55103 - Modul 4 - Kurseinheit 3+4 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55103 - Modul 4 - KE 3+4 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits

Hinweis: Die EAs werden gestaffelt versandt. Siehe Seite 179 Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1 vom 13.03.2007
 
Wie kommt Ihr denn - Nachdem der Wertersatz festgestell worden ist - auf die Mängelrechte? Über 242? Oder kann hier 818 IV genommen werden. Ich wüsste sonst nicht wie ich an die Mängelrechte komme. Einfach so ohne vernünftige Begründung wäre schlecht....
 
ich gestehe, ich habe es ohne vernünftige Begründung, da auch im SV nix Konkretes steht was er kriegen soll. Habe nur allgemein von Minderung für Nachbesserung druch Dritte geschrieben
mal gucken, ob ich einen § dafür finde 😕


Ich glaub ich hab was das besser is als nix...

nach 819 II Var.1 ist A in gleicher Weise verpflichtet.

Aber nach 818 IV i.V.m. 819 I gelten die allg. Vorschriften....

was meinst du? geht das?
 
ach so, wie Abs1.
Ich habe mit rechtshängig ein Problem, deshalb verstehe ich auch 818 nicht 😕

Rechtshängig ist eine gewisser Prozessualer Status. Mehr steht weder im Skript noch ist was bei Wikipedia zu finden. Aber in dieser Verbindung sollte das doch egal sein oder. 819 sagt wie rechthängig und 818 IV sagt wenn rechtshängig dann allg. Vorschriften...

aber wie ist das mit den Mängelansprüchen. Wie geht man da vor? ich wollte nur kurz erwähnen das welche bestehen und später dann sagen das er einen "belasteten oder verminderten Anspruch" auf Wertersatz hat. Geht sowas?
 
Rechtshängig ist eine gewisser Prozessualer Status. Mehr steht weder im Skript noch ist was bei Wikipedia zu finden. Aber in dieser Verbindung sollte das doch egal sein oder. 819 sagt wie rechthängig und 818 IV sagt wenn rechtshängig dann allg. Vorschriften...
und was nimmst Du dann als allg. Vorschrift - bin wohl gerade neben der Spur 😱[/COLOR]

aber wie ist das mit den Mängelansprüchen. Wie geht man da vor? ich wollte nur kurz erwähnen das welche bestehen und später dann sagen das er einen "belasteten oder verminderten Anspruch" auf Wertersatz hat. Geht sowas?
Ob's geht weiß ich nicht, aber ich habe es so
 
Auf die allg. Ansprüche gehe ich dann nicht mehr ein. Ich sage nur das A Mängelansprüche hat. Welche das sind prüfe ich nicht. Ich soll ja die Ansprüche des D prüfen. Nicht die des A. Als Ergebnis sage ich dann: D kann unter Berücksichtigung der Mängelansprüche des A Wertersatz gemäß... verlangen. (Wenn das man gut geht....)
 
A k - v aus §437 I nr.3 iVm 280, 281 I

1) kv +
2)sachmangel bei gefahrenübergang +
3)sache nach 434 nicht geigenet +
4)frist nach 281 gesetzt? -
5)frist entbehrlich nach § 440
6)art und umfang des SE prüfen nach § 249 II S.1
7)SE in geld möglich nach § 251 II
8)verweigerungsberechtigung nach § 214
9)verjährung + nach § 438 III
10)regelmässige verjährung nach § 199, 195 wegen fahrlässigkeit
->verjährung erst nach 3jahren
11)SE nach § 823 wegen fahrlässigkeit

kann man das so durchgehen lassen?oder hab ich noch irgendwo fehler drin?bin jede anregung und hilfe dankbar

MFG christian
 
Kann jemand ein Aufbauschema für den Fall 2 schreiben?

Ich habe folgendes:
1. Werkvertrag § 631 +
2. Wirksamkeit +
3. Anspruch auf Zahlung des Werklohns ist entstanden § 641
4. Anspruch untergegangen aufgrund der schlecht erfüllten Leistung § 633
5. Keine Abnahme § 640

Und weiter stehe ich auf dem Schlauch.

Wieso glaubt ihr, dass der Vertrag nichtig ist. Hier steht nicht, dass Dachdeckergeselle keine Nebentätigkeit ausüben darf. Außerdem steht im Sachverhalt auch nicht, dass er die Vergütung nicht versteuern lässt.
Oder habe ich was übersehen? 😕

🙁 Oje, ich habe nur noch 3 Tage und keine Ahnung, wie ich den Fall lösen kann
Hilfe!!!
 
A k - v aus §437 I nr.3 iVm 280, 281 I

1) kv +
2)sachmangel bei gefahrenübergang +
3)sache nach 434 nicht geigenet +
4)frist nach 281 gesetzt? -
5)frist entbehrlich nach § 440
6)art und umfang des SE prüfen nach § 249 II S.1
7)SE in geld möglich nach § 251 II
8)verweigerungsberechtigung nach § 214
9)verjährung + nach § 438 III
10)regelmässige verjährung nach § 199, 195 wegen fahrlässigkeit
->verjährung erst nach 3jahren
11)SE nach § 823 wegen fahrlässigkeit

kann man das so durchgehen lassen?oder hab ich noch irgendwo fehler drin?bin jede anregung und hilfe dankbar

MFG christian

wieso tust du § 199, 195 da mit rein? die hab ich erst nach § 823.

Noch mal zum SchE nach §§ 249 ff. Ich hab da echte Zweifel:

Palandt sagt:

§ 249 Rn. 2:bei Zerstörung besteht Restitution in Beschaffg. gleichwert. und gleichartiger Sachen ...bei Kfz den Grds. entwickelt, dass die Beschaffung einer gleichart. und gleichwertigen Ers.sache auch bei unvertretbaren Sachen ein Fall der Restitution und nicht der Kompensation (§ 251) ist.

Rn.3: (§ 249) setzt voraus, dass Restitution mgl ist.. Ist sie unmöglich, wird Abs. 1 durch § 251 verdrängt.

Rn. 21: Umfang richtet sich nach Kosten der Wiederbeschaffg., maßgebend ist nicht der Preis, den der Eigentüber bei Verkauf erläst hätte (zeitwert), sondern der, der bei Kauf an seriösen Händler zur zahlen ist (i.d.R 20-25% über Zeitwert)

§ 251 Rn. 3: umnöglichkeit i.S.d. §275 I

Rn. 3a: wieder Verweis, dass bei zerstörtem gebrauchten KfZ Restitution mgl. ist

Rn. 6: Unverhältnismäßigkeit der Herstellung: 30% Grenze (da können wir in unserem Fall nichts mit anfangen, weil keine Angaben im SV).

Also scheidet §251 II aus.

Also bedeutet dass, das Herstellung in unserem Fall Beschaffung einer gleichwert, gleichart. Sache ist, und gem. § 249 II kann K dafür auch das Geld verlangen (nach Palandt sogar 20-25% mehr als den zeitwert), richtig?

Weil Unmöglichkeit der Restitution (§ 251) kann ich nicht nachweisen...

HILFE!

 
A k - v aus §437 I nr.3 iVm 280, 281 I

1) kv +
2)sachmangel bei gefahrenübergang +
3)sache nach 434 nicht geigenet +
4)frist nach 281 gesetzt? -
5)frist entbehrlich nach § 440
6)art und umfang des SE prüfen nach § 249 II S.1
7)SE in geld möglich nach § 251 II
8)verweigerungsberechtigung nach § 214
9)verjährung + nach § 438 III
10)regelmässige verjährung nach § 199, 195 wegen fahrlässigkeit
->verjährung erst nach 3jahren
11)SE nach § 823 wegen fahrlässigkeit

kann man das so durchgehen lassen?oder hab ich noch irgendwo fehler drin?bin jede anregung und hilfe dankbar

MFG christian

ich habe noch 280 vor 281 geprüft. denn 281 verlangt auch die vorraussetzungen des 280.

punkt 10 und 11 habe ich wie die anne extra geprüft.
 
muss mich jetzt beeilen mit der Einsendearbeit, lag ohne Unterlagen im Krankenhaus. Dachte zuerst die Anspruchsgrundlagen wären für mich klar, aber nun bin ich total durcheinander. Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen.
§ 311 ist doch zunehmen bei Schadensersatz, der aus einem Schaden entstanden ist vor Vertragsabschluss? Wäre das hier für BMW Bremsscheiben zu nehmen? Oder 823, weil H fahrlässig handelte bei Endkontrolle?
280,281,241 i.V.m.249 wegen Mängel am Dach?
Bin auch noch völlig im Unklaren, ob der Werkvertrag untergeht, wegen unerlaubter Handlung, Schwarzarbeit?
Irgendwie völlig durcheinander und die zeit rennt.....
 
Hallo Leute!
Kann jemand ein Aufbauschema für den Fall 2 schreiben?

Ich habe folgendes:
1. Werkvertrag § 631 +
2. Wirksamkeit +
3. Anspruch auf Zahlung des Werklohns ist entstanden § 641
4. Anspruch untergegangen aufgrund der schlecht erfüllten Leistung § 633
5. Keine Abnahme § 640

Und weiter stehe ich auf dem Schlauch.

Wieso glaubt ihr, dass der Vertrag nichtig ist. Hier steht nicht, dass Dachdeckergeselle keine Nebentätigkeit ausüben darf. Außerdem steht im Sachverhalt auch nicht, dass er die Vergütung nicht versteuern lässt.
Oder habe ich was übersehen? 😕

🙁 Oje, ich habe nur noch 3 Tage und keine Ahnung, wie ich den Fall lösen kann
Hilfe!!!

gemäß §2SchwArbG i.V.m. 134BGB sind die Verträge nichtig. 2SchwArbG verweist auf §1. Da stehen einige Pflichten drin die ein besteller dann zu erfüllen hätte. Da wir das noch nicht hatten habe ich hierrauf verwiesen und gesagt, dass keine Angaben im SV sind. Aber der SV eine Schwarzarbeit impliziert und auch die festgelegten Arbeitszeit bei Schwarzarbeit üblich sind. Daher nehme ich Schwarzarbeit an und prüfe dann entsprechend weiter... Dann ist aber der WV nichtig. Ob das so richtig ist weiß ich nicht. Es geht bestimmt beides. Denn das mit der Schwarzarbeit kann man ja auch lassen (halt anders argumentieren) und dann bleiben die Verträge. Ist halt fraglich was von uns gewollt war. Wir haben so einmal unerlaubte Handlung und einmal ungerechtfertigte Bereicherung. Aber es kann ja auch statt der u.B. Schuldrecht besonderer Teil gefordert sein. Wer weiß das schon außer den Prüfern...
 
wieso tust du § 199, 195 da mit rein? die hab ich erst nach § 823.

Noch mal zum SchE nach §§ 249 ff.[/COLOR] Ich hab da echte Zweifel:

Palandt sagt:

§ 249 Rn. 2:bei Zerstörung besteht Restitution in Beschaffg. gleichwert. und gleichartiger Sachen ...bei Kfz den Grds. entwickelt, dass die Beschaffung einer gleichart. und gleichwertigen Ers.sache auch bei unvertretbaren Sachen ein Fall der Restitution und nicht der Kompensation (§ 251) ist.

Rn.3: (§ 249) setzt voraus, dass Restitution mgl ist.. Ist sie unmöglich, wird Abs. 1 durch § 251 verdrängt.

Rn. 21: Umfang richtet sich nach Kosten der Wiederbeschaffg., maßgebend ist nicht der Preis, den der Eigentüber bei Verkauf erläst hätte (zeitwert), sondern der, der bei Kauf an seriösen Händler zur zahlen ist (i.d.R 20-25% über Zeitwert)

§ 251 Rn. 3: umnöglichkeit i.S.d. §275 I

Rn. 3a: wieder Verweis, dass bei zerstörtem gebrauchten KfZ Restitution mgl. ist

Rn. 6: Unverhältnismäßigkeit der Herstellung: 30% Grenze (da können wir in unserem Fall nichts mit anfangen, weil keine Angaben im SV).

Also scheidet §251 II aus.

Also bedeutet dass, das Herstellung in unserem Fall Beschaffung einer gleichwert, gleichart. Sache ist, und gem. § 249 II kann K dafür auch das Geld verlangen (nach Palandt sogar 20-25% mehr als den zeitwert), richtig?[/COLOR]

Weil Unmöglichkeit der Restitution (§ 251) kann ich nicht nachweisen...[/COLOR]

HILFE!

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Hi,

ich habe die Unmöglichkeit gemäß 275 I gar nicht nachgewiesen. Es steht ja im SV "völlig zerstört" daraus habe ich einfach geschlossen, dass eine Wiederherstellung unmöglich ist. auf 275 I habe ich da nicht verwiesen. (hatte kurz dran gedacht. fand aber das es so klar genug sei... aber ob das reicht??? Ich bau jetzt nicht mehr um. Keine Lust. Das hab ich an der Stelle zu oft gemacht... )
 
hallo zusammen, muss mich jetzt beeilen mit der Einsendearbeit, lag ohne Unterlagen im Krankenhaus. Dachte zuerst die Anspruchsgrundlagen wären für mich klar, aber nun bin ich total durcheinander. Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen.
§ 311 ist doch zunehmen bei Schadensersatz, der aus einem Schaden entstanden ist vor Vertragsabschluss? Wäre das hier für BMW Bremsscheiben zu nehmen? Oder 823, weil H fahrlässig handelte bei Endkontrolle?
280,281,241 i.V.m.249 wegen Mängel am Dach?
Bin auch noch völlig im Unklaren, ob der Werkvertrag untergeht, wegen unerlaubter Handlung, Schwarzarbeit?
Irgendwie völlig durcheinander und die zeit rennt.....

311 sagt ja nichts zum SE. wenn dann 311a. Aber der bezieht sich auf Leistungshindernisse. Also unmöglichkeiten nach 275. Hier liegen aber Mängel vor. Deshalb hab ich 311a nicht geprüft.

Schau dir mal #89 (glaub ich) an. Da hab ich mal die §§ aufgeführt dich ich verwendet habe.
 
Ich glaub ich hab was das besser is als nix...

nach 819 II Var.1 ist A in gleicher Weise verpflichtet.

Aber nach 818 IV i.V.m. 819 I gelten die allg. Vorschriften....

was meinst du? geht das?

Was wollt ihr denn mit diesen §§? Die sind doch für Haftung, wenn inzwischen die herauszugebende Sache irgendwelche Mängel/Schäden bekommen hat. Dann müßte der Bereicherungsschuldner noch SchE leisten. Das ist doch bei uns gar nicht der Fall...?
 
Was wollt ihr denn mit diesen §§? Die sind doch für Haftung, wenn inzwischen die herauszugebende Sache irgendwelche Mängel/Schäden bekommen hat. Dann müßte der Bereicherungsschuldner noch SchE leisten. Das ist doch bei uns gar nicht der Fall...?
Ich will damit nix 😛
krare wollte darüber den Minderungsanspruch wg Mangel abdecken.
Ich bin dabei geblieben, dies allgemein zu formulieren
 
Was wollt ihr denn mit diesen §§? Die sind doch für Haftung, wenn inzwischen die herauszugebende Sache irgendwelche Mängel/Schäden bekommen hat. Dann müßte der Bereicherungsschuldner noch SchE leisten. Das ist doch bei uns gar nicht der Fall...?

Die Sache hat ja Schäden. Die genutzten Balken sind jetzt mit Löchern der Nägel übersäht...

Wenn du 819I nimmst, dann steht da haftet bei Kenntnis wie wenn Rechtshängig. (das ist gegeben) 818iV sagt bei Rechtshängig gelten die allgemeinen Vorschriften. Wieso sollte das jetzt nciht gehen? Ich will dem Empfänger Mängelrechte verschaffen. Und dazu braucht er trotz der ungerechtfertigten Bereicherung die allg. Vorschriften. und das besagt 818 IV...
 
Ich hätt da mal noch ne ganz dumme Frage zum Werkvertrag: da steht ja in §631 "Unternehmer". Und wie wir wissen, ist das einer, der in Ausübung seiner gewerbl. und selbständigen beruflichen Tätigkeit" was macht.

Wenn er das nun in seiner Freizeit macht (Schwarzarbeit), ist das dann noch "Unternehmer"?
 
Ich hätt da mal noch ne ganz dumme Frage zum Werkvertrag: da steht ja in §631 "Unternehmer". Und wie wir wissen, ist das einer, der in Ausübung seiner gewerbl. und selbständigen beruflichen Tätigkeit" was macht.

Wenn er das nun in seiner Freizeit macht (Schwarzarbeit), ist das dann noch "Unternehmer"?
Ich könnte ja in meiner Freizeit vom Angestellten-Dasein ein Gewerbe haben und bin dann gleichzeitig Unternehmer
 
Hab nochmal ne Frage zum § 440

ist es hier eigentlich für k unzumutbar?doch eigentlich eher für den h oder?

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

hier steht ja nur etwas von der unzumutbarkeit für den käufer... 😕:confused
 
Na das mit der Unzumutbarkeit bezieht sich in diesem Fall nur auf den Käufer: dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Abhilfe mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer verbunden ist. Auch nach einer arglistigen Täuschung des Verkäufers, ist dem Käufer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht zumutbar. kurz gesagt: er muss sich mit dem bösen Verkäufer nicht mehr abgeben.
 
Ja, denn es macht keinen Sinn, dass ein Käufer (dies kann auch eine Oma sein) verpflichtet ist Bremsscheiben zu überprüfen, die kennt sich doch nicht aus. Ausserdem heißt es hier "vor der Auslieferung"...ehhh...schließlich liefert doch der Händler den Wagen an den Kunden aus. Somit handelt es sich hier um H (er war verpflichtet).
 
Laut 438 III verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung nach 2 Jahren. Kann ich das überhaupt in Fall 1 anwenden? Bei K geht es ja nicht um Nacherfüllung, sondern um Schadensersatz. Verjährt der Anspruch auch nach 2 Jahren, wenn laut Sachverhalt kein Anhalt für eine länger andauernde Gewährleistungsgarantie besteht? Dann hätte K ja erstmal keinen Anspruch, sondern nur, wenn H arglistig gehandelt hätte. Je mehr ich darüber nachdenke, desto undurrchsichtiger wird es.:confused
 
ich hab mal eine Frage zu Aufgabe 1.

Nach § 437 Nr. 3 kann der Käufer nach §§... Schadensersatz verlangen.

Nach § 438 I Nr. 3 verjähren die Ansprüche aus § 437 Nr. 3 nach zwei Jahren.

Jetzt das Problem. Ist der Anspruch auf Schadensersatz erst mit dem Unfall entstanden (§ 280 I setzt das entstehen eines Schadens durch Pflichverletzung vorraus)? Wenn ja, dann würde der Schadensersatz des entstandenen Schadens nach § 438 I Nr. 3 erst nach 2 Jahren verjähren.
Oder wirkt der Anspruch auf Schadensersatz bis zum Kaufdatum zurück?

Gruß
Karsten
 
bist Du sicher ? Wenn ich einen Monteur mit einem Werk beauftrage (Reparatur der Heizung) bin ich doch auch kein Unternehmer im üblichen Sinne.

Nein, aber der Monteur ist doch Unternehmer i.s.d. §14 (angesteller oder was auch immer).

Der, der das Werk vollbringen soll, muss Unternehmer sein. und da komm ich mit unserem Fall nicht klar. weil D das in seiner Freizeit, also nicht in ausübung seiner berufl. Tätigkeit macht.
 
Mal ne ganz doofe Frage: Wie lang sind eure Ausarbeitungen denn jetzt geworden? Ich bin immer so jemand, der sich gerne sehr knapp 😀 und präzise ausdrückt, was ja oft auch gewünscht ist, aber ich frag mich grad, ob ich an den Stellen, die es verdienen, genug ausgeholt habe... Denn das wollen die ja auch immer sehen, sonst steht da wieder "zu Knapp".
 
Mal ne ganz doofe Frage: Wie lang sind eure Ausarbeitungen denn jetzt geworden? Ich bin immer so jemand, der sich gerne sehr knapp 😀 und präzise ausdrückt, was ja oft auch gewünscht ist, aber ich frag mich grad, ob ich an den Stellen, die es verdienen, genug ausgeholt habe... Denn das wollen die ja auch immer sehen, sonst steht da wieder "zu Knapp". 🙂

Da fragst du besser nicht mich. Ich bin auch eher präzise und knapp und doch werden es immer endlos viele Seiten. Ich gliedere aber auch wegen der Übersicht vielleicht etwas extrem. Oft nur ein Satz pro Absatz. Dadurch werden meine EAs immer ellenlang.
 
Nein, aber der Monteur ist doch Unternehmer i.s.d. §14 (angesteller oder was auch immer).

Der, der das Werk vollbringen soll, muss Unternehmer sein. und da komm ich mit unserem Fall nicht klar. weil D das in seiner Freizeit, also nicht in ausübung seiner berufl. Tätigkeit macht.

Hallo Anne,

bei Beck Online kannst du die Kommentare aus dem Palandt zum BGB nachlesen und (bei mir im Buch) steht zum § 631 BGB "§§ 631 ff bezeichnen zwar denjenigen, der sich zur Herstellung des Werkes verpflichtet, als Unternehmer; das bedeutet, abweichend von § 14 I, aber nicht, dass er gewerblich oder selbtst. beruflich handeln muss."

Also für den Unternehmer in § 631 nicht die Definition aus § 14 I benutzen.

Gruß
Karsten
 
Hallo Anne,

bei Beck Online kannst du die Kommentare aus dem Palandt zum BGB nachlesen und (bei mir im Buch) steht zum § 631 BGB "§§ 631 ff bezeichnen zwar denjenigen, der sich zur Herstellung des Werkes verpflichtet, als Unternehmer; das bedeutet, abweichend von § 14 I, aber nicht, dass er gewerblich oder selbtst. beruflich handeln muss."

Also für den Unternehmer in § 631 nicht die Definition aus § 14 I benutzen.

Gruß
Karsten

1000 Dank, genau sowas wollte ich hören!!
 
GoA nach BGH erfüllt, Aufwendungen aber nicht erforderlich. GoA (-)

§ 817 Seite 1 (+)
Ausschluss nach § 814 (-)
§ 817 Seite 2 eigentlich (+), aber wegen § 242 nicht anwenbar
Wertersatz als Rechtsfolge nach § 818 II, III abzüglich Nachbesserungskosten

Daneben Anspruch nach § 812 (+)

LG
Aqamdax
 
Hat jemand noch Lust Fall 1 zu diskutieren?

Mein Lösungsansatz:

SE nach § 437 (-) wegen § 438 I Nr. 3
§§ 195, 199 dürften nicht gelten, so verstehe ich auch das Skript (S. 30)

Letztendlich dürfte doch SE aus dem Kaufrecht dann erledigt sein. Wenn Auto heil geblieben wäre, wäre doch SE (-).

Aber ist kaputt, also § 823 prüfen. Hier gilt nach § 199 Abs. 3 Seite 1 eine längere Verjährungsfrist.

LG
Aqamdax
 
Danke, danke, danke! Schrecklich, woran man hier alles so scheitert 🙄

@Aqamdax: Du verwirrst mich ja jetzt völlig? GoA? Warum dat denn? Nun gut, ich seh mir das morgen in Ruhe noch mal an. Aber dann ist Schluss...!

Für heut eh. Gute Nacht euch allen, die ihr noch fleißig seid 🙂

Hallo,
gute Nacht nach Japan. Hier ist es ja erst später nachmittag. Ich hänge immer noch an der ersten Aufgabe und habe erst jetzt das Gefühl, so langsam zu kapieren, wie ich den Fall lösen könnte. Dafür aber nur 50 Punkte?😕
Zur Schwarzarbeit komme ich dann noch später.
Gruß aus Berlin
 
Anne,

schau mal ins Skript 4 Seite 3 unten. Lt. Rechtsprechung ist GoA zu prüfen.

BGH sagt: Fremdgeschäftsführungswille ja
a.A.: nein, weil eigene Pflicht erfüllt werden sollte

aber kann dahin stehen, welcher Auffassung man sich anschließt, weil Aufwendungen nicht erforderlich und Ansprüche aus GoA (-).
 
Zu Aufgabe 1.

Prüfschema:

Anspruch auf SE nach § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 440, 280, 281, 283 und 311a
KV, § 433 (+)
Mangel, §§ 434 f. (+)
Kein Ausschluss von Gewährleistungsrechten (+)
Keine Verjährung (-), § 438 I Nr. 3, regelmäßige Verjährung auch nicht nach § 438 Abs. 3, weil kein arglistiges Verschweigen
Ansprüche nach § 437 Nr. 3 sind verjährt

weitere SE
§ 823, der verjährt nach § 199 erst später
 
Soweit bin ich noch nicht. Bin gerade bei Haftung wegen Unterlassens.

Aber können die Bremsen nicht auch sofort bei kapputten Scheiben versagen? Was soll sich denn da weiterfressen? Kapputt ist kapputt. Anders wäre es bei Rost, der im Laufe der Zeit zu einem weiteren Schaden führt, oder?
 
Die können schon versagen, aber laut sachverhalt hielten die Bremsscheiben gerade diesmal der Belastung nicht mehr stand und im Rahmen der Eigentumsverletzung und der Stogggleichheit komme ich ganz gut mit dem weiterfressendem Mangel zurecht
 
Also ich denke, kapputt ist kapput. Davon, dass es mit der Zeit mehr durchbrach, steht im SV nix und ich habe keine Ahnung von Autotechnik. Wenn du es reinbringst, dann ist es ja allenfalls überflüssig und nicht falsch. Also mach es doch so, wie du es für richtig hältst.

LG
Aqamdax
 
Hilfe! EAs ONLINE?

Liebe Mitstreiter,
wer kann mir sagen ob/wo man die EAS (hier ist nicht LOTSE gemeint sondern ich brauche die aktuelle BGB II EA) online einsehbar ist? Ich erinnere mich in einem anderen Thread gelesen zu haben, dass das geht, kann die Seite jetzt aber nicht mehr finden. Über eine möglichst schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar

Beste Grüsse,
von Bernd
 
Ist jemand von Euch auf den weiterfressenden Mangel bei 823 eingegangen?

Darauf baut mein ganzer Anspruch aus §823 auf. Eigentumsverletzung hier der weiterfressende Mangel der schlussendlich zur Zerstörung der Kaufsache führte. und das ist ja der Schaden, den ich ersetzt haben will!

@Stefano: genau das ist auch meine Sorge: Hab zu 1. ungefähr 4x soviel geschrieben wie zu 2. und das wird 50-50 aufgeteilt...? Na dann kann man wohl nur hoffen...

:dasistoff Grüß mir meine Heimat Berlin ganz herzlich! Noch 6 Wochen dann darf ich nach 1 1/2 Jahren am Stück mit diesem Volk hier auch endlich mal wieder nach Hause :freu
 
Habe gerade eine E-Mail der Aufgabenstellerin bekommen:

------ snip -------

Sie haben recht, in Aufgabe 1 ist leider ein Tippfehler aufgetreten, es muss heißen "Dies hätte H bei der Durchführung der Endkontrolle erkennen müssen". Dieser Hinweis findet sich auch auf unserer Website in der Rubrik "Aktuelles".

Mit freundlichen Grüßen

Jennifer König
 
Darauf baut mein ganzer Anspruch aus §823 auf. Eigentumsverletzung hier der weiterfressende Mangel der schlussendlich zur Zerstörung der Kaufsache führte. und das ist ja der Schaden, den ich ersetzt haben will!

@Stefano: genau das ist auch meine Sorge: Hab zu 1. ungefähr 4x soviel geschrieben wie zu 2. und das wird 50-50 aufgeteilt...? Na dann kann man wohl nur hoffen...

:dasistoff Grüß mir meine Heimat Berlin ganz herzlich! Noch 6 Wochen dann darf ich nach 1 1/2 Jahren am Stück mit diesem Volk hier auch endlich mal wieder nach Hause :freu:

wie holt ihr den aus 823 den weiterfressenden mangel raus?

schliesst man bei fall 1 die prüfung mit der verjährung ab und macht 823 dann separat mit neuem GA und neuem Obersatz oder habt ihr das als neuen punkt gemacht???
 
GoA nach BGH erfüllt, Aufwendungen aber nicht erforderlich. GoA (-)

§ 817 Seite 1 (+)
Ausschluss nach § 814 (-)
§ 817 Seite 2 eigentlich (+), aber wegen § 242 nicht anwenbar
Wertersatz als Rechtsfolge nach § 818 II, III abzüglich Nachbesserungskosten

Daneben Anspruch nach § 812 (+)

LG
Aqamdax

Wie schließt man den vernünftig aus? Er wußte doch, dass dieser Vertrag nichtig ist (Schwarzarbeit). Oder schließt man den über §817 II aus?
 
Anne,

wenn es noch nicht zu spät für dich ist:

§ 814 (-), weil zum einen keine positive Rechtsfolgenkenntnis des D über Nichtigkeit des Vertrages (D wusste vielleicht, dass er was Falsches tat, aber dass die gesamte Abmachung nichtig ist, wusste er nicht)

und Wortlaut und systematische Stellung im Gesetz sprechen gegen Anwendung auf § 817 Seite 1.

Habe ich übrigens aus einer Musterlösung in einer Fallsammlung.

LG
Aqamdax
 
jagenauso Danke Dir! So ungefähr hab ich mir das jetzt auch zusammen geschustert.

Jetzt isses kurz vor eins und ich geh wohl besser ins Bett. Morgen schau ich nochmal, ob alles halbwegs Sinn macht, was ich so fabriziert hab und dann ab ins Fax damit. Ich hab vielleicht die Nase voll :tuedelue
 
Hallo Anne,

wenn es noch nicht zu spät für dich ist:

§ 814 (-), weil zum einen keine positive Rechtsfolgenkenntnis des D über Nichtigkeit des Vertrages (D wusste vielleicht, dass er was Falsches tat, aber dass die gesamte Abmachung nichtig ist, wusste er nicht)

und Wortlaut und systematische Stellung im Gesetz sprechen gegen Anwendung auf § 817 Seite 1.

Habe ich übrigens aus einer Musterlösung in einer Fallsammlung.

LG
Aqamdax

AHHHHHHHHHHh, kann mal bitte einer eine skizze hineinstellen.?Ich hab nix mit 814. ach mannno, welche fallsammlung denn?
so sieht meine ungefähr aus (habe es gerade nicht vor mir):
631 (-) wg. 134
677, 683, 670 aus GoA?
-h.M. und BGH....
-Anspr.aus 817 S.1?
-Ausschluss 817 S.2?
- Anspruch aus 812 I 1, 1.Alt.

so in etwa, weil ich wie gesagt, nichts mehr im Kopf habe
 
677, 683, 670 aus GoA?
-h.M. und BGH....
-Anspr.aus 817 S.1?
-Ausschluss 817 S.2?
- Anspruch aus 812 I 1, 1.Alt.

Guten Abend!

Prüfung von GoA halte ich für überflüssig, denn lt. Palandt 2006 (Rz 6 zu § 631) Ersatzansprüche des Unternehmers für Leistungen aufgrund unwirksamer Verträge ergeben sich aus GoA nur, soweit die Leistung nicht gegen ein gesetzl. Verbot (z.B. Schwarzarbeit) verstößt. Ansonsten § 812 ff soweit der Besteller Aufwendungen erspart hat und § 817 nicht entgegen steht.

Gruß aus Berlin
Thomas
 
Im Skript Seite 3 unten steht, dass Rechtsprechung GoA an sich bejaht. Aber die Aufwendungen sind dann unnötig, wenn Nichtigkeit des Vertrages. Also GoA (+) aber Ansprüche aus GoA (-). Das Ganze ist aber eh umstritten. Habe wenigstens kurz die versch. Meinungen gegeneinander abgewägt. Immerhin stammt GoA (+) vom BGH. Das wollte ich nicht ignorieren. Muss ja aber jeder selber wissen. Immerhin sagt die Lehrmeinung GoA (-). Wird also vielleicht beides richtig sein.
 
Habe heute meine letzte Einsendearbeit zurück bekommen. Leider nur 30 Punkte, obwohl ich so viel geschrieben habe wie noch nie ( weiss auch, dass es nicht auf die Länge ankommt), aber dem Korrektor waren die Ausführungen überwiegend unvollständig. Jetzt bin ich total verzweifelt, weil ich dachte, dass ich bei der Länge wirklich genug geschrieben hätte. Bin total enttäuscht. Ich glaubei ich werde das Studium schmeissen. meine Ausführungen entsprechen irgendwie nicht den Vorstellungen des Korrektors.😡
Allen, die bestanden haben herzlichen Glückwunsch!!!!
 
Hey Miriam,

nicht gleich aufgeben. Bin auch nicht immer zufrieden mit den Korrekturen. Habe zwar 81 Punkte in der letzten EA, aber das, wofür es Zusatzpunkte gab, wurde vom Korrektor völlig ignoriert. Man sieht, dass er erst das Schema abgearbeitet hat, dann hat er runtergeschrieben, Verhältnis Verzugszinsen zu Rücktritt?, obwohl es ca. 5 Zentmeter drübersteht. Ich habe es schon nach Bejahen des grundsätzlichen Anspruch problematisiert und danach berechnet. Er hat aber erst die Berechnung bewertet und nach der Berechnung hat er dann nicht mehr weiter oben geschaut. Ist übrigens auch die einzige Stelle, in der nicht in die Absätze reingeschmiert wurde. Also: völlig überlesen.

Soviel ich weiß, kann man nachkorrigieren lassen, wenn die EA nicht bestanden wurde. Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht. Wurde schon mal von 38 auf 93 !!!! Punkte hochkorrigiert.

Probiere es doch mal!

LG
Aqamdax
 
Soviel ich weiß, kann man nachkorrigieren lassen, wenn die EA nicht bestanden wurde. Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht. Wurde schon mal von 38 auf 93 !!!! Punkte hochkorrigiert.

Probiere es doch mal!

LG
Aqamdax

Ist nicht dein ernst?? Von 38 auf 93??? Da verliert man doch wirklich den Glauben in das Ganze, oder?? Als hätte man es als Fernstudent (v.a. als TZ) nicht schon schwer genug. Gerade auch was Motivation etc. angeht...

Unglaublich!

Aber gut zu wissen, dass es sich lohnt ne Nachkontrolle machen zu lassen. Ich hätte vermutlich verzichtet. Also sollte es mich mal treffen, werd ich diesen Weg auch gehen...
 
Das ist natürlich nicht die Regel, dass man so hoch korrigiert wird.

Aber, ich meine, die Korrektoren haben bestimmt eine Menge Arbeit mit den ganzen Sachen zum Nachkucken und die meinen es bestimmt nicht böse und so. Aber ich kann mit den Korrekturen nichts anfangen. Abgesehen davon, dass die Schrift oft unleserlich ist - das wäre ja noch verzeihbar - habe ich oft das Gefühl, dass etwas in der Eile mal übersehen wird. Man hat auch keine Linie. Einer schreibt zu wenig Überschriften, der andere schreibt zuviel. Ist einfach oft Geschmackssache, was gewollt ist. Bei einer Nachkorrektur kann man dann ja nochmal drüber sprechen, woran es hapert. So ein Gespräch würde ja auch helfen, die eigenen Schwächen zu erkennen.

Ich meine auch nicht, dass immer falsch korrigiert wird. Aber eine gesunde Skepsis ist sicher angebracht. Man muss einfach seinen eigenen Weg finden. Schließlich sollen wir, selbstständig denken und Fälle lösen lernen.

Das wird schon!
 
Wie funktioniert wohl so eine Korrektur:

1. Der Korrektor bekommt relativ zum Aufwand nicht besonders viel Geld.

2. Es wird erstmal das Schema der Musterlösung abgeabeitet - die Arbeit nach Stichworten, § und Zitaten gescannt - ein paar Kommentare reingeschrieben - benotet - fertig

Es gibt dazu ein paar nette und auch belegte Geschichten an Präsenzunis, wo eine Musterlösung bekannt war und zum Spaß Hausarbeiten mit schöner Gliederung, passenden Überschriften, Paragraphen und Zitaten abgegeben wurden, deren restlicher Inhalt aus nichtssagenden Floskeln bestand. Die Hausarbeiten waren natürlich bestanden.

3. Für abweichende Lösungen bleibt nicht viel Zeit zum korrigieren. Wenn hier ein vernichtendes Urteil über die eigene Hausarbeit gesprochen wird, würde ich auf jeden Fall remonstrieren. Abwertende und vor allem nichtssagende Kommentare der Korrektoren einfach ignorieren. Da sitzt halt ein überarbeiteter Mensch, der evtl. zig mal falsches Zeug gelesen hat und dem gerade der Kragen platzt. Ausführlichere Kommentare sollte man sich jedoch ruhig selbstkritisch zu Gemüte führen.

4. Die Lehrstühle kennen natürlich die Problematik. Fast alle besitzen daher eine Qualitätssicherung, die Korrektoren mit überdurchnittlicher Fehlerquote aussortiert.

5. Sein Studium, aufgrund eines fiesen Komentars in einer Hausarbeit zu beenden ist idotisch. Ein Studium fühzeitig zu beenden, weil man sich sicher ist, dass einem das Themengebiet nicht liegt dagegen richtig.
 
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