Ansatz Hausarbeit

Dr Franke Ghostwriter
So, ich sitze gerade an der 1. Frage und eigentlich sah so alles zu einfach aus, aber im Moment verzettel ich mich grade (glaube ich). Also, bis jetzt habe ich folgendes:

A Zulässigkeit Einspruch
I Statthatigkeit § 338 ZPO
1. echtes Versäumnisurteil
a) Zulässigkeit der Klage (+)
b) Antrag Versäumnisurteil (+)
c) Säumnis A
und da habe ich ein Problem. Erst einmal ist A natürlich säumig. Fristende war 10.5. und er erklärt seine Verteidigungsbereitschaft erst am 12.5. an . aber gem. § 331 Abs. 3 Seite 1 HS 2 ZPO ist eine Anzeige des Beklagten noch als rechtzeitig zu behandeln, wenn sie nach Ablauf der 2 Wochenfrist aber noch bevor das von den Richter unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist eingeht. Und laut Sachverhalt wird das VU erst am 14.5. erlassen. Und somit wäre A nicht säumig. Aber damit habe ich nicht alle Voraussetzungen eines VU erfüllt und somit auch nicht des Einspruchs.
Wollte eigentlich so weiter machen:
II Form § 340 ZPO
III Frist § 339 ZPO
Hm, muss mal ein bisschen die Gedanken sortierien. Wie geht ihr an Frage 1 heran?
 
Darf ich Dich so verstehen:

Du gehst davon aus, dass nicht alle Voraussetzungen vorlagen, dass ein VU erlassen werden durfte und dass deshalb derjenige, der von dem nicht gesetzmässig ergangenen Urteil beschwert ist, auch keinen Einspruch einlegen darf?

Das würde den Sinn des Einspruchs ad absurdum führen ...

"Fristende war 10.05." - lies mal den SV genau
 
Darf ich Dich so verstehen:

Du gehst davon aus, dass nicht alle Voraussetzungen vorlagen, dass ein VU erlassen werden durfte und dass deshalb derjenige, der von dem nicht gesetzmässig ergangenen Urteil beschwert ist, auch keinen Einspruch einlegen darf?

Das würde den Sinn des Einspruchs ad absurdum führen ...

"Fristende war 10.05." - lies mal den SV genau 😉


Habe ich. "...wird A eine Frist zur Verteidigungsanzeige bis zum 10.05. 2010 gesetzt". Ansonsten hast du natürlich recht. Der Knoten im Kopf hat sich langsam gelöst und im Moment beschäftigt mich Strafrecht auch etwas mehr...
 
[/B]
Habe ich. "...wird A eine Frist zur Verteidigungsanzeige bis zum 10.05. 2010 gesetzt".

Der SV sagt: Es wird eine Frist zur Verteidigungsanzeige gesetzt.

Das muss aber nicht zwingend die vom Gesetz vorgesehene Frist sein ...

Und dann stellt sich die Frage: Was hat das für Rechtsfolgen ...

Dass A nicht säumig ist, sehe ich auch so. Sein RA hat die Verteidigungsabsicht noch rechtzeitig angezeigt. Das wirkt sich aber erst auf die Kostenentscheidung aus (wer nicht säumig ist, kann auch nicht die Kosten der Säumnis tragen müssen). Natürlich kann A Einspruch einlegen - denn das Gericht hat das VU nicht gesetzmäßig erlassen.

Mir dreht sich bei dieser Zulässigkeitsprüfung ständig der Kopf. Denn eigentlich liegt gar kein VU vor, weil ein VU erst nach ordnungsgemäßer Zustellung rechtlich existent wird. A legt also an sich gegen ein nicht existentes Urteil Einspruch ein ...
 
Ganz ruhig! 😉
Ob das VU RECHTMÄSSIG erlassen ist, oder nicht, spielt aber für die Zulässigkeit des Einspruchs überhaupt keine Rolle! Nachzulesen in allen Kommentaren, Münchener Komm, Musielak....Erlassen ist das VU mit Zustellung, und das ist, wenn auch im Fall des Klägers mit Verzögerung, vor Einlegung des Einspruchs geschehen...
 
Ganz ruhig! 😉
Ob das VU RECHTMÄSSIG erlassen ist, oder nicht, spielt aber für die Zulässigkeit des Einspruchs überhaupt keine Rolle! Nachzulesen in allen Kommentaren, Münchener Komm, Musielak....

Es gäbe ganz krasse Fälle, in denen es schon eine Rolle spielte, Stichwort Meistbegünstigungsgrundsatz. Dann wäre zu überlegen, ob nicht Einspruch, sondern (auch) Berufung statthaft wären. Ist hier aber nicht gefragt.

Erlassen ist das VU mit Zustellung, und das ist, wenn auch im Fall des Klägers mit Verzögerung, vor Einlegung des Einspruchs geschehen...
Fragt sich nur, was unter "Zustellung" zu verstehen ist ... - vor allem, an WEN zugestellt werden muss 😉 Wie, wenn an eine ganz andere, "falsche" Person zugestellt wird? Dann began die Einspruchsfrist noch gar nicht. War dann der Einspruch nicht rechtzeitig, weil "zu früh"? An den richtigen Stellen muss ein nicht gesetzmäßig erlassenes Urteil also doch schon bei der Zulässigkeit des Einspruchs diskutiert werden.

Andere Frage - wie versteht Ihr den SV hier: Erst lässt der A dem Gericht durch P auch "seine neue Anschrift" mitteilen, dann wird das VU ihm zugestellt - also an seine neue Adresse? Also kannte das Gericht das Schreiben des A, noch bevor es das VU zustellte?
 
Es gäbe ganz krasse Fälle, in denen es schon eine Rolle spielte, Stichwort Meistbegünstigungsgrundsatz. Dann wäre zu überlegen, ob nicht Einspruch, sondern (auch) Berufung statthaft wären. Ist hier aber nicht gefragt.


Fragt sich nur, was unter "Zustellung" zu verstehen ist ... - vor allem, an WEN zugestellt werden muss 😉 Wie, wenn an eine ganz andere, "falsche" Person zugestellt wird? Dann began die Einspruchsfrist noch gar nicht. War dann der Einspruch nicht rechtzeitig, weil "zu früh"? An den richtigen Stellen muss ein nicht gesetzmäßig erlassenes Urteil also doch schon bei der Zulässigkeit des Einspruchs diskutiert werden.

Andere Frage - wie versteht Ihr den SV hier: Erst lässt der A dem Gericht durch P auch "seine neue Anschrift" mitteilen, dann wird das VU ihm zugestellt - also an seine neue Adresse? Also kannte das Gericht das Schreiben des A, noch bevor es das VU zustellte?

"wie wenn" interessiert doch hier nicht! Das wäre Sachverhaltquetsche. Faktum ist, dass an beide zugestellt worden ist, wenn auch an einen verspätet, aber jedenfalls vor Einlegung des EInspruchs, darauf nur kommt es für die Zulässigkeit an.
Und zu dem Problem, an wen zugestellt werden muss, sagt die herrschende Meinung: Sowohl an Beklagten als auch an den Kläger...
(Ich weiss jetzt nicht auswendig, im welchem oder ob in beiden von den Kommentaren ich das gefunden habe, aber jedenfalls findet man es da).
Aber an beide ist ja zugestellt worden, somit ist das Urteil erlassen im Sinne des § 310, III ZPO. Ich sehe da zumindest im Hinblick auf die Zulässigkeitsprüfung für Frage 1 da kein Problem.
 
Hmm. Aber hätte nicht an die Rechtsanwälte zugestellt werden müssen, § 172 I ZPO? Wurde aber nicht. Vergleicht man das mit § 579 I Nr. 4 ZPO, dann liegt hier ein ganz schwergewichtiger Verstoss gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor - zumal das Gericht ja zuvor bereits den dem A zur Verfügung stehenden Instanzenzug radikal "verkürzt" hat, indem es einfach "übersehen" hat, dass er seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und deshalb kein VU erlassen werden durfte. Das alles muss - für die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs - nun heißen, dass eben keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgte und damit weder ein Urteil existiert, noch die Einspruchsfrist überhaupt zu laufen begann.

Und das halte ich nicht für eine Sachverhaltsquetsche, sondern für ein Problem, das man in einem ausführlichen Gutachten nicht einfach übergehen darf: Was ist, wenn jemand Einspruch erhebt, noch bevor ein Urteil rechtlich existent ist und noch bevor die Einspruchsfrist zu laufen begonnen hat? Auf diese Frage muss man eine juristisch überzeugende Antwort finden. Die ist m.E. irgendwo dort zu suchen, dass im Fall ja "kein Schaden entstanden" ist. Letztendlich erfahren beide Verteidiger noch vom Urteil - der Prozess geht ja weiter und beide verhandeln und letztendlich findet ja eine mündliche Verhandlung statt - der Prozess geht also quasi in dem Zustand weiter, in dem er sich befand, bevor diese beiden eminenten Fehler des Gerichts passiert sind. Scheint eh ein recht schlampiges Gericht gewesen zu sein, die haben so viele formale Kleinigkeiten übersehen ...
 
Nach längerem Nachdenken muss ich Dir recht geben - hast Deine Sache gut verteidigt.😎
Nach § 172 hätte die Zustellung in der Tat an den Prozessbevollmächtigten erfolgen sollen.....dann wäre ja an keine der Parteien eine Zustellung wirksam erfolgt. Dann hat auch noch keine Frist zu laufen begonnen. Aber warum ist nach der Logik des Sachverhaltes dann von zwei verschiedenen Fristen bei der Zustellung des VU an A bzw. M auszugehen? Wenn wegen nicht wirksamer Zustellung noch keine Frist zu laufen begonnen hat, dann macht die Sache mit dem Zustellungsfehler doch keinen Sinn!?
Tja, hier häng ich nun.... Du bist schuld!! Aber danke dafür.
 
Dann hat auch noch keine Frist zu laufen begonnen. Aber warum ist nach der Logik des Sachverhaltes dann von zwei verschiedenen Fristen bei der Zustellung des VU an A bzw. M auszugehen? Wenn wegen nicht wirksamer Zustellung noch keine Frist zu laufen begonnen hat, dann macht die Sache mit dem Zustellungsfehler doch keinen Sinn!?

Finds auch komisch. Aber wollte der Aufgabensteller ausschließen, dass wir auf diesen Punkt näher eingehen, dann hätte er schreiben müssen: "Das VU wurde P am ... und aufgrund einer Schlampigkeit im Gericht dem R erst am ... zugestellt". Ganz übergehen wird man das also nicht können. Man kann aber zeigen, dass man genau liest. Selbst wenn der Aufgabensteller da was übersehen haben sollte, würde das für uns auch nix ändern.

Irgendwie hat das aber System: Da werden Brocken hingeworfen, die auf den ersten Blick so aussehen, als ginge der Fall in eine Richtung (anderes Beispiel: Versäumnis aufgrund "beruflich bedingten Umzugs" klingt verdammt nach Wiedereinsetzung), aber bei näherem Hinsehen ists dann doch komplizierter. Genauso diese Verteidigungsanzeigefrist. Die kann der Richter nicht ohne einen Antrag beider Parteien einfach länger festsetzen. Das ist eine gesetzliche Notfrist, die zwei Wochen ab Zustellung der Belehrung zu laufen beginnt. Ich glaube die werfen uns das hin und schauen, wie wir damit umgehen.
 
Noch eine Sache: IM SV steht unten, dass R am 10.07 in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Einspruch nicht fristgerecht wäre, da es für den Lauf der Frist auf die Zustellung des VU bei A ankomme. Das sieht doch von der Logik des Falles wirklich so aus, als müsste der Zugang für die Fristberechnung thematisiert werden, der Zugang des VU bei A und der versätete bei M. Dann wäre es ein vernünftiger Fall, mit dem ich was anfangen könnte. Stattdessen spielt das alles gar keine Rolle? Und sowohl das Gericht als auch der Rechstanwalt R sehen diesen Verfahrensfehler nicht, dass es nicht auf Zustellung bei A sondern bei P ankäme???
Ich frag mich, wie das noch weitergehen soll bei der Hausarbeit, wo das doch erst der Einstieg ist.
 
Jetzt hab ich Dich da reingeredet und kann Dir im Moment nicht weiterhelfen - dafür ein ganz dickes SORRY 😀

Auf jeden Fall ist das Zugangsproblem zu thematisieren. Alles was eine Partei in einem Schriftsatz anführt, soll diskutiert werden. Und keine Datumsangabe im SV ist unnützt. Aber die Frage "kommt es auf die erste Zustellung beim Kl. oder auf die zweite beim Bekl. oder auf beide kumulativ an" kann doch so beantwortet werden: "Weder noch." Die Frist beginnt erst mit der letzten Zustellung an die Parteienvertreter. Hier also noch kein Fristlauf. Rechtsfolge: Einspruch vor Fristlauf ist zulässig, erst Recht, wenn der fehlende Fristlauf vom Gericht verschuldet ist. Das ganze natürlich mit vielen schönen Literaturmeinungen untermauern. Weiteres Problem: Ohne Zustellung bei den Parteienvertretern existiert noch gar kein Urteil. Kann gegen ein Nicht-Urteil überhaupt Einspruch eingelegt werden? Antwort: Da sind sich die Juristen uneinig, die meisten meinen aber, dass das möglich sein muss, und zwar sobald das Gericht den "Rechtsschein" eines Urteils in die Welt gesetzt hat.

Das alles führt zu einem schönen Wasserkopfgutachten ...

Wie detailliert dürfen wir hier überhaupt diskutieren - ist immerhin eine Hausarbeit, die benotet wird und "eigenständig" angefertigt werden soll ...?
 
Kein Grund für eine Entschuldigung, Du kannst ja nichts für den Sachverhalt! Das was Du beschreibst, ist wohl der Weg, obwohl mir das von der Falllogik her immer noch sehr, sehr merkwürdig vorkommt.

Das mit dem gesetzten Rechtschein habe ich auch gefunden, ABER: Nur dann ist nach h.M. der Rechtschein gesetzt, wenn zumindest Zugang zu einer Partei wirksam erfolgt ist, und das ist dann ja anscheinend hier nicht der Fall.... haben die Richter vielleicht zu tief in die Flasche geschaut?

Natürlich dürfen wir darüber diskutieren, solange wir keinen identische Hausarbeit abliefern. Irgendwo gibt es auch ein Statement von der Fernuni dazu, dass das erlaubt und sogar erwünscht ist - mit dieser Einschränkung. Wäre ja auch sonst abstrus - es bekommen ja alle dieselbe Hausarbeit, und das Diskutieren darüber, ob hier öffentlich oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit untereinander lässt sich wohl kaum verhindern...
 
Bitte, gern geschehen. Noch was: Könnten wir nich schon bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs vom 1.000-€-Zuständigkeitsstreitwert ausgehen?! Das würde die Sache wesentlich vereinfachen 😱

Oder andersrum überlegt: Nach dem Einspruch hat das Gericht also für den 10.07. den Einspruchstermin nach § 341a bestimmt, wo zunächst über den Einspruch verhandelt wird. Dort bringt also dann R vor, "dass der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei". Hier muss dann das Gericht prüfen, wann die Einspruchsfrist begann und damit auch, ob und wann ordnugnsgemäss zugestellt wurde. Von welchem Sachverhalt aber geht es dabei aus? Noch von dem 10.000-€-Streitgegenstand, der Gegenstand des VU war - oder schon von den neuen Tatsachen, die dem Gericht nun aus der Einspruchsschrift des A (Aufrechnung i.H.v. 6.500 € und Zahlung i.H.v. 3.500 €) und dem mündlichen Vorbringen des M (Erledigungserklärung i.H.v. 9.000 €) bekannt sind?

Im zweiten Fall würde das Gericht nur noch von 1.000 € Zuständigkeitsstreitwert ausgehen, damit wäre das AG zuständig und die Zustellung an die Parteien selbst wäre damit ordnungsgemäß.

Dann würde jedenfalls der Sachverhalt wieder passen und nicht mehr so gequetscht werden müssen ...

So werd ich jetzt mal weitermachen. Da haben die aber ganz schön was reingepackt in diesen Fall!

Ergänzung:

Die angesprochene Möglichkeit besteht nicht, § 4 I. Massgeblich "ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage", damit bleibt das LG sachlich zuständig und das VU war den Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

Dann bleibt wohl nur die Möglichkeit, aus dem SV eine Heilung rauszuquetschen.
 
Mal was anderes: Ich wollte Dir eben mal eine PN schicken, das ist aber bei Dir blockiert....ich wollte Dir gerne was mitteilen, das führt sonst ein bisschen zu weit und vom Thema ab hier. Könntest Du Deine PN freischalten oder mir per PN eine E-Mail-Adresse mitteilen?

Ich sitze gerade im Büro, kann jetzt inhaltlich zu Deinen Ausführungen leider nichts beitragen.....
 
Das kann ich leider nicht... aber in allen mir bekannten Kommentaren ist dieses "an sich" auch nie problematisiert worden. Da bleibt für mich nur die Interpretation, dass einfach gemeint ist, dass das Gericht nur aus dem vorliegenden Einspruch heraus und den daraus sich ergebenden Fakten - also Einhaltung von Form und Frist - die Zulässigkeit prüft. Da es die Kommentare und Aufsätze nicht tun, werde ich dieses "an sich" auch nicht weiter problematisieren sondern einfach "nur" die Statthaftigkeit prüfen. Ist auch so alles schon genug Arbeit...
 
Es durfte übrigens auch aus folgendem Grund gar kein VU erlassen werden, § 335 I Nr. 3. A wurde zwar vom Gericht darauf hingewiesen, dass gegen ihn auf Antrag bei Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige ein VU erlassen werden kann. Der tatsächliche Antrag des R wurde dem A jedoch "nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz mitgeteilt", vielmehr wurde gar nix mitgeteilt 😱

Ich muss mir doch keine Sorgen machen, wenn mir ein Gericht schreibt, es könnte "auf Antrag" irgendwas geschehen, solange noch überhaupt kein Antrag gestellt ist. Erst wenn die Sache ernst wird, bin ich in Zugzwang. Und dass ich dann immer noch die Möglichkeit haben muss, meine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, ergibt sich doch schon aus § 331 III 1 Hs 2. Und es ist doch nicht mein Problem, wenn das Gericht noch eine zusätzliche Zustellung machen muss. Das hat doch der Antragsteller verursacht, der den Antrag nicht "schon in der Klageschrift gestellt" hat, § 331 III 2. Hätte er ja machen können. Hat er das aber nicht, dann darf er sich auch nicht beschweren, wenn sich das Verfahren dann noch einmal verzögert.

Dass und ob eine Sache ernst wird, das muss mir aber förmlich mitgeteilt werden, sonst kann ich ja nix davon wissen. Und wenn das Gericht einem gegnerischen Antrag nachkommt, ohne mich davon zu unterrichten, das verletzt § 103 I GG!

Und wenn es eh wurscht wäre, ob der Antrag schon in der Klageschrift enthalten ist oder erst später gestellt wird, dann wäre doch der ganze § 311 III 2 überflüssig.

Der prozessuale Grundsatz lautet nun einmal: Die Parteien müssen sich auf die prozessualen Schritte der Gegenseite einstellen können. Das Gericht muss erst die Klageschrift zugestellt haben, damit ich mich gegen die Klage zur Wehr setzen kann. Würde mir ein Gericht schreiben, es hätte da jemand geäussert, dass er möglicherweise den Antrag stellen könnte, mich zu verklagen, dann würde ich mir denken: Ok, dann warte ich erst mal ab, ob er das tut, bevor ich zum Anwalt gehe und dafür Geld ausgeben muss. Genauso beim Antrag auf VU im schriftlichen Vorverfahren: Wenn mir das Gericht schreibt, dass "auf Antrag" ein VU erlassen werden kann und ich in der mir zugestellten Klageschrift lese, dass ein solcher Antrag noch überhaut nicht gestellt ist, dann gehe ich davon aus, dass ich mir so lange Zeit lassen kann, bis der Antrag wirklich gestellt ist. So! In jedem Fall müsste sich das Gericht hier klar und unmissverständlich ausdrücken. Es müsste mich darüber belehren, dass es nur noch vom Gegner abhängt, ob ein VU erlassen wird, wenn ich nicht meine Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig anzeige. Solange die aber was von Antrag faseln, ohne dass ein solcher gestellt ist, sehe ich noch Licht am Ende des Tunnels und denke, dass ich mich noch zurücklehnen kann 🙂

(Anmerkung: Hier überspitze ich zugegeben eine Mindermeinung, die als solche aber existent ist ... - soll zur Diskussion anregen.)
 
ich habe heute mit der HA begonnen und eine Frage wg der Formalia:Was ist außer der im BV vorgegebenen Punkte noch zu beachten? Der BV verweist diesbzgl auf den einschlägigen Teil des Propädeutikums - das wurde mir aber aufgrund meines vorherigen Studiums angerechnet, entsprechend hab ich die Unterlagen nicht. Steht da noch irgendwas Wichtiges drin - mal abgesehen von logischen Vorgaben wie: Bitte nicht wortwörtlich abschreiben?!?

Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte!

Grüße
 
Im Propädeutikum findest Du eigentlich nur Hinweise, wie ein Gutachten zu formulieren ist.... ich habe da jedenfalls für die Hausarbeit nichts Praktisches finden können. Viel wichtiger zu den Formalia sind die Hinweise zum Erstellen einer Hausarbeit, die in der PDF-Datei unter moodle BGB IV zu finden sind. Da kommst Du doch dran, oder!? Ansonsten soll die Hausarbeit wie ein Gutachen formuliert und aufgebaut werden, im Prinzip wie eine ausführliche EA, nur mit Fussnoten, Literaturverzeichnis, Inhaltsverzeichnis und Deckblatt versehen....
 
Hey Josef,

Dankeschön für Deine schnelle Antwort. Hab den Beitrag in Moodle gefunden - hätte ich auch mal vorher draufkommen können, da reinzuschauen🙄 - Danke für den Hinweis! Hält zum Glück nichts Außergewöhnliches bereit - dann kanns ja losgehen!

Frohes Schaffen & schönen Abend noch!
 
Im Propädeutikum findest Du eigentlich nur Hinweise, wie ein Gutachten zu formulieren ist.... ich habe da jedenfalls für die Hausarbeit nichts Praktisches finden können. Viel wichtiger zu den Formalia sind die Hinweise zum Erstellen einer Hausarbeit, die in der PDF-Datei unter moodle BGB IV zu finden sind. Da kommst Du doch dran, oder!? Ansonsten soll die Hausarbeit wie ein Gutachen formuliert und aufgebaut werden, im Prinzip wie eine ausführliche EA, nur mit Fussnoten, Literaturverzeichnis, Inhaltsverzeichnis und Deckblatt versehen....
Könnt ihr die PDF- Datei öffnen? Bei mir kommt dann immer gar nichts. Komisch...
 
Könnt ihr die PDF- Datei öffnen? Bei mir kommt dann immer gar nichts. Komisch...

Bei mir geht"s ohne Probleme, ich habe es gerade noch einmal probiert. Müsste an Deinen Browser-Einstellungen liegen: Versuche doch mal 1) einen anderen Browser 2) mit der rechten Maustaste das Dokument anwählen und "öffnen mit ...acrobat reader wählen oder 3) mit der rechten Maustaste "öffnen in einem anderen Fenster" wählen oder 4) wenn alle Stricke reißen, kann ich Dir die Datei als mail schicken....
 
schonmal vielen Dank für die zahlreichen Anregungen zur HA, die wirklich nicht gerade einfach ist 😱.

Weiteres Problem: Ohne Zustellung bei den Parteienvertretern existiert noch gar kein Urteil. Kann gegen ein Nicht-Urteil überhaupt Einspruch eingelegt werden? Antwort: Da sind sich die Juristen uneinig, die meisten meinen aber, dass das möglich sein muss, und zwar sobald das Gericht den "Rechtsschein" eines Urteils in die Welt gesetzt hat.
Der Rechtsschein wird aber erst durch mindestens eine wirksame Zustellung in die Welt gesetzt (steht auch in der NJW bei Zugehör...). M.E. passiert das hier über § 189 ZPO, da P ja den Einspruch für A einlegt, daher muss A ihm das Urteil vorher weitergeleitet haben...

Wie versteht ihr Frage 2 a)? Hier wird ja nach der Klage auf Zahlung von 1.000 €, d.h. nach dem Hilfsantrag des M gefragt. Das würde ich so verstehen, dass ich erstmal die komplette Hauptsache durchprüfen muss, um überhaupt zum Hilfsantrag zu kommen... oder wie seht ihr das?
 
Hallo zusammen,

schonmal vielen Dank für die zahlreichen Anregungen zur HA, die wirklich nicht gerade einfach ist 😱.

Der Rechtsschein wird aber erst durch mindestens eine wirksame Zustellung in die Welt gesetzt (steht auch in der NJW bei Zugehör...). M.E. passiert das hier über § 189 ZPO, da P ja den Einspruch für A einlegt, daher muss A ihm das Urteil vorher weitergeleitet haben...

Wie versteht ihr Frage 2 a)? Hier wird ja nach der Klage auf Zahlung von 1.000 €, d.h. nach dem Hilfsantrag des M gefragt. Das würde ich so verstehen, dass ich erstmal die komplette Hauptsache durchprüfen muss, um überhaupt zum Hilfsantrag zu kommen... oder wie seht ihr das?

Sehe ich auch so...
 
Also ich stecke jetzt auf bei Frage 1 und habe einige Bedenken zu dem Einstieg....
Zunächst mal stimme ich zu, dass der hilfsweie Klageantrag von der Hauptfrage abhängt (obwohl nach der Stellung im Sachverhalt es fast so aussieht, als beziehe sich das erste "hilfsweise" auf die Entscheidung über den Einspruch). Wäre dieser hilfsweise Anspruch schon in der Klageschrift geltend gemacht worden, handelte es sich wohl um eine objektive Eventual-Klagehäufung (§ 260 ZPO), dann würde man erst die "Bedingung", den Hauptantrag auf Zulässigkeit und Begründetheit prüfen, und im Fall des Bedingunseintritts, der zumindest teilweise Abweisung der Klage wegen der begründeten Aufrechnung, prüfte man dann Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrags.

Erste Frage: Hier aber macht ja die M-Partei erst in der mündlichen Verhandlung den hilfsweise Klageantrag geltend. Was ist das nun? Ein Fall von nachträglicher objektiver Eventual-Klageänderung wegen Änderung des Streitgegenstands nach § 263 ZPO, da ja nun praktisch gegen die Aufrechnung und damit Begründetheit des Aufwendungsersatzes der Malerkosten angegangen wird, oder doch ein Fall von § 264 Abs. 2 ZPO, da die Forderung nur in der Höhe beschränkt wird?

Zweite Frage: Wie versteht ihr das "im übrigen erklärt R hilfsweise den Rechstreit in der Hauptsache für erledigt" Bezieht sich das "hilfsweise" hier auf die Klage auf die Zahlung der einbehaltenen Malerkosten von 1000 Euro? Oder soll die Erklärung schon gelten, wenn M den Hauptantrag "verliert", was irgendwie logischer wäre....

Dritte Frage: Warum stellt M überhaupt "hilfsweise" den Klageantrag auf 1000 Euro Zahlung? Bei der Erklärung der Aufrechnung wird das Gericht doch über die Begründetheit der einzelnen Forderung entscheiden, und eben auch die Aufrechnung mit dem Teil der Gegenforderung der Malerkosten entweder als begründet oder unbegründet entscheiden. Dann aber macht doch der hilfsweise Klageantrag auf 1000 Euro keinen Sinn mehr?

Ich freue mich auf Eure Statements,

Viele Grüße,
Josef
 
Josef,

meines Erachtens ist es nicht so wichtig, wieso ein hilfsweiser Antrag gestellt wird. Vielmehr liegt ja durch die Fragestellung, die sich explizit nur auf die 1.000€ bezieht, eine entsprechende Eingrenzung der (möglichen) Antwort vor. Klar liegt da eine Klageänderung vor, weil M ja nun offenkundig akzeptiert hat das sich die Sache hinsichtlich der übrigen 9.000€ erledigt hat. Aber danach ist m.E. nicht gefragt. Würde man da aber jetzt auch noch ausführlich drauf eingehen, so wird das wohl nicht mehr in vorgegebenen Rahmen von 25 Seiten passen.

Daher überlege ich hinsichtlich der Begründetheit der Klage wie folgt vorzugehen:
Anspruch auf Zahlung des Werklohns entstanden?
Anspruch untergegangen durch rechtsvernichtende Einrede?
->Aufrechnung der 6.500€ (1.000€ sind Bestandteil dieser 6.500€) und dann die ganzen Mängelrechte durchprüfen jedoch stets nur mit Bezug auf die 1.000€ für die Badezimmerdecke. Allein dafür habe ich 9 Seiten benötigt...

Die Angaben bezüglich der Notwendigkeit der Kosten in Höhe von 1.000€ für den Notfalltarif habe ich allerdings nirgendwo einbinden können. Allerdings sind die Kosten laut Sachverhalt unstreitig und M bringt nichts gegen die Höhe vor. Hat da jemand eine Idee, ob/wie man diese Angabe trotzdem verwenden sollte?
 
Ruby 1, zunächst vielen Dank für Deine Antwort - da nicht so viele die Hausarbeit zu schreiben scheinen und es auch sonst keine Betreuungsmöglichkeit gibt, bin ich bei dieser schwierigen Aufgabe für jeden Austausch dankbar!
Offenkundig akzeptiert hat M die Sache mit den 9000 Euro doch noch nicht: Er stellt den Antrag ja "Hilfsweise", also nur für den Fall, dass er den Hauptantrag, die 10000 eben nicht ganz durchbekommt! Also muss doch zunächst der Hauptantrag geprüft werden mit Entstehung des Kaufvertrags, Forderung teilweise untergegangen durch Aufrechnung... Dann muss aber doch auch Begründetheit der einzelnen Teilforderungen (Teppich, Glastür, Malerkosten)geprüft werden, ohne zumindest teilweise Abweisung des Hauptantrags kommt doch der Hilfsantrag gar nicht "zum Zuge".
Verstehe ich Dich da richtig, dass Du die materielle Begründetheit der Glastür- bzw. Teppichforderung gar nicht prüfst? Dann hätten ja die ganzen Angaben im Sachverhalt (Stichwort Zurechnung des Verschuldens beim Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen keinen Sinn).
Auf der anderen Seite: Um das ausführlich zu prüfen, kann ich mir auch nicht vorstellen, wie man das auf 25 Seiten darstellen kann. Mit den anderen Fragen wären da eher 50 Seiten angemessen...
Zu der Notwendigkeit des Notfalltarifs kann ich derzeit noch nichts sagen, soweit bin ich noch nicht, sorry...
 
In der Fragestellung wird lediglich nach den 1.000€ gefragt. Insofern habe ich das durch einen einleitenden Satz entsprechend eingegrenzt. Den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen brauchst Du natürlich trotzdem, weil ja geprüft werden muss ob dem M der Schaden im Bad überhaupt zuzurechnen ist. Lediglich die Teilforderungen Teppich und Glastüre habe ich halt aufgrund der eingrenzenden Fragestellung außen vor gelassen. Anders kann ich mir das auch gar nicht vorstellen, da es sonst vom Umfang her einfach nicht passen kann. Dummerweise fehlenn in der Hausarbeit ja die Punkte Angaben zu den einzelnen Fragen...

Bei mir stellt es sich hinsichtlich des Umfangs zur Zeit wie folgt dar:
Frage 1: 6 Seiten
Frage 2a: 14 Seiten
Frage 2b: 1,5 Seiten
Frage 3: 3 Seiten
 
In der Fragestellung wird lediglich nach den 1.000€ gefragt. Insofern habe ich das durch einen einleitenden Satz entsprechend eingegrenzt. Den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen brauchst Du natürlich trotzdem, weil ja geprüft werden muss ob dem M der Schaden im Bad überhaupt zuzurechnen ist. Lediglich die Teilforderungen Teppich und Glastüre habe ich halt aufgrund der eingrenzenden Fragestellung außen vor gelassen.

Aber dann wären ja die gesamten Angaben im Sachverhalt zu dem G überlüssig, wie, dass er den Schaden im Teppich verdeckt hat, so dass er beim Abnahmetag nicht erkennbar war, oder dass er nicht sehr umsichtig ist, was gegen eine Entlastung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen spricht, usw...
Ich stimme Dir zu, dass das gewaltige Dimensionen annimmt, wenn man die ganzen Ansprüche aus Vertrag und deliktisch prüfen muss, aber warum zum Teufel steht´s dann im Sachverhalt?
 
Bei 2b werden die Karten doch wieder neu gemischt, weil da ja eine hmmm sagen wir mal "neue fiktive Ausgangssituation" geschaffen wird, daher ist die Antwort zu 2a dafür nicht relevant.
Zur Zeit ist bei mir zu Frage 2b der Sachstand aber in der Tat so, dass die Klage des M im Falle des zulässigen Einspruchs keine Aussicht auf Erfolgt hat. Sie ist zwar zulässig aber unbegründet.

Mal schaun ob sich hier noch andere Vorschläge finden, die mein Ergebnis dann wieder drehen.
 
aber warum zum Teufel steht´s dann im Sachverhalt?[/QUOTE]


Gute Frage. Vielleicht meldet sich hier noch jemand der eine gute Idee hat, wie man alles berücksichtigen kann und trotzdem mit den 25 Seiten hin kommt.
Dafür stehen im Sachverhalt andere Sachen nicht drin, die eigentlich rein sollten. ZB steht nirgendwo, wo die Bude liegt. Rottach-Egern ist zwar naheliegend, fast so das man es in den Sachverhalt reininterpretieren könnte, aber es steht eben nicht drin. Das hat mich zum einen bei der Suche nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts und zum andren bei Frage 3 ziemlich genervt.
 
"Zulässig und unbegründet" bezieht sich auf 2a, oder? Aber warum unbegründet - A hat doch keine Frist zur Nachbesserung gesetzt....

Ja genau das bezieht sich auf 2a. Ich bin dem A gefolgt und finde das auch ziemlich unzumutbar den M nochmal ran zu lassen. Daher habe ich aufgrund des Gesamtsachverhaltes besondere Gründe anerkannt die geeignet sind eine Nacherfüllung durch den M für den A unzumutbar zu machen. Ob man dem A folgt oder nicht ist wohl eine Frage der Begründung. Hmmm würde man dem M nochmal eine Chance geben, hätte man vielleicht die Möglichkeit den Nottarif zu verwursten... Aber wie soll das auf die 25 Seiten passen?
 
Schön, dass sich hier mal wieder jemand meldet, nach 2 Tagen Kopfzerbrechen bin ich auch für jeden Austausch dankbar!

Offenkundig akzeptiert hat M die Sache mit den 9000 Euro doch noch nicht: Er stellt den Antrag ja "Hilfsweise", also nur für den Fall, dass er den Hauptantrag, die 10000 eben nicht ganz durchbekommt!

Die Bedingung, an die der hilfsweise Antrag geknüpft ist, ist m.E. nicht der Hauptantrag (10.000 €) sondern die Zulässigkeit des Einspruchs. M macht ja zunächst geltend, dass der Einspruch verfristet wäre. Dann müsste A ohnehin 10.000 € zahlen wegen des Versäumnisurteils.

Die Schadenersatzansprüche wegen Tür und Teppich habe ich jetzt auch mit reingepackt um überhaupt auf den Anspruch von 1.000 € zu kommen. Die 1.000 € ergeben sich ja aus der von A erklärten Aufrechnung abzüglich des Betrags für die Selbstvornahme. Um wirksam aufzurechnen, brauche ich ja aber erstmal einen Anspruch. Da die Ansprüche relativ unproblematisch sind, habe ich das auch etwas kkürzer gefasst. Ich bin mir allerdings noch etwas unsicher, wie die Frage genau zu verstehen ist. Die setzt ja voraus, dass der Einspruch Erfolg hat. Vielleicht kann man dann auch voraussetzen, dass die Aufrechnung zumindest in Höhe der 5.500 € funktioniert? Ich weiss es ehrlich gesagt nicht und finde die HA ohnehin nicht nur an dieser Stelle etwas unglücklich formuliert...
 
2a sieht bei mir jetzt so aus:

- Prüfung der Säumnis -> endet mit der Feststellung das VU zu unrecht ergangen ist und das Urteil in dem Urteil der Verhandlung zur Hauptsache Aufzuheben ist.

- Zulässigkeit der Klage des M gegen den A

- Begründetheit (aber eben auf die 1.000€ eingegrenzt)
 
manm, willkomen in unserer Runde - ich habe auch zwei Tage Kopfzerbrechen hinter mir, mit mäßigem Erfolg.
Ich gebe Dir vollkommen recht, dass der Sachverhalt an einigen Stellen nicht eindeutig ist, das ist bitter, weil es ohnehin komplex genug ist.
Was die Bedingung angeht: In der Tat könnte die sich auf die Einspruchserklärung beziehen, aber dann ist die Frage, wo der Hauptantrag bleibt?
Jedenfalls wird ja - nachdem wir in Frage 1 den Einspruch als zulässig erklärt haben - der Prozess in den Stand vor Säumnis zurückversetzt und über den Einspruch und die Hauptsache verhandelt (§ 341a ZPO), dann muss aber doch zunächst über die Hauptsache verhandelt werden, bevor über den Hilfsantrag verhandelt wird, oder sehe ich das falsch?
 
ich habe mich bei der Frage 2a) auch dafür entschieden nur auf die strittigen 1000 € einzugehen und komme zur Klageabweisung des M wegen Unzumutbarkeit der Nachbesserung. Ich verstehe die Frage 2 b) überhaupt nicht. Was und wie habt ihr denn da geprüft?
 
So langsam, denke ich das wird nichts mehr mit der HA. Der Abgabetermin rückt immer näher und ich komme einfach nicht so richtig voran. Habe gerade so schön etwas zur Klagehäufung geschrieben und da kommt ihr mit der Klageänderung.... Man Brett vorm Kopf, ist natürlich eine Änderung und keine Häufung
 
Jedenfalls wird ja - nachdem wir in Frage 1 den Einspruch als zulässig erklärt haben - der Prozess in den Stand vor Säumnis zurückversetzt und über den Einspruch und die Hauptsache verhandelt (§ 341a ZPO), dann muss aber doch zunächst über die Hauptsache verhandelt werden, bevor über den Hilfsantrag verhandelt wird, oder sehe ich das falsch?

Normalerweise schon, aber M bzw. R beantragt ja zunächst, den Einspruch zurückzuweisen. Damit wäre die Sache gegessen. Hilfsweise (d.h. falls der Einspruch zulässig wäre) beantragt M die Verurteilung des A zur Zahlung von 1.000 € und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. P schließt sich der Erledigterklärung an, somit darf das Gericht über den erledigten Teil (9.000 €) kein Urteil mehr fällen und es geht nur noch um die streitigen 1.000 €.

2 b) fand ich auch etwas verwirrend, ich habe einen kurzen Teil zur Klagerücknahme und dann einen etwas längeren zur Berufung und den entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen geschrieben....
 
So langsam, denke ich das wird nichts mehr mit der HA. Der Abgabetermin rückt immer näher und ich komme einfach nicht so richtig voran. Habe gerade so schön etwas zur Klagehäufung geschrieben und da kommt ihr mit der Klageänderung.... Man Brett vorm Kopf, ist natürlich eine Änderung und keine Häufung

Weiter kämpfen!😉
So falsch ist das doch gar nicht mit der Klagehäufung - es ist halt nur eine nachträgliche objektive Eventual-Klagehäufung, der Unterschied ist nur, dass bei einer Klagehäufung schon die Ansprüche in der Klageschrift - hier aber eben erst bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
 
Normalerweise schon, aber M bzw. R beantragt ja zunächst, den Einspruch zurückzuweisen. Damit wäre die Sache gegessen. Hilfsweise (d.h. falls der Einspruch zulässig wäre) beantragt M die Verurteilung des A zur Zahlung von 1.000 € und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. P schließt sich der Erledigterklärung an, somit darf das Gericht über den erledigten Teil (9.000 €) kein Urteil mehr fällen und es geht nur noch um die streitigen 1.000 €.


Das klingt schlüssig, was Du schreibst! Aber nochmal: Warum die ganzen Angaben im Sachverhalt mit dem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, die expliziten Zeitangaben zur Abnahme bzw. zur Schadensentdeckung im Glastür- und Teppichfall???
 
Weiter kämpfen!😉
So falsch ist das doch gar nicht mit der Klagehäufung - es ist halt nur eine nachträgliche objektive Eventual-Klagehäufung, der Unterschied ist nur, dass bei einer Klagehäufung schon die Ansprüche in der Klageschrift - hier aber eben erst bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
Ich will ja! aber der innere Schweinehund wehrt sich!🙄
Nee, mein Problem ist, das die HA benotet wird und da will ich natürlich eine gute haben!🙂 Deshalb habe ich kurz überlegt, ob ich die HA ins nächste Semester schiebe... Aber wird dann wohl auch nicht besser. Also ich versuch`s.
 
Also jetzt muss ich nochmal nachfragen: Habt Ihr in Frage 1 nur die Zulässigkeit des Einspruches oder auch die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage behandelt? Nach den Schemata (und ich glaub Musielak hat das auch so) müsste man die Ursprungsklage dafür nämlich auch nochmal durchprüfen, zusammen mit dem im Einspruch geschriebenen.
Deswegen hatte ich das so gesehen: Ich prüfe den Einspruch, die Zulässigkeit der Klage (da mit der örtlichen Zuständigkeit) und dann die im Einspruchschreiben verlangte Aufrechnung (so kann ich dann auch auf die Zurechnung und G eingehen).
Alles, was dann in der mündlichen Verhandlung erfolgt, die 1.000 Euro (eben der Einwand mit der Selbstvornahme) ebenso wie die sachliche Zuständigkeit hab ich dann in 2a) gepackt.
Ich will damit niemanden verwirren und hey, ich bin in ZPO echt mies, also kann sein, dass ich da wirklich alles neu machen kann
 
So wie ich das verstanden habe, müssen die Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage vorliegen, damit der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig ist. Ansonsten greifen m.E. andere Rechtsbehelfe, daher habe ich die ganzen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage auch schon hier abgehandelt. Die im Einspruch verlangte Aufrechnung habe ich da nicht geprüft, da ich das zur Begründetheit des Einspruchs sortieren würde, und danach war ja nicht gefragt...
 
Also ich habe bei Frage 1 nur die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft.
-Statthaftigkeit
-Zustellung (nicht an Prozessbevollmächtigte, aber nach lebensnaher Auslegung gem. §189 ZPO geheilt)
-Frist (beginnt erst nach der zeitlich letzten Zustellung)
-Form (Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung)
Sind bei mir auch nur 3 Seiten.
 
In jedem Fall wäre es ein Fehler, über Fragen der Begründetheit wie z.B Fragen der Aufrechnung einzugehen.
Ansonsten denke ich wie Mareike, dass nur die von ihr angesprochenen Punkte zu püfen sind, so habe ich es auch gemacht, sind allerdings knapp 6 Seiten geworden. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Klage gehören in Punkt 2a abgehandelt...
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Klage gehören in Punkt 2a abgehandelt...

Ich glaube, du hast Recht... die Sachurteilsvoraussetzungen hatte ich in Punkt 1 übernommen, weil ein "echtes" Säumnisurteil Voraussetzung für den Einspruch ist. Aber ein "unechtes" Säumnisurteil wegen Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen kann ja eigentlich nur gegen den Kläger ergehen. Werde das morgen nochmal nachlesen....
 
Bitte mal um Klärung. Bei 2a) geht doch darum, ob bei zulässigen Einspruch (Frage 1 : ja, ist zulässig), die Klage des M gegen a Aussicht auf Erfolg hat. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis versetzt. Dann gilt es doch jetzt die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (auf die 10.000) zu prüfen. Wo packe ich denn jetzt den ganzen Sachen mit der Säumnis des A hin (Frist zur Verteidigungsanzeige/Umzug des A usw.) Ich prüfe doch nicht, die Zulässigkeit des Versäumnisurteil, oder?😱
 
Bitte mal um Klärung. Bei 2a) geht doch darum, ob bei zulässigen Einspruch (Frage 1 : ja, ist zulässig), die Klage des M gegen a Aussicht auf Erfolg hat. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis versetzt. Dann gilt es doch jetzt die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (auf die 10.000) zu prüfen. Wo packe ich denn jetzt den ganzen Sachen mit der Säumnis des A hin (Frist zur Verteidigungsanzeige/Umzug des A usw.) Ich prüfe doch nicht, die Zulässigkeit des Versäumnisurteil, oder?😱

Du stellst gute Fragen.🙄
Die Zulässigkeit des VU musst Du natürlich nicht mehr prüfen, hast Du ja unter 1) abgehandelt. IN einem Skript habe ich folgendes gefunden:
"Wenn der Einspruch zulässig ist, folgt eine normale Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nach dem jetztigen Stand.
III) Ergebnis der Prüfung: Das Versäumnisurteil wird entweder aufrechterhalten oder es wird aufgehoben und gleichzeitig anderweitig über die Klage entschieden. Das Versäumnisurteil wird deshalb aufrechterhalten, da bereits ein Vollstreckungstitel durch das Versäumnisurteil existiert. Eine erneute Verurteilung macht keinen Sinn, da ansonsten zwei Vollstreckungstitel in der Welt wären."

Das verstehe ich so, dass Du erst eine normale Zulässigkeitsprüfung der Klage machst und dann über die Begründetheit der Klage entscheidest. Sicher bin ich mir da aber ganz und gar nicht...
 
Nein, lest nochmal was ich oben zur Gliederung geschrieben habe. Ihr müsst erst prüfen ob eine Säumnis vorlag. Das Ergebnis geht nachher mit in das Urteil zur Hauptsache ein. Anschließend kommen Zulässigkeit und Begründetheit.

zu 2b) Hier geht es darum, dass M sich irgendwas einfallen lassen will, damit die Kostenlast des Verfahrens nicht bei ihm liegt.

bei 3) geht es ja wohl darum, wer wohl gewonnen hätte wenn. Also besteht da auch die Möglichkeit die übrigen Ansprüche abzuhandeln also den Teppich und die Glastür. Wobei ich Teppich und Glastür nach wie vor nicht für entscheident halte, weil M ja nichts gegen die Aufrechnung vorbringt.
 
ich habe mal meine Gliederung erstellt...
Ich sehe es wie folgt:
Frage 1: Prüfung der ZULÄSSIGKEIT des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil. 1. Statthaftigkeit § 338, 2. Rechtzeitigkeit § 339, 3. Wahrung der Form § 340 I, II, 4. kein Verzicht auf den Einspruch, keine Rücknahme § 346.
Frage 2 a) Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Die Klage hat dann Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Ergo steige ich in die Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung ein.

Über 2b und 3 muss ich mir erst noch Gedanken machen....da weiss ich noch nicht so recht wohin mit mir und er Welt
 
Nein, lest nochmal was ich oben zur Gliederung geschrieben habe. Ihr müsst erst prüfen ob eine Säumnis vorlag. Das Ergebnis geht nachher mit in das Urteil zur Hauptsache ein. Anschließend kommen Zulässigkeit und Begründetheit.

zu 2b) Hier geht es darum, dass M sich irgendwas einfallen lassen will, damit die Kostenlast des Verfahrens nicht bei ihm liegt.

bei 3) geht es ja wohl darum, wer wohl gewonnen hätte wenn. Also besteht da auch die Möglichkeit die übrigen Ansprüche abzuhandeln also den Teppich und die Glastür. Wobei ich Teppich und Glastür nach wie vor nicht für entscheident halte, weil M ja nichts gegen die Aufrechnung vorbringt.
Warum? Wieso prüfst du bei 2a) die Säumnis des A? :confused
 
Ich habe nochmal nachgelesen im Münchener Kommentar und im Musielak zu §341a und §342 und sehe das jetzt anders. "Der Erfolg des Einspruchs hängt überhaupt nicht von seiner Begründetheit ab!" heißt es beispielsweise bei Musielak. Der Beklagte trägt lediglich die Kosten seiner Säumnis - außerdem wird der Prozess zurückversetzt in die Lage vor Eintritt der Versäumnis. Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ( § 331 Abs. 3 ) tritt der Zeitpunkt der Versäumnis und damit der Zurückversetzung gemäß § 342 mit dem Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 Seite 1 (Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) ein. Das heißt, er hätte dann eben nur insoweit Pech, dass Verteidigungsmittel präkludiert wären. Aber: Zum Zeitpunkt, als das VU erlassen wurde, bestand gar keine Säumnis: nach § 331 Abs.3 Satz 1 2. HS darf kein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Erklärung des Beklagten eingeht, noch bevor das unterschriebene VU der Geschäftsstelle übergeben ist...

...
Ich hab hier mal was gestrichen, weil es falsch war...
 
Bei 1 wie gesagt Statthaftigkeit, Form und Frist prüfen -> Einspruch zulässig.

@ Mareike und Jura-Maus: Bei 2a ist das VU trotz des zulässigen Einspruchs nach wie vor in der Welt. Der Einspruch bewirkt ja nicht das das VU auf einmal futsch ist, sondern A hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er das VU nicht will. Wenn Ihr nicht zunächst prüft, was denn nun mit dem VU passiert (=vorliegen der Säumnis), ist der Sprung zu den 1.000€ schon recht gewagt...

@ Josef: Warum sollte A auf einmal ein VU beantragt haben??? Verwechslung mit M?
 
Bei 1 wie gesagt Statthaftigkeit, Form und Frist prüfen -> Einspruch zulässig.

@ Mareike und Jura-Maus: Bei 2a ist das VU trotz des zulässigen Einspruchs nach wie vor in der Welt. Der Einspruch bewirkt ja nicht das das VU auf einmal futsch ist, sondern A hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er das VU nicht will. Wenn Ihr nicht zunächst prüft, was denn nun mit dem VU passiert (=vorliegen der Säumnis), ist der Sprung zu den 1.000€ schon recht gewagt...

@ Josef: Warum sollte A auf einmal ein VU beantragt haben??? Verwechslung mit M?

Selbstverständlich habe ich A mit M verwechselt 😱 ich habe es korrigiert.
Zu Deinem Einwand an Mareike und Jura-Maus: Das VU ist nicht "futsch", aber die Begründetheit wird nicht untersucht, das ist ja das Besondere am Einspruch, bei dem nicht über die Begründetheit des VU entschieden wird.
 
Das ist doch nur das Besondere an der Zulässigkeit des Einspruchs...

Wie sollte das VU dann sonst ggf. nach § 343 im Urteil aufgehoben werden wenn Ihr das vorliegen der Säumnis nicht prüft???

Soll doch gar nicht die Begründetheit geprüft werden, nur das vorliegen der Säumnis an sich.
 
Ich mach Schluss für heute und dieses Wochenende - mit dem nicht gerade angenehmen Gefühl, dass ich bei Frage 2 wieder ganz von vorne anfangen muss...
Danke Euch allen für Eure Beiträge, zumindest sind mir einige "Sachgassen" klargeworden.

Schönen Abend Euch noch!
 
Das ist doch nur das Besondere an der Zulässigkeit des Einspruchs...

Wie sollte das VU dann sonst ggf. nach § 343 im Urteil aufgehoben werden wenn Ihr das vorliegen der Säumnis nicht prüft???

Soll doch gar nicht die Begründetheit geprüft werden, nur das vorliegen der Säumnis an sich.

Mag ja sein, das ich langsam ein Brett vorm Kopf habe (würde mich auch nicht wundern😉), aber wieso ich die Säumnis des A prüfen soll, verstehe ich immer noch nicht. Also der Einspruch ist zulässig (da sind wir uns ja einig) und wenn der zulässig ist, dann wird der Prozess in die Lage zurückversetzt in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Also, ich verstehe das so, alles wieder auf Los, es geht von vorne los, so als wenn es keine Säumnis und kein VU gegeben hätte. Und wenn sich dann herausstellt, das die Entscheidung mit der Entscheidung des VU übereinstimmt, bleibt die Entscheidung aufrechtzuerhalten, wenn nicht wird das VU in den neuen Urteil aufgehoben.
 
Sehe ich auch so. Wobei noch erschwerend hinzu kommt, dass meiner Meinun nach A gar nicht säumig war:
Nach § 331 Abs 3 Satz 1 HS.2 ZPO war ja der A gar nicht säumig: Er hat ja am 12.05. die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, und am 14.05. hat das Gericht erst das Versäumnisurteil erlassen, dass dann erst ab dann der Geschäftsstelle übermittelt werden konnte!
Also liegt gar keine echte Versäumnis vor! Und ich habe irgendwie das Gefühl, dass hier der Schlüssel zur Lösung von 2b) liegt....Er hat ja am 12.5. nur seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, aber NICHT die Aufrechnung erklärt....hätte er doch mal kein VU beantragt, dann wäre die Aufrechnungserklärung des A präkludiert. Was haltet ihr davon?
 
ich denke, das Versäumnisurteil, das gar keins hätte sein dürfen gehört in die Kostenentscheidung zu Frage 3. Die Kostenverteilung ändert sich bei Erlass eines VU. Ich weiß im Moment nur nicht, wo es steht. Aber bei Erlass eines VU ist die Kostenfolge zu Lasten des VU-Empfängers. Ich denke, dafür ist es eingebaut.
 
Ja, sieht ganz so aus! Ansonsten ist ja eben die Begründetheit des VU eben NICHT zu prüfen nach Zulässigkeit des Einspruchs!
Daher interessiert es auch gar nicht, ob das Gericht das VU nicht hätte erlassen dürfen, da danach nicht gefragt ist und das Gericht es eben erlassen hat!
Daher kann es nur bei der Kostenfrage entscheidend sein - da bin ich ganz bei Dir, wie man so schön sagt.
 
Also ich denke, es ist die einzige Stelle, wo die Unzulässigkeit des VU eine Rolle spielen kann. Habt ihr denn jetzt zu Frage 2a) die komplette zulässigkeit der Klage geprüft. Ich gehe nur oberflächlich darauf ein. Das paßt doch sonst nie mit den 25 Seiten. Ich habe jetzt schon 15 Seiten und Frage 2 b) und 3 noch gar nichts geschrieben. Bin mir auch zu 2 b) immer noch unsicher, was ich damit anfangen soll.
 
Ich bin noch nicht so weit, steige gerade erst richtig in 2a ein - aber ich würde auf die Zulsssigkeit nur dort einsteigen wo es problematisch wird, also z.B sach. und örtl. Zuständigkeit der Gerichte, unproblematisch (Stichwort Prozess-Partei-Postulationsfähigkeit) nur kurz festhalten!
Bei Frage 2b bin auch ich immer noch für jede gute Idee dankbar. Es kann eigentlich nur was damit zu tun haben, dass was mit der Aufrechnungserklärung nicht in Ordnung ist - prózessrechtlich, materiell gibt´s da wohl nichts daran zu rütteln.
Aber wie? Ansosnten hätt ich auch überhaupt keine Idee: Es ist ja nicht danach gefragt, was der M ab besten tun könnte, sondern sogar das Unterliegen im Prozess muss für ihn vermeidbar sein!!!
 
Ich habe in der Zuständigkeitsprüfung zu 2a) einfach nur auf Frage 1 verwiesen, ich habe da die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit den Einwürfen des A voll durchgeprüft. Habe auch die Aufrechnung nur als Einwand bzw. Einrede geprüft und nicht als Widerklage. Was meint ihr? Frage 2 b) kann meiner Meinung nur darauf hinlaufen, dass die A nicht berechtigt war ohne Frist zur Nachbesserung den anderen Handwerker zu beauftragen. Klagerücknahme macht wenig Sinn, weil Prozessziel ja nicht erreicht wird, höchstens andere Kostenfolge.
 
Ergänzend: Frage 2b) die Aufrechnung könnte durchaus materiell-rechtlich scheitern, da die fehlende Nachfrist meiner Meinung bezogen auf die Zumutbarkeitsprüfung durchaus Ermessensspielraum hat, z. B. könnte M sich darauf berufen, dass sein Erfüllungsgehilfe die Schäden verursacht hat, und eine Frist zur Nachbesserung mit der Auflage, dass die Arbeit ausschließlich von M persönlich durchgeführt würde, scheint mir nicht so abwegig. Ist aber eine rein hypothetische Überlegung, noch nicht geprüft.
 
Ich habe in der Zuständigkeitsprüfung zu 2a) einfach nur auf Frage 1 verwiesen, ich habe da die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit den Einwürfen des A voll durchgeprüft. Habe auch die Aufrechnung nur als Einwand bzw. Einrede geprüft und nicht als Widerklage. Was meint ihr? Frage 2 b) kann meiner Meinung nur darauf hinlaufen, dass die A nicht berechtigt war ohne Frist zur Nachbesserung den anderen Handwerker zu beauftragen. Klagerücknahme macht wenig Sinn, weil Prozessziel ja nicht erreicht wird, höchstens andere Kostenfolge.
Also die Gerichtszuständigkeit für den Einspruch zu prüfen, ist bestimmt nicht richtig. Für dessen Zulässigkeit wird nur Statthaftigkeit, Form und Frist geprüft. Wenn dann der Einspruch zulässig ist, wird dann - aber erst in der Folgefrage - über die Zulässigkeit der Hauptklage entschieden.
Mit dem Einwand bzw. Einrede bin ich einverstanden! 2b bin ich mir überhaupt nicht sicher.... mit der Klagerücknahme das seh ich auch so.
 
Ergänzend: Frage 2b) die Aufrechnung könnte durchaus materiell-rechtlich scheitern, da die fehlende Nachfrist meiner Meinung bezogen auf die Zumutbarkeitsprüfung durchaus Ermessensspielraum hat, z. B. könnte M sich darauf berufen, dass sein Erfüllungsgehilfe die Schäden verursacht hat, und eine Frist zur Nachbesserung mit der Auflage, dass die Arbeit ausschließlich von M persönlich durchgeführt würde, scheint mir nicht so abwegig. Ist aber eine rein hypothetische Überlegung, noch nicht geprüft.
Aber der Geschäftsherr muss sich doch den Schaden der Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, 278 BGB! Und Entlastung des Verrichtungsgehilfen geht nur, wenn der Geschäftsherr den Gehilfen sorgfältig ausgewählt hat, 831 BGB! Hier aber wird der G als "nicht besoners umsichtig" beschrieben, also auch nach 831 BGB keine Entlastung möglich!
Und die Nachbesserung mit der "Auflage" halte ich für sehr abwegig!
 
Eine weitere Frage stellt sich mir: Der Hilfsantrag des A - die Fallfrage zu 2a), die Klage auf 1000 Euro - ist ja abhängig davon, dass der Hauptantrag unbegründet ist: das ist das Wesen eines Hilfsantrags!
Jetzt entscheidet aber das Gericht doch in der Hauptfrage auch über den Anspruch der Aufrechnung auf 1000 Euro mit - was für einen Sinn macht dann überhaupt der Hilfsantrag? Darüber ist doch schon im Hauptantrag entschieden worden. Ideen?
 
Bitte mal um Klärung. Bei 2a) geht doch darum, ob bei zulässigen Einspruch (Frage 1 : ja, ist zulässig), die Klage des M gegen a Aussicht auf Erfolg hat. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis versetzt. Dann gilt es doch jetzt die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (auf die 10.000) zu prüfen. Wo packe ich denn jetzt den ganzen Sachen mit der Säumnis des A hin (Frist zur Verteidigungsanzeige/Umzug des A usw.) Ich prüfe doch nicht, die Zulässigkeit des Versäumnisurteil, oder?😱

Zu Frage 1 ist noch zu beachten, dass das Vorbringen des P in seiner Einspruchsschrift (Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit; Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung) für den Einspruch irrelevant ist. Über den Einspruch entscheiden nur dessen Statthaftigkeit, Form und Frist. Ich verstehe aber nicht ganz, wie das prozessual abläuft: Das Gericht bekommt also die Einspruchsschrift des P und verwirft den Einspruch offensichtlich nicht nach § 341 I 2 als unzulässig. Daraufhin bestimmt es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.07.2010. In dieser Verhandlung wird dann gem. § 341a auch noch einmal über den Einspruch verhandelt. Was heißt das jetzt genau? Zunächst können also noch einmal die Parteien etwas zur Zulässigkeit des Einspruchs vorbringen. So also R, dass "der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei". Wenn dagegen P in der Einspruchsfrist etwas zur örtlichen Zuständigkeit oder zum materiellen Bestehen des Anspruchs vorbringt (Erlöschen wegen Aufrechnung), so ist das für den Einspruch irrelevant - darf also nicht bei Frage 1 herangezogen werden, denn hier ist nach der Zulässigkeit des Einspruchs gefragt. Eine Begründetheit des Einspruchs gibt es nicht, sehe ich das recht?

Nun zu Frage 2a. Das Gericht hat den Einspruch nun also auch nach dem mündlichen Vorbringen der Parteien im Termin am 10.07. für zulässig erachtet. Diese Vorgabe macht Frage 2a) mit "im Fall eines zulässigen Einspruchs". Damit ging also die Verhandlung dann über zur Verhandlung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Zahlungsklage. Denn der Prozess ist nun "in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand", § 342.

Für Zulässigkeit und Begründetheit der Zahlungsklage wiederum sind die Fragen der Säumnis irrelevant. Diese sind erst später bei der Kostenentscheidung anzusprechen.

In unseren Beiträgen herrscht nun einigermaßen Chaos, die Themen gehen wild durcheinander, ich bin sehr verwirrt:

Was hat es mit der objektiven Klagehäufung auf sich, kann mir das jemand mal für Dumme erklären? Warum sollte ich hier danach fragen, ob eine objektive Klagehäufung vorliegt? Welche Folgen hätte das?

Zur Frage, in welcher Reihenfolge die Anträge zu prüfen sind, hier mal überhaupt die Zusammenstellung, welche Anträge gestellt sind:

- ursprüngliche Klageschrift des R: auf Zahlung von 10.000 €
- Einspruchsschrift des P:
++ Klage unzulässig wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
++ Die Aufrechnungserklärung ist kein prozessualer Antrag. Müsste P nicht zusätzlich zur Einspruchsschrift seine bisher nicht erfolgte Klageerwiderung schriftlich ans Gericht richten, um einer Präklusion vorzubeugen? P hat nicht beantragt, die Klage wegen Erlöschens der Forderung abzuweisen. Das macht er erst in der mündlichen Verhandlung. Darüber wird irgendwie zu diskutieren sein. Ich tendiere dazu, den als "Einspruchsschrift" bezeichneten Schriftsatz zur Klageerwiderung umzudeuten, damit wäre eine mögliche Präklusion auf jeden Fall vom Tisch.
- mündliches Vorbringen des R am 10.07.:
++ "Einspruch nicht fristgerecht eingelegt" --> war schon Gegenstand der Verhandlung über den Einspruch. Damit ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, an die R seine Hilfsanträge knüpft. Das Gericht muss also nun diese Hilfsanträge berücksichtigen:
++ "Widerspruch" gegen die Aufrechnung umfänglich 1.000 €. Es gibt keinen Widerspruch gegen eine Aufrechnung. Liegen die TBM der Aufrechnung vor, dann erlischt die Forderung, liegen sie nicht vor, dann bleibt die Forderung bestehen. Wenn R also seinen Klageantrag "Verurteilung zur Zahlung auf 1.000 €" auf den Widerspruch stützt, so wäre dieser Antrag insoweit nicht schlüssig. Frage: Wir sollen aber doch schon davon ausgehen, dass das Gericht auch den ellenlangen, auf Seite 1 geschilderten Sachverhalt berücksichtigt. Wir sollen also davon ausgehen, dass auch dieser Sachverhalt von den Parteien irgendwie dem Gericht durch mündliches oder schriftliches Vorbringen zur Kenntnis gebracht wurde? Denn andernfalls würde der Fall blödsinnig sein, wenn nur wir den Sachverhalt kennten und das Gericht die Klage als unschlüssig abweist. Also haben wir hinsichtlich der 1.000 € darauf abzustellen, ob der Anspruch nach den genannten Fakten begründet ist, wozu man eben den Werkvertrag, die Abnahme, das Verschulden samt Zurechnung usw. zu prüfen hat?
++ (zunächst einseitige) Erledigungserklärung des R "im Übrigen". "Im Übrigen" heißt umfänglich der restlichen 9.000 €.
- darauf als Erwiderung das mündliche Vorbringen des P:
++ schließt sich der Erledigungserklärung an --> umfänglich der 9.000 € ist der Streit nun dem Gericht entzogen, egal ob der Anspruch begründet gewesen wäre oder nicht!! Wer also auf den Sachverhalt eingeht, soweit es die 9.000 € betrifft, der begeht eine Todsünde.
++ nochmals bzw. erstmals das Vorbringen: örtliche und sachliche Zuständigkeit
++ Klageantrag: Abweisung der Klage auf Zahlung von 1.000 € - auch hier wieder die Frage: Wie ist der SV zu verstehen - soll nur geprüft werden, was Gegenstand des Klageantrags ist (also nur stützen auf die Zuständigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage) oder soll der Anspruch auch materiell geprüft werden? Etwas verwirrt lässt mich die Formulierung der Auufgabe hier schon noch sein ...

Frage 2b: Der Aufgabensteller geht nun offensichtlich davon aus, dass der Klageantrag des M / R auf Zahlung von 1.000 € keinen Erfolg hatte. Was also hätte M / R tun müssen, um ein Unterliegen zu vermeiden ??????


So, also was hat es nun mit der objektiven Klagehäufung auf sich? Es liegt hier doch nur ein prozessualer Anspruch vor, der sich auf einen Lebenssachverhalt stützt, aus dem sich aber evtl. mehrere materielle Anspruchsgrundlagen ergeben?
 
das ist aber fein, wenn aktuellesrecht meine Fragen so ordentlich zusammenfasst. Weiter bin ich auch noch nicht gekommen. Mein derzeitiger Ansatz ist es, erst mal Struktur in das Gewirr zu bringen. Denn eigentlich fehlt mir noch der Überblick über Materie, als dass ich in Einzelfragen schon Lösungen finden kann. Bei 2b weiß ich gar nicht so recht, was da gewollt ist. Kann denn bei 2b die Berufung gemeint sein? Oder soll vorher schon etwas möglich sein? Ich finde das im Skript auch nicht so wirklich vermittelt, was in der HA aber dann doch präsent sein soll.

Gruß
Ursula
 
Viele, berechtigte Fragen! Ich versuche mal, etwas zur Klärung beizutragen.;
mit Deinen Bemerkungen zur Frage 1 bin ich ganz einverstanden - ich glaube, wir sollten uns keinen Kopf machen, dass der M oder sein Vertreter vor Gericht nochmal den verspäteten Einspruch rügt. Dass der nicht verspätet war, haben wir ja bei Frage 1 entschieden. Ich sehe das nur als Hinweis im Sachverhalt, wo der Schwerpunkt bei Frage 1 liegt. Ich denke auch, dass in der mündlichen Verhandlung nach § 341a zur ZULÄSSIGKEIT des Einspruchs verhandelt wird, worüber auch sonst? Denn zur Begründetheit des Einspruchs gegen VU wird - wie Du richtig schreibst - NIE VERHANDELT. Und den Einwand des M haben wir ja schon in Frage 1 behandelt. Also einfach abhaken!
Ich bin mittlerweile ganz sicher: Der Hilfsantrag bezieht sich nicht auf den Einwand des zu späten Einspruchs, sondern auf den HAUPTANTRAG. Denn ein Hilfsantrag komm erst dann zum Tragen, wenn der Anspruchsteller mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat. Bitte glaub´s mir. 😉
Die Klagehäufig kann ich Dir nicht für Dumme erklären, dennn für dumm halte ich Dich nicht 🙂, ich versuche trotzdem mal, was ich meine, darzustellen.
Würde der M direkt in seiner Klageschrift die 10000 Euro einklagen als Hauptantrag, hilfsweise aber die 1000 Euro zurückfordern, dann handelte es sich um einen typischen häufig vorkommenden Fall von objektiver eventueller Klagehäufung. "Objektiv" bedeutet, dass nicht die Parteien "ausgewechselt" werden, dann wäre es "subjektiv, sondern etwas am Anspruchsgrund oder der Anspruchshöhe - hier eben nicht mehr den gesamten Betrag sondern nur noch die 1000 Euro. "Eventuell" bedeutet, dass der zweite Klageantrag eben nur als Hifsantrag zum Tragen kommt, wenn der Hauptantrag scheitert.
Sehr gut hierzu nachzulesen in beck-online im Münchener Kommentar zu § 260.
Dort steht auch, dass das auch hinterher möglich ist, so wie M es macht: Hauptantrag in der Klageerhebung, Hilfsantrag im Prozess. So eine nachträgliche objektive eventuelle Klagehäufung ist auch möglich, steht auch was zu im Münchener Kommentar zu § 260.
Dann ist aber §263 zu beachten (ändert sich der Streitgegenstand? Dann Einwilligung oder Sachdienlichkeit nötig) oder § 264. Dann auf jeden Fall möglich.
Einverstanden soweit?
Zu der Aufrechnung kann ich leider noch nichts Substantiiertes beitragen, nur: Ich denke, den Einwand der Aufrechnung hat doch A rechtzeitig erhoben nach § 340 Abs. 3 Satz 1 in der Einspruchschrift???

Hoffe, das hilft ein bisschen...
Schöne Grüße,
Josef
 
Würde der M direkt in seiner Klageschrift die 10000 Euro einklagen als Hauptantrag, hilfsweise aber die 1000 Euro zurückfordern, dann handelte es sich um einen typischen häufig vorkommenden Fall von objektiver eventueller Klagehäufung.

Wieso die 1000 Euro zurückfordern? Die 1000,- Euro fordert doch der A, weil er einen anderen Handwerker beauftragen musste? Der M will die 10000 als Hauptantrag = Arbeitslohn. Hilfsweise macht er die 1000 Euro nur geltend, falls sein Hauptantrag nicht durchkommt. Nämlich durch Aufrechnung in Höhe von gesamt 6500,- Euro und Zahlung in Höhe von 3500,- Euro. Woher nimmst du denn jetzt die Rückforderung von 1000 Euro? Jetzt hast du mich verwirrt. Es geht doch nur um die 1000,- Euro, deren Aufrechnung M nicht akzeptieren will.
 
Salopp formuliert: Mit den überwiesenen 3500 Euro ist M natürlich einverstanden, daher die "im übrigen" Erledigungserklärung (hilfsweise).
Mit dem Einwand der Aufrechnung von 6500 Euro ist er nicht zufrieden, das sollte aber im Hauptantrag geklärt werden. Wenn sein Hauptantrag aber abgewiesen wird, macht er aber hilfsweise wenigstens noch die 1000 Euro, mit der A aufgerechnet hat, als Forderung geltend, neben der Erledigungserklärung über die 3500 Euro, die hat er ja schon überwiesen bekommen und über die 5500 Euro für Glastür und Teppich, die er nun nicht mehr bekommt. Die Aufrechnung damit ist ja im Hauptantrag für rechtmäßig entschieden worden, sonst käme es ja nicht zu den beiden Hilfsanträgen.
Und gefragt ist nach der Forderung der 1000 Euro, also praktisch über das Nichtbestehen der Gegenforderung des A über die 1000 Euro.
Einverstanden?
 
Genauso sehe ich das auch, deshalb verstehe ich die Klagehäufung auch nicht. Ich komme bei 2a) auf jeden Fall zu dem Ergebnis, dass er die 1000 Euro auch nicht bekommt wegen Unzumutbarkeit. Bleibt immer noch die Frage 2b). Ich fand meinen Gedankenansatz von gestern gar nicht schlecht, zumindest besser als Revision, das scheint an der Frage vorbei zu gehen. Und bei meinem Ansatz hätte man den Vorteil, dass man komplett gegenprüfen muss. Soll ja eigentlich Sinn und Zweck einer Hausarbeit sein, die Kontroversen zu diskutieren, oder? Außerdem habe ich immer noch keine bessere Idee. Klagerücknahme (um an einem neuen Gericht zu starten) gefällt mir auch nicht so richtig.

Gruß Aristo
 
Immer noch nicht ist mir klar, weshalb es dieses Hilfsantrags über die 1000 Euro überhaupt bedarf. Die Gesamtorderung aus Werkvertrag über 10000 Euro macht doch M im Hauptantrag geltend, A wehrt sich mit der Erklärung der Aufrechnung mit 3 Ersatzansprüchen, über deren Rechtmäßigkeit dann doch schon im Hauptantrag entschieden wird - einer davon ist der Ersatzanspruch wegen Selbstvornahme über die 1000 Euro.
Dann ist aber doch schon nach Erledigung des Hauptantrags entschieden, ob dem M die 1000 Euro zustehen oder ob der Selbstvornahme-Anspruch des A und seine Aufrechnung berechtigt war - weshalb stellt sein Prozessbevollmächtigter dann noch den Hilfsantrag?
Ich weiss, ich wiederhole mich, aber das sehe ich als Kernfrage für den Einstieg in 2a) an. Ist mein letzter Versuch, ob irgendwer noch eine Idee hat, sonst saug ich mir irgendwas aus den Fingern.:confused
 
Meine Damen und Herren - mir passt die Sache mit dem "Hauptantrag" nicht :-(

SV: "In der mündlichen Verhandlung ... macht R ... zunächst geltend, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei ... . Hilfsweise widerspricht R der Aufrechnung i.H.v. 1.000 € und beantragt insoweit die Verurteilung des A zur Zahlung".

Das kann ich nur so verstehen, dass der Hauptantrag des R lautet: Abweisung des Einspruchs als unzulässig.
Nun sieht das Gericht das anders, es trat die innerprozessuale Bedingung ein, an die der Hilfsantrag genknüpft ist. Deshalb muss das Gericht nun über den Hilfsantrag entscheiden, der da lautet: Verurteilung zur Zahlung insoweit, sprich: Verurteilung zur Zahlung von 1.000 €.

Darüber hinaus etwas entscheidendes:

Ist es nicht so (?):
Das Versäumnisurteil existiert. In dem VU steht, dass "A zur Zahlung von 10.000 € an M verurteilt wird". In der mündlichen Verhandlung wird jetzt ein neues Urteil gefällt, nachdem der Einspruch zulässig ist und der Prozess jetzt da weitergeht, wo er "sich vor Eintritt der Säumnis befand", § 342. Das VU existiert aber immer noch, nur der Eintritt der Rechtskraft ist gehemmt, § 705 Seite 2! (Das heißt, M könnte das VU noch immer vollstrecken lassen!). Für den Tenor des am 10.07. zu fällenden Urteils gibt es nun 2 Möglichkeiten:

- Das VU vom 14.05.2010 wird aufrecht erhalten.
- oder aber - und hier wäre zu unterscheiden zwischen dem für erledigt erklärten Teil und den restlichen 1.000 €:
++ Das VU vom 14.05.2010 wird aufgehoben, soweit der Bekl. zur Zahlung von 1.000 € verurteilt wurde.
++ Im Übrigen ergeht Beschluss, dass das VU vom 14.05.2010 entsprechend § 269 III 1, IV wirkungslos ist.

So. Erst also mal der Unterschied, dass das Gericht nur einen Beschluss zur Wirkungslosigkeit ausspricht, soweit sich der Streit erledigt hat.

Außerdem heißt das: Hinsichtlich der 1.000 € würde A nicht erneut verurteilt, sondern das VU würde aufrecht erhalten werden. Insofern müsste der Antrag des R im Namen des M nicht lauten, "Der Bekl. wird verurteilt", sondern: "Das VU vom 14.05. wird aufrecht erhalten".

Ergo kann hier nur A den Prozess gewinnen, denn der hat "Abweisung der Klage" beantragt. Das Gericht muss die Klage auf Zahlung auch abweisen, denn diesem Antrag steht die Rechtskraft des VU entgegen. A wurde bereits zu dem verurteilt, wozu er nun nochmal verurteilt werden soll, Boa!!!
 
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