Aktuelle/zurückliegende Belegung Mod. 9 für Präs.veranstaltung nötig?

Dr Franke Ghostwriter
(Aktuelle/zurückliegende) Belegung Mod. 9 für Präs.veranstaltung nötig?

Hallo, 🙂

mich würde interessieren, ob man als Teilnahmevoraussetzung für die Präsenzveranstaltung aktuell bzw. zurückliegend BGB III belegt haben muß (Nachweis zu erbringen?).

Denn ich bekomme die Zulassung zur Klausur in BGB III angerechnet, brauche daher dieses Modul nicht zu belegen, muß aber dennoch die Präsenzveranstaltung besuchen.

Dürfte aber eigentlich kein Problem sein, oder?

Danke schon mal für Eure Antwort.

Lexa
 
Maischdro,🙂

danke für Deine Antwort. Doch mich würde noch viel mehr interessieren, ob ich als Teilnahmevoraussetzung für die Präsenzveranstaltung das Modul BGB III irgendwann im Laufe des Studiums belegt haben muß. Denn aufgrund meiner automatischen Zulassung zur Klausur muß ich das Modul ja eigentlich nicht mehr belegen (s.o.).

Gruß
Lexa
 
Wenn Du nur die Zulassung anerkannt bekommen hast (wie übrigens alle EX-Jurastudenten), musst Du im Laufe Deines Studiums zwingend das Seminar zu M 9 noch besuchen. Dieses Seminar ist quasi ein eigener Schein, also ein eigener Leistungsnachweis.

Du musst also bei der Beantragung des BoL-Zeugnisses neben den Deckblättern der bestandenen EAs als Zulassungsvoraussetzung sowohl Kopien der bestandenen Modulabschlussklausuren (oder die Bescheinigung über die Anerkennung) und die Seminarscheine (M 9, M 13, W 3) einreichen.
 
Dieser Beitrag ist zwar schon etwas länger her, da aber zwischendurch immer neue Uni-Jurastudenten hinzustoßen und sich in dieser Frage unsicher sind, hier nochmals eine kurze Information bzw. Richtigstellung.

Liegen die Voraussetzung vor (= Erlangung des großen BGB-Scheins an einer allg. Hochschule), rechnet das FUH-Prüfungsamt nicht nur die Klausurzulassung sondern AUCH die obligatorische Präsenzveranstaltung im BGB III an.

In den Anrechnungsbescheiden der FUH sollte dieser Punkt jedenfalls genauso explizit aufgeführt sein, falls nicht, unbedingt rückfragen!
 
superwurm,

also ich hab explizit beim PA nachgefragt, und auch u.a. den großen BGB-Schein eingereicht, und mußte (wie all die anderen auch, die in derselben Situation waren) zur Präsenzveranstaltung BGB III (SS07). Woher hast Du denn die Info?
 
Lexa,

diese Information habe ich meinem Anrechnungsbescheid entnommen. Allerdings habe ich scheinfrei mit OLG-Examenszulassungsbescheid gewechselt, event. lagt es ja daran. Daher sollte wohl lieber jeder Wechsler individuell beim PA nachfragen.
 
superwurm,

ähm, ich war auch scheinfrei bzw. durchs 1. examen durchgefallen. musste trotzdem die präsenzveranstalltung mitmachen. habe sowohl die kleinen scheine als auch die großen scheine eingereicht, seminarschein, wahlfachschein und grundlagenschein. also alles was für das erste staatsexamen benötigt wurde. zusätzlich auch der bescheid dass ich leider nicht bestanden habe. deshalb wundert es mich schon ein wenig, dass bei dir doch mehr anerkannt wurde. nichtsdestotrotz kann ich dir die veranstaltung empfehlen. nur aus neugierde, was wurde bei dir insgesamt anerkannt?
 
Dieser Beitrag ist zwar schon etwas länger her, da aber zwischendurch immer neue Uni-Jurastudenten hinzustoßen und sich in dieser Frage unsicher sind, hier nochmals eine kurze Information bzw. Richtigstellung.

Liegen die Voraussetzung vor (= Erlangung des großen BGB-Scheins an einer allg. Hochschule), rechnet das FUH-Prüfungsamt nicht nur die Klausurzulassung sondern AUCH die obligatorische Präsenzveranstaltung im BGB III an.

In den Anrechnungsbescheiden der FUH sollte dieser Punkt jedenfalls genauso explizit aufgeführt sein, falls nicht, unbedingt rückfragen!

Da sämtliche Studenten, die durch das 1. StaatsEx gefallen sind, bisher sowohl die Klausur in BGB III als auch die obligatorische Präsenzveranstaltung besuchen MUSSTEN, glaube ich nicht, dass genau dieser Punkt plötzlich bei Dir geändert wurde.

Ist die Präsenzveranstaltung NICHT eigens im Anrechnungsbescheid aufgeführt, dürfte diese auch nicht angerechnet worden sein.

Ansonsten eben Glück gehabt, Superwurm
 
Da sämtliche Studenten, die durch das 1. StaatsEx gefallen sind, bisher sowohl die Klausur in BGB III als auch die obligatorische Präsenzveranstaltung besuchen MUSSTEN, glaube ich nicht, dass genau dieser Punkt plötzlich bei Dir geändert wurde.

Unglaublich, diese Reaktion habe ich nicht erwartet!??! Da muss ich mich ja hier in aller Form entschuldigen, dass ich die Ansicht von maischdro nicht teile.

Aber, kennt maischdro "sämtliche" Studenten mit Staatsexamensvoraussetzung? Wohl kaum. Im übrigen ist nicht jeder von Ihnen auch durch das Examen gefallen, so wie z.B. ich die Examensprüfungen aus anderen Gründen nicht angetreten habe! Bedenkt bitte auch, dass nicht jeder Student im Verlauf seines Studiums die gleichen Kurse/Scheine belegt/abgeschlossen haben muss. Zudem bestehen zwischen den Universitäten teilweise nicht unerhebliche Unterschiede innerhalb des Studiengangs selbst, wie zB. der allg. Aufbau, Scheinvoraussetzungen etc. (Bei uns (Bonn) wechselten viele an die Uni-Köln, weil sie die Voraussetzungen für das Erlangen einiger Scheine für einfacher hielten.)
Deswegen ist die Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen nicht pauschalisierbar, sondern individuell von Fall zu Fall zu beurteilen.

Ergo: es ist keine Frage des "Glaubens" oder "Glücks", maischdro.


@Alina: abgesehen von der Pflichtfrage ist der Besuch der Präsenzveranstaltung zu BGB III bestimmt keine schlechte Idee, sei es aus fachlicher Sicht oder im Bezug auf das Kennenlernen seiner Kommilitonen. Wenn es die Zeit zulässt, werde ich an der Veranstaltung - trotz Anrechnung - teilnehmen. Wünsche Dir viel Glück & Erfolg im weiteren Studium!



LG
Thomas
 
thomas

ich glaube, dass du "uns" missverstanden hast. es handelt sich keinesfalls um eime individuelle entscheidung was die anerkennung der scheine angeht, sie ist in der prüfungsordnung geregelt! schau mal zur sicherheit dort nach. auch das prüfungsamt arbeitet nicht fehlerfrei und es wäre für dich nicht besonders von vorteil die zulassung zur bachelorarbeit nicht zu bekommen, weil du irrtumsweise davon ausgehen musstest, dass die präsenzveranstaltung anerkannt wurde. ich glaube mich zu erinnern, dass einer komilitonin aus "versehen" unternehmesrecht inkl. Klausur anerkannt wurde, nach genaueren nachfrage wurde aber berichtigt und auch sie(oder er?) muss/musste die Klausur mitschreiben. die Fernuni macht mit 100% sicherheit kein unterschied, ob du nun in bonn oder wie ich in bayern studiert hast. nur diejenigen studenten die das erste staatsexamen bestanden haben, also nicht nur die zulassung zum examen, müssen nicht mehr daran teilnehmen. sie brauchen glaube ich nur noch die wirtschaftswissenschaftlichen kurse. ist ein gut gemeinter rat von mir.
in diesem sinne, viel glück & erfolgim studium!
 
Hallo Maischdro,🙂

danke für Deine Antwort. Doch mich würde noch viel mehr interessieren, ob ich als Teilnahmevoraussetzung für die Präsenzveranstaltung das Modul BGB III irgendwann im Laufe des Studiums belegt haben muß. Denn aufgrund meiner automatischen Zulassung zur Klausur muß ich das Modul ja eigentlich nicht mehr belegen (s.o.).

Gruß
Lexa

Hi Lexa,

bei BGB III musst Du die Leistung innerhalb des Studiums irgendwann erbracht haben.

ABER Achtung!!!!

Bei Rhetorik musst Du das Seminar zwingend VOR der Klausur besucht haben.

Sandra
 
Unglaublich, diese Reaktion habe ich nicht erwartet!??! Da muss ich mich ja hier in aller Form entschuldigen, dass ich die Ansicht von maischdro nicht teile.

Aber, kennt maischdro "sämtliche" Studenten mit Staatsexamensvoraussetzung? Wohl kaum. Im übrigen ist nicht jeder von Ihnen auch durch das Examen gefallen, so wie z.B. ich die Examensprüfungen aus anderen Gründen nicht angetreten habe! Bedenkt bitte auch, dass nicht jeder Student im Verlauf seines Studiums die gleichen Kurse/Scheine belegt/abgeschlossen haben muss. Zudem bestehen zwischen den Universitäten teilweise nicht unerhebliche Unterschiede innerhalb des Studiengangs selbst, wie zB. der allg. Aufbau, Scheinvoraussetzungen etc. (Bei uns (Bonn) wechselten viele an die Uni-Köln, weil sie die Voraussetzungen für das Erlangen einiger Scheine für einfacher hielten.)
Deswegen ist die Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen nicht pauschalisierbar, sondern individuell von Fall zu Fall zu beurteilen.

Ergo: es ist keine Frage des "Glaubens" oder "Glücks", maischdro.


@Alina: abgesehen von der Pflichtfrage ist der Besuch der Präsenzveranstaltung zu BGB III bestimmt keine schlechte Idee, sei es aus fachlicher Sicht oder im Bezug auf das Kennenlernen seiner Kommilitonen. Wenn es die Zeit zulässt, werde ich an der Veranstaltung - trotz Anrechnung - teilnehmen. Wünsche Dir viel Glück & Erfolg im weiteren Studium!



LG
Thomas

Hi Thomas,

hier gab es schon eine Studentin, der versehentlich IPR anstelle VwR anerkannt wurde. Glücklicherweise hatte diese Kollegin sich rechtzeitig an das Prüfungsamt gewandt, sodass der Fehler noch rechtzeitig korrigiert werden konnte.

Ich hätte keinen Bock vor der Bachelorprüfung wegen eines Seminars, das im Grunde nicht wesentlich mehr ist als ein "Sitzschein", ein Semester Ehrenrunde drehen zu dürfen.

Vergleiche die Prüfungsverfahrensordnung. Ich glaube kaum, dass das Prüfungsamt Unterschiede zwischen Jurastudenten aus BW, Bayern oder NRW macht 😉

Sandra
 
Also jetzt muss ich mich hier mal einklinken. Ich muss immer wieder erschreckend feststellen, wir festgefahren manche Leute in ihrer Meinung sind und nicht bereit sind zu glauben, dass nicht alles immer so läuft wie es bisher gelaufen ist. Wenn hier jemand schreibt, dass er die Präsenzveranstaltung anerkannt bekommen hat, dann ist das so und dann muss das nicht auf Glück beruhen. Warum kann es nicht sein, dass hier vor kurzem eine Änderung stattgefunden hat?? Außerdem gefällt mir hier der Unterton gegenüber Jurastudenten nicht...
Ich habe diese Veranstaltung auch anerkannt bekommen und das steht auch explizit in meinem Anerkennungsbescheid drinnen, den ich gestern bekommen habe!!! was für ein Zufall, dann muss sich die Dame ja auch bei mir vertan haben ??!!! 🙂 Und ich bin auch Jurastudentin, die all ihre Scheine und Zulassung zum 1. Staatsexamen eingeschickt hat. Zudem habe ich auch BGB IV und Unternehmensrecht 1 anerkannt bekommen, obwohl ich dafür keine Wahlfachscheine hatte bzw. vorgelegt habe, sondern nur den expliziten Nachweis, dass ich in den beiden Fächern im Studium Klausuren bestanden habe. Aber ich habe in meinem Schreiben um die Anerkennung dieser beiden Fächer gebeten, vielleicht liegt es daran. Also wird es ja anscheinend doch alles individuell gehandhabt und ich denke, dass man in seinem Amschreiben alles aufzählen sollte, was man anerkannt haben möchte,
Wer sich also was anerkennen lassen möchte, sollte direkt bei der freundlichen Dame an der Uni nachfragen und sieht dann ja, was er anerkannt bekommt...
 
Quatsch, ich habe mit sicherheit keine festgefahrene meinung. also bitte, lies dir meine beiträge nochmal, und nicht persönlich werden.
ich habe mein antrag mit hilfe einer mitarbeiterin des prüfungsamtes und des zuständigen studienzetrums ausgefüllt, scheine eingereicht, extra um anerkennung mancher kurse gebeten. und dazu die prüfungsverfahrensordnung angeschaut (nach telefonat und mail mit prüfungsamt!). schön für euch, wenn ihr mehr anerkannt bekommen habt. erklären kann ich es mir nicht und ehrlich gesagt, finde ich es unfair. ich hätte mir die kosten für die fahrt nach hagen(präsenzveranstaltung) gut sparen können. und unternehmensrecht I in bochum hätte ich auch nicht schreiben müssen.werde umgehend mich erkundigen, weshalb doch so differenziert und nicht an die prüfungsverfahrensordnung angelehnt entschieden wird, denn das kann ja nicht sein. hoffe dadurch, dass mir jetzt zumindest bgb IV anerkannt wird.
 
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