Aktien = Finanzanlagen i.S.d. HGB §253 Abs.3 Satz 4?

Dr Franke Ghostwriter
ich kommen mit der Musterlösung zur 32761-Klausur vom März 2013 nicht ganz klar.

Bei A2c heißt's: "Die XY-GmbH hat im Anlagevermögen 500 Aktien der TT-AG ausgewiesen".
Die soll man dann handels- und steuerrechtl. ansetzen, nachdem sich der Kurs verschlechtert hat.
In der Musterlösung wird §253 Abs.3 Satz 3 HGB zitiert, nicht Satz 4.
D.h. die ordnen die Aktien nicht den Finanzanlagen zu.

Nun kann man ja Wertpapiere nach §266 Abs.2 auch im Umlaufvermögen ansetzen, sodass §253, Abs.4 zuständig wäre. Dies wird aber denke ich durch "...hat im Anlagevermögen" ausgeschlossen.
Bleibt die Frage, ob Satz 3, oder Satz 4 von §253 Abs.3
Sind denn Aktien [keine] Finanzanlagen i.S.d. HGB §253 Abs.3 Satz 4?
Das ist hier wichtig, weil mit Satz 4 eine außerplanmäßige Wertminderung auch "gemacht" werden könnte, ohne dass "...voraussichtlich dauerhafte Wertminderung" wie in Satz 3 vorausgesetzt wird.
 
Ja, "Rechnungslegung & Gewinnermittlung" gibt's noch. 🙂 Das kann man am 25.9.13 und auch noch im März'14 schreiben. "Rechnungslegung" ist komplett neu, ja.

Zu meiner Frage zurück. Da hab ich was auf S.34 (41690) gefunden, da wird das wird das ausdrücklich mit Bezug auf Satz 3 gelöst. Anscheinend muss man da bei Satz 3 bleiben, wenn man schon mal eine vorauss. dauernde Wertmind. hat. Hmm, aber ne Abschr. wg. einer Finanzanlage müsste doch eigentlich auch gehen, oder? Blöd, dass das weder im Skript noch in der Musterlösung weiter ausgeführt wird. Die Diskussion im Skript über BMV und BFH ist doch total unwichtig.
 
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