Hallo,
ich habe mir die Aufgaben noch mal angeschaut und die Punkte rausgenommen, die bei mir deutlich von euren Ergebnissen abweichen:
2)
Weiter keine Ahnung, welche Antwort doch richtig sein könnte :-((
3)
A, meine ich, ist falsch, da im nicht-förmlichen Verfahren gerade der Untersuchungsgrundsatz der Behörde gilt.
B: Das "stets" im zweiten Satz sehe ich als kritisch an. Hier gilt m.E. der Abwägungsprozess der Interessen, vor allem bei belastenden Verwaltungsakten.
C: Der Satz ist m.E. falsch, da der Ausschluss nicht Kraft Gesetzes, sondern auf Anordnung des Behördenleiters oder eines von ihm Beauftragten erfolgt, § 21 I VwVfG.
D: Nach KE 4, S. 25 ff. ist die Anführung der Meinung des BVerwG richtig. Das es andere Meinungen gibt, ist lut Skript unbetritten. Daher ist für mich das "Zitat" des BVerwG richtig.
E: hier müsste "kann" stehen. Das "muss" ist m.E. falsch.
4)
A halte ich für falsch, da von "beschränkt" gesprochen wird. Für den "Erlass" von Rechtsvorschriften würde es passen (KE 2, S. 3), bei der "Anwendung" nicht (.
D meine ich ist falsch, da die VO "aufgrund Gesetz", aber nicht förmlich erlassen wird. Sie ist kein Gesetz im formellen Sinn. Nur die Verkündung ist wieder förmlich.
5)
Bei C schließe ich mich euch jetzt an. Habe jetzt C und D bei 5) als richtig angesetzt.
7)
Bei 7) habe ich D als falsch angesetzt, weil in KE 1 auf S. 6 steht Geltungsvorrang ja, aber Anwendungsvorrang nein.
C ist m.e. falsch, da nicht Grundsatz der Spezialität zieht, sondern Art der Norm der Konfliktfaktor ist.
8)
Was ist bei C) damit gemeint? Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, mit dem die Frist des Widerspruches beginnt oder die Zustellung des Widerspruchsbescheides? Wenn ich wie bisher von erstem ausgehe, ist C falsch. Im zweiten Fall ist C richtig.
Ich glaube aber, ich hatte den falschen Ansatz und euer Ansatz "Zustellung Widerspruchsbescheid" ist der richtige Ansatz. Damit ist C) richtig, ob nun ein Monat oder 1 Jahr ist gleich.
9) Bei E ist das "stets" falsch, § 48 I VwVfG.
10) Schließe mich E an. Habe B, D und E als richtig.