbHG iVm 242 BGB analog [??? gibt es einen Vorschlag für eine bessere Anspruchsgrundlage???].
I. Anspruch entstanden?
1. Unterkapitalisierung: Diese liegt vor, wenn das Eigenkapital einer Gesellschaft zwar den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht (vgl. § 5 GmbHG: 25.000,-€), aber für die Aktivitäten der GmbH unzureichend ist. Vorliegend: (+)
2. Fraglich ist, ob dies zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter führen kann [
Diskussion].
Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Schulden der Gesellschaft (vgl. §13 Abs. 2 GmbHG). Möglicherweise könnte die gesetzliche Haftungsbeschränkung aber durchbrochen werden.
a) Das wäre lediglich bei krassen Missbrauchsfällen denkbar.
b) Denkbar wäre eine Haftung eines/ oder mehreren herrschenden Gesellschafters. (+) bei Konzern. Näher ausführen.
c) Existenzvernichtungshaftung, §§ 30, 31 GmbHG analog im Umfang des Vorliegens verbotener Auszahlungen.
Hier wäre (+) bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH; dabei ist die dem Gesellschafter solchermaßen als Verhaltenspflicht auferlegte Rücksichtnahmepflicht zu beachten. Hier evtl näher diskutieren zu Absicherung. Am Ende jedoch keine Entscheidung nötig, wenn sonstige Voraussetzungen einer Analogie nicht erfüllt wären.
3. Analogievoraussetzungen
a. Regelungslücke (-), da rechtswidrigen Entnahmen aus dem Stammkapital einer GmbH rechtlich verfolgt werden. §§ 30, 31 GmbHG. Der Gesetzgeber hat das Problem bereits seit langem gesehen und keine Abhilfe geleistet. Keine Regelungslücke.
b. Voraus. für Analogie (-).
4. Anspruch ist nicht etnstanden.
II. Ergebnis: (-)
C. § 826 BGB
I. Anspruch entstanden?
1. Schadenszufügung durch eine Sittenwidrige Handlung: [
Diskussion] pflichtwidrig in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin eingegriffen und damit deren Möglichkeit zerstört, Liquidität zu entwickeln und ihre Schulden zu begleichen (-), da B nichts wusste und von der Absicherung ausging. Die Entscheidung hat alleiner A in seiner Eigenschaft als GF getroffen.
2. Der Anspruch ist nicht entstanden.
II. Ergebnis: (-)
Gesamtergebnis zu Frage 1: (-)
Frage 2 (GF-Haftung):
A. Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000,-€ der A-GmbH gegen A als GF der A-GmbH gem. § 43 II GmbHG.
I. Anspruch entstanden?
1. A=GF
2. Indem A keine Absicherung trotz Branchenüblichkeit für die Ansprüche der Arbeitnehmer traf, hat A seine Obliegenheit verletzt.
3. Ein Schaden iHv 50.000,-€ ist entstanden
4. Fraglich ist, ob Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Anspruches befugt ist.
a. Wortlaut: die Gesellschaft kann die Ansprüche geltend machen.
Gemäß § 93 InsO analog vertritt der Insolvenzverwalter die Gesellschaft.
b. Nach Art der Ansprüche: persönliche Gehaltforderungen; daher nur von Geschädigten persönlich geltend zu machen.
Befugnis des V somit (-)
II. Anspruch der A-GmbH ist nicht entstanden.
B.SchadensersatzA iHv 50.000,-€ der nicht ausbezahlten Arbeitnehmer der A-GmbH gegen A als GF der A-GmbH § 826 BGB.
I. Anspruch entstanden?
1. Schadenszufügung
2. Durch eine sittenwidrige Hanslung
3. VS [
Diskussion]: es reicht aus, dass dem GF die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist
(+), Anspruch ist entstanden.
II. Anspruch ist nicht untergegangen
III. Anspruch ist durchsetzbar, insb. keine Verjährung
IV. Ergebnis: (+)