§ 935 BGB

Dr Franke Ghostwriter
ich habe mal eine Verständnisfrage: stellt der § 935 BGB auf den Eigentümer oder aber den unmittelbaren Besitzer ab? Folgender Fall: P wird nach gesetzlicher Erbfolge Eigentümer eines Hauses und verkauft dieses. Der Käufer wird eingetragen und alles. Hinterher stellt sich heraus, dass tatsächlich A aufgrund Testamentes Eigentümer geworden ist. Konnte K gutgläubig erworben? Muss man hier bei § 935 auf A oder P abstellen? Ich würde auf P abstellen, bin mir aber nicht mehr sicher...

Für Aufklärung wäre ich echt super dankbar.

Viele Grüße und viel Glück für die Klausur.

Nadine
 
Stimme claudia zu!

Es geht hier doch um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, der ist doch nach §892 zu "bewerten". § 935 bezieht sich auf § 929 und da steht nun einmal drin, dass dies für die Übereignung von beweglichen Sachen gilt.

Dennoch muss man da aufpassen, so gilt § 985 nicht nur für bewegliche Sachen, sondern auch für Grundstücke.

SaM
 
Nadine,

so wie ich das verstehe, stellt § 935 BGB auf beides ab (je nach Fallgestaltung):

Fall 1) Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer: § 935 Abs. 1 Seite 1. Die Sache muss dem Eigentümer abhanden gekommen sein.

Fall 2) Der Eigentümer ist nicht unmittelbarer Besitzer, sondern nur mittelbarer Besitzer: Die Sache muss dem unmittelbaren Besitzer abhanden gekommen sein.

In Deinem Fall würde ich die Anwendung des § 935 BGB verneinen, da der "richtige" Eigentümer zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer war und ihm die Sache deswegen nicht abhanden gekommen sein kann. (Ist jetzt aber nur so eine Lösung aus dem Bauch raus....)

Viele Grüße

Bernd
 
Nadine,
§ 935 stellt immer auf den unmittelbaren Besitzer ab. Die Definition für abhanden gekommen lautet: "Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer ohne nicht notwendig gegen seinen Willen entzogen wurde." Wer in diesem Fall Eigentümer ist, ist unerheblich.

LG Jeannette
 
Unmittelbarer Besitzer ist, wer über die tatsächliche Gewalt einer Sache verfügt, vgl. § 854 BGB.
Bei einem mittelbaren Besitz besteht ein Besitzmittlungsverhältnis, d.h. der mittelbare Besitzer "hat" die Sache selbst nicht mehr, sondern ein anderer, dem er die Sache z.B. geliehen, verpachtet, etc. hat, vgl § 868 BGB. Da gibt es eigentlich nicht viel zu verwechseln. Was Du vielleicht meinst ist der Unterschied zwischen mittelbaren Besitzer und Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB. Beim Besitzdiener ist es so, dass dieser, obwohl er die Sache in Gewahrsam "hat", keinen Besitz hat, sondern der andere bleibt unmittelbarer Besitzer. Ein Beispiel für einen Besitzdiener ist z.B. das Hausmädchen, welches den Pelzmantel der Hausherrin zur Reinigung bringt. Sie erlangt keinen Besitz, sie ist nur Besitzdienerin.
Von Bedeutung ist diese Problematik, wenn es um § 935 BGB geht, denn wenn ein Besitzdiener im Spiel ist, so wird meist ein abhandengekommen gegeben sein, wenn die Person die Sache verkauft oder so. Bei einem Besitzmittlungsverhältnis wird in der Regel ein abhandenkommen verneint werden, denn es wird eben nur auf den unmittelbaren Besitzer abgestellt und das ist dann die Person, die die Sache verkauft.

Hoffe ich konnte Dir das einigermaßen plausibel erklären,
Gruß Jeannette
 
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