ich habe nochmal eine Frage zum Thema Abschreibungen:
beim nicht-abnutzbaren AV habe ich ja handelsrechtlich ein abschreibungsgebot (dauerhafte Wertminderung) und steuerlich ein Abschreibungswahlrecht, aber es greift ja der Maßgeblichkeitsgrundsatz
Ausnahmen sind ja finanzanlagen, da habe ich ja ein abschreibungswahlrecht auch handelsrechtlich, wie verhält sich dies steuerlich, dann besteht da auch das wahlrech, denke ich, oder?
bei vor. vorübergehender wertminderung habe ich steuerlich in jedem fall ein abschreibungsverbot
bzgl. umlaufvermögen - vorübergehende wertminderung: da habe ich sowohl bei Kapitalgesellschaften wie auch bei personengesellschaften ein abschreibungsgebot gemäß § 253 III HGB?