Aktiv-/Passivlegitimation

die Aktivlegitimation muss in allen Fällen in der Zulässigkeit geprüft werden, quasi bei der "Klagebefugnis". In der Regel muss der Kläger geltend machen, in einem eigenen Recht verletzt zu sein.

Wo die Passivlegitimation (also die Fähigkeit, beklagt werden zu können) geprüft werden soll ist strittig. Entweder am Ende der Zulässigkeit oder zu Beginn der Begründetheit.

Beide Ansichten sind vertretbar.

Gruß


Sandra


PS (Falls Aktiv- / Passivlegitimation offensichtlich ist, bzw. der Sachver-
halt entsprechendes feststellt, genügt es den betreffenden Punkt kurz im Urteilsstil festzustellen ... Wenn der Zeitfaktor eine Rolle spielt, kann man auch darauf verzichten.)

Tschuldigung, Korrektur:

Auf die Aktivlegitimation (Klagebefugnis = spezielle Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs) muss man eigentlich immer abstellen, während bei der Passivlegitimation dies nur notwendig ist, wenn man feststellen muss, ob wirklich der richtige Klagegegner betroffen ist

Bsp. im Verwaltungsrecht:

Muss ich die Körperschaft verklagen, deren Behörde den VA erlassen hat, oder die Behörde.

Nicht verwechseln mit Beteiligten- und Prozessfähigkeit !!!
 
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