Prozessführungsbefugnis: Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit?

Dr Franke Ghostwriter
Mal noch eine Frage:

Ist die Prozessführungsbefugnis, also die Frage nach Aktiv- und Passivlegitimation, eigentlich eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage? Irgendwie trifft man das mal hier, mal dort, hab ich das Gefühl ...

Oder ist das wieder wie mit der Erinnerungsbefugnis - dass der Kläger behauptet, prozessführungsbefugt zu sein, ist eine Frage der Zulässigkeit, ob die Behauptung dann stimmt die der Begründetheit?
 
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