ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
also folgendes. ich habe einen sachverhalt vorliegen in dem ein neuer Gesetzesentwurf vorgelegt u schließlich auch im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Nun ist die Frage ganz einfach : IST DAS GESETZ MIT DEM GG VEREINBAR?
daraus wollte ich dann eine abstrakte normenkontrolle machen u komme an den punkt mit der Antragsberechtigung.
Es wird nicht konkret ein atragssteller genannt. kann ich einfach davon ausgehen dass die berechtigung vorliegt, mangels gegenteiliger angaben im Sachverhalt? und schreibe ich dann HILFSGUTACHTEN drüber? oder liege ich mit der abstarkten normenkontrolle total daneben bei so einer Fallfrage ( Vereinbarkeit mit dem GG)?
ich bin dankbar für jede rückmeldung!
also folgendes. ich habe einen sachverhalt vorliegen in dem ein neuer Gesetzesentwurf vorgelegt u schließlich auch im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Nun ist die Frage ganz einfach : IST DAS GESETZ MIT DEM GG VEREINBAR?
daraus wollte ich dann eine abstrakte normenkontrolle machen u komme an den punkt mit der Antragsberechtigung.
Es wird nicht konkret ein atragssteller genannt. kann ich einfach davon ausgehen dass die berechtigung vorliegt, mangels gegenteiliger angaben im Sachverhalt? und schreibe ich dann HILFSGUTACHTEN drüber? oder liege ich mit der abstarkten normenkontrolle total daneben bei so einer Fallfrage ( Vereinbarkeit mit dem GG)?
ich bin dankbar für jede rückmeldung!