§ 53 UrgG - Privater Gebrauch

Dr Franke Ghostwriter
könnt Ihr mir bitte bei folgender Fragestellung helfen. Vielen Dank!

Der Student S der Fernuni Hagen möchte sich einen "Pullover seiner Universität" machen. Dazu benötigt er das Logo und den Schriftzug der Uni. Das Urheberrecht liegt jedoch naturgemäß bei der FernUniversität in Hagen und kann daher nur durch diese verwertet werden (§ 15 UrhG). Der Student S, der Wirtschaftswissenschaft studiert (also kein Jurist ist), ist nach Recherche im Internet auf den § 53 UrhG gestoßen. Diesen versteht der S derart, dass er zu privaten Zwecke die Werke (Schriftzug und Log) der Uni verwenden darf.

Wie ist die Rechtslage?

Danke Euch!!!

NadKat
 
Solange er das Logo per Hand draufmalt oder selbst auf einen eigenen Pulli draufdruckt, duerfte das m.E. kein Problem sein. Definitiv gar nicht geht es, wenn er es ueber eine Druckerei bzw. einen Internethandel, der professionell Pullies bedruckt macht. Da haengt naemlich die Druckerei bzw. der Internethandel in der Patsche, da die den Druck verkaufen. MarkenG vielleicht auch noch mal pruefen. Ist m.E. einschlaegiger als UrhG weil Logo eine Marke ist.
 
Hey Dr. Watson,

vielen Dank für die Info!!!

Dennoch meine Frage:
Ist aber nicht vielmehr so, dass die Druckerrei nicht die Marke verkauft sondern die Dienstleistung des Bedrucken?
Allenfalls soll den S nicht unmittelbar die Rechtslage der Druckerei interessieren. Gesetz den Fall jedoch, dass das Bedrucken des Pullis durch die Druckerei mit dem Logo rechtswidrig sei , treffe dann auch den Erwerber des Pullis eine Rechtsfolge oder ist dies für ihn unerheblich?
 
NadKat,

die Druckerei wird durch S angestiftet eine Markenverletzung zu begehen. Da die Druckerei geschaeftlich handelt, ist sie strafbar. Da die Druckerei erst aufgrund des Auftrags von S handelt, ist er als Anstifter strafbar, moeglicherweise sogar als Mittaeter wenn er beispielsweise die Vorlage fuer den Druck bereitstellt.

Anders ist es, wenn die Druckerei von sich aus das Logo auf einen Pulli druckt und S dann als Endkunde diesen Pulli kauft. Dann hat nur die Druckerei eine Straftat begangen.

Wie gesagt, wenn S sich zuhause einen Pulli mit Logo bastelt duerfte nicht viel passieren, solange er diesen Pulli nie verkauft, da fuer eine Markenverletzung die Voraussetzung "gewerbsmaessig handeln" fehlt.
 
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