552a vs 543 II 2 ZPO?!?

Dr Franke Ghostwriter
552a vs 543 II 2 ZPO?!?!

Hallo, vielleicht kann hier mir jemand erklären, inwieweit §552a und §543II2 ZPO zusammen passen? Einerseits heißt es, daß das Revisionsgericht an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist, andererseits kann das Revisionsgericht die Zulassung durch einstimmigen Beschluß zurückweisen?!😕
Da 552a neuer ist, nehme ich an, daß 543II2 weniger Gewicht hat, aber warum gibt es diesen Satz überhaupt noch?
 
ohne es jetzt genau zu wissen und ganz salopp ausgedrückt: ich glaube, dass prinzipiell nicht jeder zur Revision zugelassen werden soll (macht ja auch sinn, irgendwann muss der Rechtsstreit ja mal vorbei sehen), aber es sein kann, dass das Berufungsgericht prinzipiell zulassen würde, das Revisionsgericht aber einfach über den Fall drüber schaut und sofort sieht, dass es keinen Revisionsgrund gibt... auch das Revisionsgericht hat ja keinen Bock, sich mit irgendwelchem Quatsch zu befassen, der ganz eindeutig geregelt ist... ich nehme an, dass das deshalb so ist... würde zumindest für mich Sinn machen.
 
Eben, weil nicht jeder zur Revision zugelassen werden soll, heißt es doch in

543 (2) "Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert."

Aber wenn in 552a das Revisionsgericht 'die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückweisen kann, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.', dann hat doch der Satz 543 II 2: "Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden." keinen Wert?!
 
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