ich kommen mit der Musterlösung zur 32761-Klausur vom März 2013 nicht ganz klar.
Bei A2c heißt's: "Die XY-GmbH hat im Anlagevermögen 500 Aktien der TT-AG ausgewiesen".
Die soll man dann handels- und steuerrechtl. ansetzen, nachdem sich der Kurs verschlechtert hat.
In der Musterlösung wird §253 Abs.3 Satz 3 HGB zitiert, nicht Satz 4.
D.h. die ordnen die Aktien nicht den Finanzanlagen zu.
Nun kann man ja Wertpapiere nach §266 Abs.2 auch im Umlaufvermögen ansetzen, sodass §253, Abs.4 zuständig wäre. Dies wird aber denke ich durch "...hat im Anlagevermögen" ausgeschlossen.
Bleibt die Frage, ob Satz 3, oder Satz 4 von §253 Abs.3
Sind denn Aktien [keine] Finanzanlagen i.S.d. HGB §253 Abs.3 Satz 4?
Das ist hier wichtig, weil mit Satz 4 eine außerplanmäßige Wertminderung auch "gemacht" werden könnte, ohne dass "...voraussichtlich dauerhafte Wertminderung" wie in Satz 3 vorausgesetzt wird.
Bei A2c heißt's: "Die XY-GmbH hat im Anlagevermögen 500 Aktien der TT-AG ausgewiesen".
Die soll man dann handels- und steuerrechtl. ansetzen, nachdem sich der Kurs verschlechtert hat.
In der Musterlösung wird §253 Abs.3 Satz 3 HGB zitiert, nicht Satz 4.
D.h. die ordnen die Aktien nicht den Finanzanlagen zu.
Nun kann man ja Wertpapiere nach §266 Abs.2 auch im Umlaufvermögen ansetzen, sodass §253, Abs.4 zuständig wäre. Dies wird aber denke ich durch "...hat im Anlagevermögen" ausgeschlossen.
Bleibt die Frage, ob Satz 3, oder Satz 4 von §253 Abs.3
Sind denn Aktien [keine] Finanzanlagen i.S.d. HGB §253 Abs.3 Satz 4?
Das ist hier wichtig, weil mit Satz 4 eine außerplanmäßige Wertminderung auch "gemacht" werden könnte, ohne dass "...voraussichtlich dauerhafte Wertminderung" wie in Satz 3 vorausgesetzt wird.