Ansatz Hausarbeit

Dr Franke Ghostwriter
So, ich sitze gerade an der 1. Frage und eigentlich sah so alles zu einfach aus, aber im Moment verzettel ich mich grade (glaube ich). Also, bis jetzt habe ich folgendes:

A Zulässigkeit Einspruch
I Statthatigkeit § 338 ZPO
1. echtes Versäumnisurteil
a) Zulässigkeit der Klage (+)
b) Antrag Versäumnisurteil (+)
c) Säumnis A
und da habe ich ein Problem. Erst einmal ist A natürlich säumig. Fristende war 10.5. und er erklärt seine Verteidigungsbereitschaft erst am 12.5. an . aber gem. § 331 Abs. 3 Seite 1 HS 2 ZPO ist eine Anzeige des Beklagten noch als rechtzeitig zu behandeln, wenn sie nach Ablauf der 2 Wochenfrist aber noch bevor das von den Richter unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist eingeht. Und laut Sachverhalt wird das VU erst am 14.5. erlassen. Und somit wäre A nicht säumig. Aber damit habe ich nicht alle Voraussetzungen eines VU erfüllt und somit auch nicht des Einspruchs.
Wollte eigentlich so weiter machen:
II Form § 340 ZPO
III Frist § 339 ZPO
Hm, muss mal ein bisschen die Gedanken sortierien. Wie geht ihr an Frage 1 heran?
 
Dr Franke Ghostwriter
Noch ein Argument, weshalb hier kein Hauptantrag "Verurteilung zur Zahlung von 10.000 €" vorliegen kann.

Im Prozess gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Dem genügt es nicht, wenn ein Antrag lediglich in einem Schriftsatz gestellt wurde. Die Parteien müssen ihre Anträge - auch wenn sie diese wie hier R am 15.04. in einem Schriftsatz gestellt hatten - in der mündlichen Verhandlung noch einmal mündlich vortragen, § 137 I. (Freilich genügt dabei eine kurze Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz).

In unserem Fall kann also nur von den Anträgen auszugehen sein, die R und P in der mündlichen Verhandlung am 10.07. stellen, die da wären:

- R
++ Hauptantrag: Einspruch verfristet (ist eigentlich auch kein Antrag, er müsste eigentlich beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen ...)
++ Hilfsantrag: Verurteilung zur Zahlung der Malerkosten i.H.v. 1.000 €.

- P
++ Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
++ Antrag: Klagabweisung.

Erklärt sich jemand mit meiner Ansicht einverstanden?

Dann hätte ich jetzt aber das Problem, dass die Klage bereits unzulässig wäre und es auf den ganzen Wust an Malerzeugs und Teppichverschmutzungen gar nicht ankäme. Denn hier fehlt die negative Prozessvoraussetzung, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand fehlt. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten. Es wird die Klage also als unzulässig abweisen, auch wenn keine Parteien das so beantragt hat.

Kann aber irgendwie auch nich gewollt sein, oder?
 
Chapeau!!! Das ist es!
Mir ist "über Nacht" klargeworden, dass es nur in die Richtung gehen kann: Ich war da im Irrtum, der vermeintliche Hauptantrag des M ist die Abweisung des Versäumnisurteils wegen Verfristung, d.h. dass das VU aufrechtzuerhalten ist, was ja das Gericht schon von Amts wegen entscheidet! Mein Irrtum war zu denken, das sich das hilfsweise auf den ursprünglichen Klageantrag bezieht, aber das kann nicht sein, dann würde es wirklich keinen Sinn machen. Es kann nur so laufen, wie Du das skizzierst.
Auch Dein dargestellter weiterer Verlauf klingt sehr schlüssig! Die einzige kleine Anmerkung, die ich habe: Wieso § 269 III,1 IV ZPO?
M hat ja die Klage nicht zurückgenommen, sondern den Streit für erledigt erklärt "im übrigen". Oder meinst Du, der Hilfsantrag über die "Nur 1000 Euro" ist als teilweise Klagerücknahme zu sehen?

Aber ansonsten hab ich das gute Gefühl, der gordische Knoten löst sich langsam
 
Noch ein Argument, weshalb hier kein Hauptantrag "Verurteilung zur Zahlung von 10.000 €" vorliegen kann.

Im Prozess gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Dem genügt es nicht, wenn ein Antrag lediglich in einem Schriftsatz gestellt wurde. Die Parteien müssen ihre Anträge - auch wenn sie diese wie hier R am 15.04. in einem Schriftsatz gestellt hatten - in der mündlichen Verhandlung noch einmal mündlich vortragen, § 137 I. (Freilich genügt dabei eine kurze Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz).

In unserem Fall kann also nur von den Anträgen auszugehen sein, die R und P in der mündlichen Verhandlung am 10.07. stellen, die da wären:

- R
++ Hauptantrag: Einspruch verfristet (ist eigentlich auch kein Antrag, er müsste eigentlich beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen ...)
++ Hilfsantrag: Verurteilung zur Zahlung der Malerkosten i.H.v. 1.000 €.

- P
++ Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
++ Antrag: Klagabweisung.

Erklärt sich jemand mit meiner Ansicht einverstanden?

Dann hätte ich jetzt aber das Problem, dass die Klage bereits unzulässig wäre und es auf den ganzen Wust an Malerzeugs und Teppichverschmutzungen gar nicht ankäme. Denn hier fehlt die negative Prozessvoraussetzung, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand fehlt. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten. Es wird die Klage also als unzulässig abweisen, auch wenn keine Parteien das so beantragt hat.

Kann aber irgendwie auch nich gewollt sein, oder?

Zu Deiner ersten Frage: Voll und ganz einverstanden!!
Zur zweiten: Muss ich nochmal bedenken - klingt für´s erste schlüssig!!
 
Chapeau!!! Das ist es!
Wieso § 269 III,1 IV ZPO?
M hat ja die Klage nicht zurückgenommen, sondern den Streit für erledigt erklärt "im übrigen". Oder meinst Du, der Hilfsantrag über die "Nur 1000 Euro" ist als teilweise Klagerücknahme zu sehen?

Aber ansonsten hab ich das gute Gefühl, der gordische Knoten löst sich langsam😀

Das schreibt Thomas / Putzo § 344 Rn 7. Der Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung von § 269 III,1 IV ZPO (also analog), da es für die Erledigung wohl keine eigene Norm gibt - § 269 regelt direkt - wie Du sagst - nur die Klagerücknahme.
 
- R
++ Hauptantrag: Einspruch verfristet (ist eigentlich auch kein Antrag, er müsste eigentlich beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen ...)
++ Hilfsantrag: Verurteilung zur Zahlung der Malerkosten i.H.v. 1.000 €.

- P
++ Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
++ Antrag: Klagabweisung.

Erklärt sich jemand mit meiner Ansicht einverstanden?

Dann hätte ich jetzt aber das Problem, dass die Klage bereits unzulässig wäre und es auf den ganzen Wust an Malerzeugs und Teppichverschmutzungen gar nicht ankäme. Denn hier fehlt die negative Prozessvoraussetzung, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand fehlt. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten. Es wird die Klage also als unzulässig abweisen, auch wenn keine Parteien das so beantragt hat.

Kann aber irgendwie auch nich gewollt sein, oder?

Warum denn Klageabweisung? Das VU bleibt nicht bestehen - insofern hat doch nur der M seinen "komischen Hauptantrag" auf Bestehenbleiben des VU nicht durchbekommen. Örtliche und sachliche Zuständigkeit bleiben doch nach §261, III Satz 2 ZPO bestehen.
Da seh ich jetzt nicht, woran Du die Unzulässigkeit festmachst.
Das Gericht kann dann allerdings nur noch über die 1000 Euro verhandeln, da seh ich aber dann die Sachurteilsvoraussetzungen als gegeben an. Für den ganzen Rest wird dann das VU nach der beidseitigen Erledigungserklärung aufgehoben, wie Du das dargestellt hast.
 
Hallo, könnntet ihr mir bitte irgendwie helfen! ich verzweifel hier total, da ich überhaupt keinen Einstieg zu 2a finde. Bitte bitte ich brauche HILFE!
Ergibt sich eigentlich alles nach aufmerksamem Lesen der letzten Beiträge - oder wennDu Dirdie Mühe machst, aus den ganzen Beiträgen dieses threads, wo Du auch die ganze Problematik und möglichen Irrwege erkennst.
Überleg Dir genau, wonach gefragt ist. Was will M in Frage 2a) Wo findest Du genau zu der Frage was im Sachverhalt? Wann macht M diesen Anspruch geltend? In der Klageerhebung, oder wann? An welche Bedingung ist diese Klage des M geknüpft?
Ich bin sicher, wenn Du Dir diese Fragen überlegst und dazu wenigstens die letzten Beiträge liest, findest Du einen Einstieg....
 
Der Klagegegenstand der Fallfrage 2a) ist doch die auf 1000 Euro reduzierte Forderung aus Vertrag. Oder was meinst Du mit "Hauptgegenstand"? Wenn Du den "hauptantrag" meinst - dazu empfehle ich die letzten Beiträge von "aktuellesrecht".
 
Warum denn Klageabweisung? ... Da seh ich jetzt nicht, woran Du die Unzulässigkeit festmachst.
Das Gericht kann dann allerdings nur noch über die 1000 Euro verhandeln, da seh ich aber dann die Sachurteilsvoraussetzungen als gegeben an. ...

Ich ging davon aus, dass die Parteien ihre Anträge so formulieren müssen, wie es das Gericht dann im Urteil tenoriert.

Normalfall: Antrag: Zahlung von 1.000 € - Urteil: Bekl. wird verurteilt, 1.000 € an den Kl. zu zahlen.

In unseream Fall aber muss das Gericht wegen § 343 Seite 1 tenorieren, dass das VU aufrecht erhalten bleibt oder nach § 343 Seite 2, dass das VU aufgehoben wird.

Der Verständlichkeit halber will ich jetzt von einem Fall ausgehen, wo im VU auch nur zur Zahlung von 1.000 € verurteilt wurde, nach dem zulässigen Einspruch der Kl. dann weiterhin Zahlung von 1.000 € verlangt.

Da war nun meine Hypothese, dass auch die Parteien in ihren Anträgen § 343 berücksichtigen müssten. Dass also der Kl. nicht beantragen darf, "Der Bekl. wird verurteilt, 1.000 zu zahlen", sondern dass wegen § 343 auch der Antrag lauten muss, "das VU ist aufrechtzuerhalten".

Dazu kann ich aber bisher nichts in der Literatur finden.

Im Moment gehe ich aber davon aus, dass meine Hypothese falsch ist. Denn nach § 342 geht der Prozess jetzt dort weiter, wo er sich vor Eintritt der Säumnis befand - und dort war eben das Begehren die Zahlung.

Vermutlich muss das Gericht zunächst so denken, als hätte es die Säumnis nie gegeben - sich also angesichts des Antrags "zur Zahlung verurteilen" fragen, ob das Zahlungsbegehren zulässig und begründet ist, dann in Gedanken tenorieren "Der Bekl. wird zur Zahlung verurteilt", dann dieses Ergebnis mit dem Tenor des VU vergleichen und dann am Ende im Endurteil den Tenor nach § 343 "umformulieren". Wenn es also zur Zahlung verurteilt "hätte", dann spricht es aus: "Das VU wird aufrecht erhalten".

Und den gleichen Gedankengang muss man wahrscheinlich machen, wenn man bei der Zulässigkeit danach fragt, ob eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand fehlt. Man darf nicht sagen: Der Kl. beantragt Zahlung, zur Zahlung wurde aber bereits rechtskräftig per VU verurteilt, daher ist die klage unzulässig. Sondern man muss dieser Frage nach § 342 den Zustand vor Erlass des VU zugrunde legen. Zum Zeitpunkt des § 342 (vor Erlass des VU) bestand über den Zahlungsanspruch noch kein rechtskräftiges Urteil. Damit ist die Zahlungsklage insoweit zulässig, ihr steht nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen.

Hat etwas gedauert - hab mal wieder Verwirrung gestiftet, sorry
 
Ich denke, es wird in der Tat neu verhandelt mit der Prüfung aller Prozessvoraussetzungen mit Zustand vor der Säumnis und dann muss das Gericht aufgrund der Vorträge der Parteien entscheiden, ob und inwieweit der Klageantrag zulässig und begründet ist.
Das VU bleibt zwar erstmal in Kraft, aber erst im Endurteil wird geprüft, ob das VU aufrechterhalten bleibt, aufgehoben wird oder auch NUR ZUM TEIL aufrechterhalten bleibt. Dieser letzte Fall ist auch möglich - z.B. Musielak, Grundkurs ZPO, Seite 127...
 
ich verstehe leider überhaupt nicht wie ich bei Frage 2a) meine Prüfung aufbauen muss. könnte mir da bitte bitte jemand helfen...Riesen Brett vorm Kopf!
Aussicht auf Erfolg besteht, wenn die Klage zulässig und begründet ist 🙂

Welche Klage? M gegen A auf Zahlung von 1.000 €.

Die Forderung begründet M mit dem Vertrag, A dagegen meint, er habe wirksam mit einer Gegenforderung aufgerechnet (Malerkosten) und den Anspruch damit erfüllt (§ 389 BGB). Also prüfst Du auch, ob der Aufwendungsersatzanspruch bestand oder ob - wie M einwendet, zunächst eine Nacherfüllungsfrist hätte gesetzt werden müssen.
 
Und bei Frage 3 gehts dann um § 91a und die Frage, wie sich Zahlung und Aufrechnung auf die Kostentragung auswirken? Dazu gabs in einem früheren Semester schon einmal eine EA 😉

Ja... spätestens da müssen wir entscheiden, ob die einzelnen gegenseitigen Ansprüche und Aufrechnungsansprüche berechtigt sind, da ja das Gericht von einem hypothetischen Verlauf bei Nichterledigungserklärung auszugehen hat, um die Kosen adäquat zu bestimmen....
 
Aussicht auf Erfolg besteht, wenn die Klage zulässig und begründet ist 🙂

Welche Klage? M gegen A auf Zahlung von 1.000 €.

Die Forderung begründet M mit dem Vertrag, A dagegen meint, er habe wirksam mit einer Gegenforderung aufgerechnet (Malerkosten) und den Anspruch damit erfüllt (§ 389 BGB). Also prüfst Du auch, ob der Aufwendungsersatzanspruch bestand oder ob - wie M einwendet, zunächst eine Nacherfüllungsfrist hätte gesetzt werden müssen.

Vielen Dank, das hat meinen Knoten gelöst!!! 🙂 Wenn man es einmal kapiert hat geht's!
 
...und hierbei kommt sicherlich auch ins Spiel, das gar keine gesetzliche Säumnis vorlag, und insofern keine Kosten für A anfallen...

Verstehst Du die Frage 3 also so? Ich bin noch unsicher. Gefragt ist doch nach den "Kosten hinsichtlich der Erledigungserklärung". Könnte man auch so verstehen, dass nicht nach den "Kosten hinsichtlich der Säumnis" gefragt ist. Aber wenn man die SV-Angaben zur Säumnis bis hierher noch nicht verwertet hat, dann sollte man sicherlich hier darauf eingehen.
 
Stimmt natürlich, das macht einen stutzig, das die Kostenfrage eingeschränkt ist auf "Hinstichtlich der Erledigungserklärung"....aber wenn man die Kosten hinsichtlich der Erld.erkl. berechnet hat, würde ich da noch anfügen,dass sich die Kosten auch nicht mehr verändern, weil noch Säumniskosten dem A auferlegt werden, da A nicht säumig war.
Ich sehe nicht, wo man sonst noch die nichtvorhandene Säumnis unterbringen kann, denn außer bei den Kosten spielt die Säumnis im Sinne der Begründetheit des VU ja keine Rolle!
 
ich bin grade bei 2a) der Zulässigkeit der Klage und Frage mich wie es sich auswirkt, dass im SV vom Rechtsanwalt R und vom Prozessbevollmächtigten P die Rede ist. So wie ich das verstehe ist also P kein Rechtsanwalt(sonst würde der Zusatz "mit anwaltlich unterzeichnetem Schriftsatz" keinen Sinn machen oder?) Das würde doch bedeuten P ist zwar Prozessfähig, jedoch nicht Postulationsfähig(§78) und könnte damit keine Handlungen vor Gericht vornehmen (Rüge der sachlichen Zuständigkeit und Abweisung der Klage) Hab ich was überlesen 🙂
Oder verkompliziere ich das Ganze nur, weil ich habe hier dazu noch keinen Beitrag gefunden...
 
Wenigstens darüber brauchst Du Dir, denke ich, keine Gedanken machen: In Fallsammlungen, die ich hier habe, wie auch in EAs von Lehrstuhl wird desöfteren vom Prozessbevollmächtigten bei LG-Prozessen gesprochen, da kannst Du wohl davon ausgehen, dass die wirksam im Simme der Postulationsfähigkeit bevollmächtigt, sprich Anwälte, sind....
 
Hallo zusammen, ich bin grade bei 2a) der Zulässigkeit der Klage und Frage mich wie es sich auswirkt, dass im SV vom Rechtsanwalt R und vom Prozessbevollmächtigten P die Rede ist. So wie ich das verstehe ist also P kein Rechtsanwalt(sonst würde der Zusatz "mit anwaltlich unterzeichnetem Schriftsatz" keinen Sinn machen oder?) Das würde doch bedeuten P ist zwar Prozessfähig, jedoch nicht Postulationsfähig(§78) und könnte damit keine Handlungen vor Gericht vornehmen (Rüge der sachlichen Zuständigkeit und Abweisung der Klage) Hab ich was überlesen 🙂
Oder verkompliziere ich das Ganze nur, weil ich habe hier dazu noch keinen Beitrag gefunden...

Das ist wahrscheinlich zu kompliziert. Ich denke, es liegt daran, dass Prozessbevollmächtigter mit P beginnt und Rechtsanwalt mit R. Damit ist das Auseinanderhalten der beiden Anwälte für uns im Sachverhalt einfacher...

Und im Übrigen habe ich bei Knöringer "Die Assessorklausur im Zivilprozess", 12. Aufl. folgendes gefunden:
auf Seite 267 heißt es u.a., dass nach der Prüfung, ob der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig ist, die Zulässigkeit der Klage nach dem jetzigen Stand erfolgt. D.h. es muss der Stand berücksichtigt werden, welcher dann besteht, wenn das VU aufgehoben wird. Das bedeutet aber, dass A da seine Aufrechnung auch schon erklärt hat und ab da die Zulässigkeit geprüft wird. Und das bedeutet, nur noch über die restl. 1000 € entscheiden.

Gruß
Ursula
 
... Knöringer "Die Assessorklausur im Zivilprozess", 12. Aufl. ...:
auf Seite 267 heißt es u.a., dass nach der Prüfung, ob der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig ist, die Zulässigkeit der Klage nach dem jetzigen Stand erfolgt. D.h. es muss der Stand berücksichtigt werden, welcher dann besteht, wenn das VU aufgehoben wird ...."

Gruß
Ursula

Könntest Du die Literaturstelle für uns noch näher zusammenfassen oder besser noch: zitieren?

Ich verstehe das, was Du schreibst, so: Für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage soll der "jetzige Stand" maßgeblich sein. Also der Zeitpunkt "mündliche Verhandlung am 10.07.2010"? Das würde aber § 342 widersprechen, der auf einen früheren Zeitpunkt abstellt, nämlich auf den Zeitpunkt "vor Eintritt der Säumnis".

Meinst Du das wirklich bzw. schreibt das der angeführte Knöringer wirklich so?!

Das würde dann nämlich auch bedeuten, dass es auch für die örtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankäme - dann wäre die Klage des M aber als unzulässig abzuweisen ...
 
Das überleg ich auch gerade für die Zulässigkeitsprüfung der Frage 2a. Prüft der Richter isoliert NUR die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Hilfsantrags? Dann wäre der perpetuatio fori-Gedanke vom Augenblick der schrifltichen Klageeerhebung der ursprünglichen Antrags an hinfällig...
 
Im Moment kann ich das nicht so recht glauben, zumal ich es nirgends zum Nachlesen finden kann. Bis dahin halte ich mich an § 342.

Kann mir vortellen dass folgendes gemeint ist:

"Die die sachliche Zuständigkeit begründenden Umstände müssen spätestens am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen", RGZ 52, 136 ff.. Wenn also etwa der Kl. bei Klagerhebung noch Minderjährig war, am Tag der mündlichen Handlung aber volljährig ist, dann kann ein Sachurteil ergehen, auch wenn die Klage bei ihrer Erhebung wegen § 51 I noch unzulässig war.

Das gilt aber nicht für die Zuständigkeit, die sich zwischen Klagerhebung und mündlicher Verhandlung ändert, § 261 III Nr. 2.
 
Also, ich hab nochmal exemplarisch im MünchKomm zu § 342 nachgeschaut. Der zulässige Einspruch versetzt den Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis, wissen wir alle, soweit klar! "Damit werden alle früheren Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts wieder erheblich."
"Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ( § 331 Abs. 3 ) tritt der Zeitpunkt der Versäumnis und damit der Zurückversetzung gemäß § 342 mit dem Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 Seite 1 (Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) ein."
Der Zeitpunkt der Säumnis war also zwei Wochen nach Zustellung der Klage. Damit springt der Prozess praktisch dorthin zurück, da aber war die Ursprungsklage schon rechtshängig, mit Bestehen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Und die bleibt doch dann jetzt bestehen (perpetuatio fori)!. Meinungen?
 
... Prüft der Richter isoliert NUR die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Hilfsantrags? ...

"Für Haupt- und Hilfsantrag ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit zunächst je für sich zu beantworten; unterfällt einer von ihnen der Zuständigkeit des Landgerichts, „zieht“ er den bzw. die anderen Ansprüche nach, sofern insoweit keine ausschließliche Zuständigkeiten begründet ist", ganz hM, siehe näher MünchKomm ZPO § 5 Rn. 13 ; aA Stein/Jonas/Roth Rn. 36; Musielak/Heinrich Rn. 21 .
 
... "Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ( § 331 Abs. 3 ) tritt der Zeitpunkt der Versäumnis und damit der Zurückversetzung gemäß § 342 mit dem Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 Seite 1 (Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) ein."
Der Zeitpunkt der Säumnis war also zwei Wochen nach Zustellung der Klage. Damit springt der Prozess praktisch dorthin zurück, da aber war die Ursprungsklage schon rechtshängig, mit Bestehen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Und die bleibt doch dann jetzt bestehen (perpetuatio fori)!. Meinungen?

Dem weiß ich nichts entgegen zu setzen
 
Mal eine formale Frage:

Muss ich jeden Pups in meinem Gutachten mit Literatur oder Rechtsprechung belegen? Ich meine: Oft genug lässt sich eine Frage schon durch eine saubere Arbeit mit dem Gesetz und einer sauberen Subsumtion beantworten. Wie weitgehend muss ich meine plausible Lösung dadurch "verifizieren", dass ich einen Juristen finde, der sich darüber schon früher einmal ausgelassen und das auch veröffentlicht hat?
 
Also, schön langsam raucht mein Kopf. Ich war gestern in der UniBib u. hab mir viele Bücher ausgeliehen. Jedes weiß etwas neues zu unserem Sachverhalt. Die Auswahl ist schwierig.

In dem von mir gestern erwähnten Knöringer, Dieter "Die Assessorklausur im Zivilprozess", 12. Aufl." wird das auf Seite 266 ff so dargestellt: "Ist der Einspruch zulässig, so wir durch ihn gem § 342 der Prozess zurückversetzt in die Lage vor Eintritt der Säumnis: in diesem Stadium waren und sind nun wieder zu prüfen: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage."

Soweit zum Einwand von aktuellesrecht.

Weiter wird ausgeführt in einem Prüfschema zum Einspruch gg. VU:
"I. Zulässigkeit des Einspruchs, § 341 I. ZPO
1. An sich statthaft: § 338 (...)
2. Form: §340 I und II (...)
3. Frist: § 339 (...)
4. Zwischenergebnis: (...)
Falls zulässig, dann
II. Die Zulässigkeit der Klage (nach jetzigem Stand)
III. Die Begründetheit der Klage (nach jetzigem Stand)"

Soviel zu Knöringer. Die kursiven Angaben sind auch so im Schema wiedergegeben. Wie kann man also diesen jetzigen Stand verstehen?

Anscheinend ist es so, dass, falls man ein VU prüft, dies so gehandhabt wird. Nur bei uns im Sachverhalt ist das Schema aufgespalten durch die Fragen. Dann kann ich das nur als Hilfestellung vom Ersteller verstehen, da im Skript dieser Aufbau nicht dargestellt ist.

Weiterhin hab ich mir Rosenberg/Schwab/Gottwald "Zivilprozessrecht", 17. Aufl. angesehen. Das alles hier wiederzugeben sprengt aber den Rahmen.

Das Unterbringen der örtlichen u. sachlichen Zuständigkeit stellt sich für mich auch schwierig dar. Ist es nicht so, dass das Gericht örtlich zuständig bleibt, wenn sich der Wohnort einer Partei im Nachhinein ändert, KE 2 Seite 54? Und bleibt das nicht auch so wenn die Klage dann unter die 5000 € Grenze fällt? Jedoch ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Und da die Hauptsache erledigt ist u. nur hilfsweise etwas neues beantragt wird, ist das Landgericht nicht zuständig, wenn hier der Zeitpunkt der Klageerhebung zu sehen ist. Das macht die Sache auch nicht einfacher. Wie seht Ihr das?

Gruß
Ursula
 
Ich kenne da keine allgemein gültige Antwort. Ich mache es aber so, dass ich nur entscheidende Stellen mit Literaturangaben untermauern werde. Wenn ich zum Beispiel schreibe, Partei- und Prozessfähigkeit, oder ein Werkvertrag liegt hier unzweifelhaft vor, bedarf das keiner weiteren Hinterlegung, denke ich!
 
Zu Deinem Schema: I. ist soweit klar, was jetzt aber II. und III. mit derzeitigem Stand soll, versteh ich auch nicht so richtig. Für die Begründetheit ist das noch einfach, wenn sich zwischenzeitlich Tatsachen ergeben haben, die die Parteien vortragen, entscheided das Gericht auch aufgrund dieser Tatsachen, somit nach derzeitigem Stand...bei der Zulässigkeit fällt mir nur das Beispiel von "aktuellesrecht" zur Minderjährigkeit ein...
Zum letzten Absatz: Vorsicht mit den Begriffen von Hilfs- und Hauptantrag. Was ist hier Hauptantrag? (Bitte auch Beitrag #100 und #101 anschauen). Der Hauptantrag, von dem der Hilfsantrag abhängt, ist dass der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist. So, das aber hat das Gericht schon von Amts wegen und Du schon in Frage 1 als nicht zutreffend verworfen, insofern der Einspruch zulässig ist.
Damit tritt die Bedingung in Kraft, Hauptantrag hat keinen Erfolg, also hat das Gericht den Hifsantrag, die Klage auf 1000 Euro zu prüfen.
Das aber setzt keineswegs den ursprünglichen Klagenatrag ausser Kraft, sondern reduziert ihn nur quantitativ (§ 264 Nr.2 ZPO), der der Einwilligung nach § 269 ZPO bedarf, die in der beidseitigen Erledigungerklärung zur Ursprungsklage "im übrigen" zu sehen ist, die auch gilt, weil die Bedingung des Hauptantrags eingetreten ist.
Das kann aber nur bedeuten, dass sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestehen bleibt, nach den Argumenten, die hier schon mehrfach gefallen sind - Stichwort perpetuatio fori....
 
@josef
Du hast natürlich Recht bezügl. Haupt- u. Hilfsantrag. Ich kenne die 100,101-Beiträge. Vermutlich hätte ich mich klarer ausdrücken sollen.

M will dass der Einspruch des A abgewiesen wird. Das ist sein Hauptantrag. Hierzu wäre das Landgericht zuständig. Es hat das VU erlassen. Nun stellt M zwei Hilfsanträge: Zum einen will er, falls der Einspruch zulässig ist, dass die Aufrechnung nicht über die 1000 € Malerkosten greift. Und zum anderen will er, dass der Rechtsstreit im übrigen (also wohl bezügl. der restl. 5500 €) erledigt ist. Diesen Klageantrag erhebt er in der mündlichen Verhandlung.

Ich hab den Sachverhalt so verstanden, dass A nun rügt, dass das Landgericht nicht mehr zuständig ist (vermutl. will er zum Amtsgericht, deshalb der Hinweis auf AG Miesbach) zu dem Zeitpunkt, als M seinen dahingerichteten Klageantrag erhebt. Weil für 1000 € nur noch das Amtsgericht zuständig ist. Ist das also nun eine nachträgliche Änderung der Umstände, welche unbeachtlich bleibt oder zählt der Zeitpunkt der mündl. Verhandlung, in der dieser Klageantrag erhoben wird u. somit an das nicht zuständige Gericht?

Dazu muss ich noch ein wenig tiefer in den Unterlagen wühlen, oder habe ich etwas übersehen?

Gruß
Ursula
 
Ich will den Fall mal einfacher machen:

Ich denke, wir können für die Frage 2a) die ganze Vorgeschichte des Versäumnisurteils "vergessen". Der Prozess befindet sich nun wieder in der Lage, in der er "sich vor Eintritt der Säumnis befand", § 342. Wir haben also fiktiv davon auszugehen, dass A rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, der Klage durch eine Klageerwiderung entgegen getreten ist (mit der "Einspruchsschrift") und dann das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt hat.

Dann wird der Fall einfacher und lautet (rudimentär) so:

M erhebt am 15.04. Klage auf Zahlung von 10.000 € gegen A beim LG München II. Die Klage wird dem A am 20.04. zugestellt.

A rügt daraufhin die örtliche Zuständigkeit des LG München II, sein Wohnsitz sei seit dem 01.05.Hamburg. Außerdem erklärt er i.H.v. 6.500 € die Aufrechnung mit den Schadens- u. Aufwendungsersatzforderungen und überweist 3.500 €.

In der mündlichen Verhandlung am 10.07. widerspricht M der Aufrechnung mit den Malerkosten i.H.v. 1.000 € und erklärt den Streit im übrigen für erledigt, A schließt sich dieser Erledigungserklärung an. M bantragt Verurteilung zur Zahlung von 1.000 €.

A rügt nun in der mündlichen Verhandlung auch die sachliche Zuständigkeit des LG und hält seine Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufrecht. Er beantragt Abweisung der Klage.

Einverstanden?
 
Ja, einverstanden. Da die Bedingung, der Hauptantrag als Widerspruch gegen das VU ja sowieso wegefallen ist, bleibt genau dieses Gerüst übrig, dass Du beschreibst. Das VU bleibt nur insofern im Hintergrund wirksam, als bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit das VU aufzuheben ist oder in Kraft bleibt.
Was haben wir denn dann jetzt noch im Hinblick auf die zu prüfende Klage (auf 1000 Euro) im Hinblick auf Deinen "rudimentären" Fall?
Meiner Meinung nach kommen wir dann wieder zu dem, was hier schon mehrfach steht: Eine Änderung des Streitgegenstands nach § 264,Nr.2, die keine Klageänderung nach §263 ist, aber der Mitwirkung nach §269 als Klagerücknahme der Einwilligung des A bedarf.
Diese Einwilligung ist in der beids.Erl.erkl. zu sehen.
Und wonach richtet sich die ZULÄSSIGKEIT? Nach der Ursprungsklage, wenn nicht die Ausnahme des § 506 ZPO greift.
Ich weiss,ich wiederhole mich hier, aber ich sehe auch noch keine Argumente dagegen bzw. dafür. dass die Zulässigkeit für den 1000 Euro streit örtlich und sachlich sich ändern sollten.
Wenn doch - dann widerlegt mich jetzt bitte!!!
 
Nene, § 506 I würde ja nur den umgekehrten Fall betreffen, dass ursprünglich das AG zuständig war und durch Erweiterung des Klagantrags das LG zuständig gemacht werden könnte - hier war aber ursprünglich das LG zuständig, denn am 15.04. wollte A 10.000 €.
Umgekehrt gilt § 506 gerade nicht. Insbes. kommt keine analoge Anwendung in Betracht!
 
... Aber was sagst Du denn zum Rest meines Gedankengangs?
Volle Zustimmung. LG München II ist und bleibt sachlich und örtlich zuständig. Dann weiter mit der Zulässigkeitsprüfung, dann die Begründetheit der 1.000-€-Forderung prüfen. Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit keinem Wort auf Glastür und Teppich eingehen.

Ergänzung (21.05.): Sorry, war vielleicht zu voreilig. So ganz glatt und problemlos gelingt mir die Zulässigkeitsprüfung hier bisher nicht. Ergebnis noch offen. Problem ist, dass ich das mit der teilweisen Erledigung nicht verstehe. Man sollte erst nach dem Nachdenken den Mund aufmachen ...
 
Wie tief steigt ihr in die Zulässigkeitsprüfung ein? In den unterschiedlichen Lehrbüchern werden alle möglichen Punkte aufgelistet und hingewiesen, dass der Aufbau sehr strittig ist.

Das würde dann in etwa so aussehen:
1. Prozessvoraussetzungen, die das Gericht betreffen
a) deutsche Gerichtsbarkeit
b) die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs
c) die internationale Zuständigkeit
d) die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

2. Prozessvoraussetzungen, die die Parteien betreffen
a) Die Existenz beider Parteien
b) die Parteifähigkeit beider P.
c) die Prozessfähigkeit beider P.
d) Prozessführungsrecht

3. Prozessvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen
a) Keine Rechtshängigkeit der Streitsache
b) Rechtschutzinteresse
c) die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung

Sieht sehr umfangreich aus und dabei habe ich die vollkommen abwegigen Punkte schon weggelassen.

Meinungen?
 
Kann mir irgendjemand weiterhelfen? Ich verzweifle an 2b)... hab mir heute den ganzen Tag den Kopf zermartert, aber so recht komm ich da auf nichts.
Möglich wäre es, dass er bei der Aufrechnung zu schnell zugestimmt hat und ihm deswegen etwas "durch die Lappen gegangen" ist. Aber andererseits wäre es komisch, die Frage an so einem materiell rechtlichen Punkt festzumachen. Ausserdem, was sollte das sein? Fristen? Beweislast? Da hab ich zumindest bis jetzt noch nichts gefunden.
Aber prozessrechtlich kann es ja nur an zwei Punkten liegen: Die Klage auf die 1.000 Euro, die ja nunmal unbegründet ist, so oder so (weiss noch nicht ganz genau mit dem Feiertagszuschlag, ob der nicht angezweifelt werden kann, aber hab da noch nichts gefunden) oder die Erledigungserklärung. Ich versteh das nicht. Bin für jede Hilfe dankbar!
 
Bin mit der teilweise übereinstimmenden Erledigung überfordert!

- Wer hat Literaturtipps dazu? Ich finde überhaupt nichts ...

- Wer kann die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen am konkreten Fall darstellen??

- Wie ist in unserem Fall das Verhältnis zwischen der Beschränkung der Klageforderung und der korrespondierenden Teilerledigung? Die Beschränkung hat keine Auswirkungen auf den Zulässigkeitsstreitwert. Aber nachdem sich der Streit zum Teil erledigt hat, entfällt für diesen Teil auch die Rechtshängigkeit - und zwar rückwirkend. Also doch wieder eine zuständigkeitsänderung durch die Hintertür?

- Man könnte auch drüber nachdenken, ob nicht der Zuständigkeitsstreitwert von Anfang an nur 3.500 € betrug, denn die Aufrechnung wirkt materiell-rechtlich immerhin zurück. Zu einem ähnlichen Problem - kann sich nach einer Prozessaufrechnung ein Rechtsstreit überhaupt erledigen, wenn die Aufrechnungslage schon vor Anhängigkeit bestand - gibt es kontroverse Meinungen und kontroverse höchstrichterliche Rechtsprechung.
 
Dazu ein paar Gedankenfetzen:

Zwar ist es nach § 261 III Nr. 2 eine Auswirkung der Rechtshängigkeit, dass die einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn sich die Umstände ändern, die die Zuständigkeit begründen. In unserem Fall ändert sich durch die Ermäßigung des Klageantrags der Wert des Streitgegenstands und damit ein Umstand, der die Zuständigkeit begründet. Nach § 261 III Nr. 2 würde die Zuständigkeit dennoch bestehen bleiben.

Aber: Eine übereinstimmende Erledigterklärung, die recht rudimentär mit § 91a in der ZPO auftaucht, hat folgende Wirkung: Sie führt zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hautpsache. Die Rechtshängigkeit des Streitgegenstands wird beendet.

Wenn aber die Rechtshängigkeit wegfällt, dann fällt auch die entscheidende Voraussetzung für § 261 III Nr. 2 weg! Die perpetuatio-fori-Anordnung setzt Rechtshängigkeit voraus. Als Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung fällt für den 9.000-€-Teil der Klage die Rechtshängigkeit rückwirkend weg, damit fehlt für die Anwendung des § 261 III Nr. 2 die entscheidende Voraussetzung.

Dann muss ich also jetzt für die übrigbleibende 1.000-€-Klage die sachliche Zuständigkeit neu prüfen?

Das wollte die ZPO mit § 264 Nr. 2 gerade verhindern. Also muss man jetzt irgendwie eigenständig Rechtsfortbildung betreiben? Und stolpert dann in der Literatur über die Erkenntnis, dass § 264 zwar "keine Klageänderung" sagt, dass damit aber im Gegenteil gemeint ist, dass diese Fälle als stets zulässige Klageänderung anzusehen seien - also doch Klageänderung, was wiederum auch bei der Beurteilung der Wirkungen der Erledigung zu berücksichtigen ist ...

Ich werd wahnsinnig. Kann das nicht mal jemand eindeutig in der ZPO regeln?!
 
Sorry wenn ich mich mal kurz einmische... die Erledigungserklärung fällt aber nicht für den ganzen Streitgegenstand weg, die 1.000 Euro bleiben ja. Also bleibt die Klage auch insoweit rechtshängig und 261 III Nr. 2 greift. Oder?
M erklärt ja nur im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt. Klar, die 1.000 Euro kommen nicht durch, aber da sind sie als Forderung.
 
Klar, unproblematisches einfach kurz festhalten! Somit bei Punkt 1 nur auf d, bei Punkt 2 nur auf d) engehen....Bei 3 scheint mir nur c) näher erwähnenswert zu sein!
Seh ich auch so.

Ergänzend gehe ich auch auf 3a ein und erkläre die Wirkung des § 342.

Irgendwie muss man außerdem die "alte" und die "neue" Klage (teilweise übereinstimmende Erledigung!) getrennt behandeln. Wie sich das genau auf Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung auswirkt, ist mir noch unklar.
 
Zunächst mal finde ich - auch hier mal wieder - den Begriff "teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung" missverständlich.
Denn die Erklärungen stimmen ja überein. M hat durch P erklären lassen, dass er den Rechtstreit abgesehen von den 1000 Euro für erledigt erklärt - dem schließt sich P für A an. So! Was haben wir also hier: Eine beidseitige Erledigungserklärung über den Rechtstreit in der Hauptsache - 10000 - 1000 = 9000 Euro.
Im Münchener Kommentar gibt es unter § 91a ZPO, Kapitel VII "Teilweise Erledigungserklärung" die Feststellung: Mit der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf den Wert der anhängig gebliebenen Streitsache (hier also die 1000 Euro) +der auf den erledigten Teil entfallenen Kosten.
Tja, und jetzt ist die Frage, ob man der Erledigungserklärung eine Klageänderung sieht oder nicht, die "Klageänderungstheorie" ist herrschend, aber nach Musielak, Grundkurs ZPO Seite 180 auch nicht überzeugend. Wenn man sich aber der herrschenden Theorie anschließt, dann bleibt für die übrige Klage die Regelung des § 264. Abs. 2 ZPO übrig, mit den perpetuatio fori (langsam kann ich das wirklich auswendig wiedergeben)Grundsätzen. Wenn man sich nicht anschließt - weiss ich auch ad hoc nicht... da muss ich dann noch tiefer dringen...Aber in dem Falle finde ich einen Anschluss an die Klageänderungstheorie naheliegend, erklärt doch M explizit durch die Geltendmachung der 1000 Euro Forderung diese quantitative Klageänderung....

Zu deiner Frage nach Erledigung durch die Aufrechnung gibt es auch was bei Musielak, ZPO, Seite 181f. , da geht´s allerdings um die Frage der Erledigung. Zu deinem skizzierten Problem gibt es da auch zwei Meinungen: Nach einer Auffassung ist in der Tat die Klage, soweit die Aufrechnung reicht, von Anfang an unbegründet (meine Anmerkung: Aber doch zulässig, und sachliche Zuständigkeit ist Zulässigkeitsfrage!), nach einer anderen - auch BGH - ist die Rückwirkung der Aufrechnung eine materiell-rechtliche Fiktion, die für die verfahrensmäßige Erledigung der Hauptsache bedeutungslos ist.
Daher ist die Aufrechnung das erledigenden Ereignis (in unserem Fall aber nach Rechtshängigkeit eingetreten). Vermittelnd: Aufrechnungserklärung ist erledigendes Ereignis, aber Eignung für eine Erledigung abzusprechen, wenn Kläger die Aufrechnungslage kannte oder kennen musste....
Hilft Dir das weiter?

Hast Du schon Ideen für 2b?
 
Sorry wenn ich mich mal kurz einmische... die Erledigungserklärung fällt aber nicht für den ganzen Streitgegenstand weg, die 1.000 Euro bleiben ja. Also bleibt die Klage auch insoweit rechtshängig und 261 III Nr. 2 greift. Oder?
M erklärt ja nur im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt. Klar, die 1.000 Euro kommen nicht durch, aber da sind sie als Forderung.

Einmischungen sind hoch willkommen.😉

Keine Einwände zu Deinem Einwand....
 
Aber eigentlich heisst es ja, dass wir eine doppelte Klageänderung haben: Am Anfang wurde auf 10.000 E geklagt. Dann wurde das geändert in die Unzulässigkeit des Einspruchs und dann, da das objektiv eventual und nachträglich bedingt war und deswegen wie eine weitere Klagehäufung (zumindest nach Rsp) behandelt werden muss der Hilfsantrag über 1.000. Stimmt das so? Mannmannmann...
und 2b).... das muss was ganz grundlegendes sein, wenn es den Prozess quasi einmal rumreissen soll... ich hab das Gefühl, ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht. Muss mir das nochmal anschauen mit der Aufrechnung, diese ganzen Fristen von der Überweisung, die im SV erwähnt werden könnten ein Wink sein...
 
Aber eigentlich heisst es ja, dass wir eine doppelte Klageänderung haben: Am Anfang wurde auf 10.000 E geklagt. Dann wurde das geändert in die Unzulässigkeit des Einspruchs und dann, da das objektiv eventual und nachträglich bedingt war und deswegen wie eine weitere Klagehäufung (zumindest nach Rsp) behandelt werden muss der Hilfsantrag über 1.000. Stimmt das so? Mannmannmann...
und 2b).... das muss was ganz grundlegendes sein, wenn es den Prozess quasi einmal rumreissen soll... ich hab das Gefühl, ich seh den Wald vor lauter Bäumen nicht. Muss mir das nochmal anschauen mit der Aufrechnung, diese ganzen Fristen von der Überweisung, die im SV erwähnt werden könnten ein Wink sein...

Siehst Du den ersten Antrag auf Unzuläsigket des Einspruchs wirklich als Klageänderung? Meiner Meinung nach ist es das nicht, sondern lediglich sowas wie ein Zulässigkeitsrüge (M will ja gerade nicht mehr verhandeln, sondern das VU aufrechterhalten). Zulässigkeitsrügen müssen eigentlich vor Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden, aber auf eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung (und sowas ist ja der wirksame oder nicht wirksame VU-Einspruch) darf sie nicht als vespätet zurückgewiesen werden.

Das Komische ist halt nur, dass diese "Zulässigkeitsrüge" als Hauptsache im Verhältnis zur Klagereduzierung auf 1000 Euro fungiert. Aber jedenfalls denke ich nicht, dass es sich um eine Klageänderung handelt.
 
Ich bin mir noch unsicher, ob das "nur" eine einfache Zulässigkeitsrüge ist. Gerade auch, weil die Reduzierung daran geknüpft wird.
Andererseits könnte man es so sehen: Mit der Zulässigkeitsrüge bestätigt er ja eigentlich nur einen Anspruch auf die 10.000 für die er ja das VU hatte. Aber sicher bin ich mir im Moment bei gar nichts, seufz. Ich werd mal in die Bücherei verschwinden und dort rumstöbern... bei Frage 3 drückt mir der Schuh ja auch noch. Dafür hab ich erst jetzt den Bearbeitervermerk gesehen, wo auch nochmal die Zuständigkeit eines Amtsgerichtes genannt wird. Vielleicht muss ich da also auch nochmal einiges überdenken.
 
Dazu ein paar Gedankenfetzen:
...


Aber: Eine übereinstimmende Erledigterklärung, die recht rudimentär mit § 91a in der ZPO auftaucht, hat folgende Wirkung: Sie führt zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hautpsache. Die Rechtshängigkeit des Streitgegenstands wird beendet.

Wenn aber die Rechtshängigkeit wegfällt, dann fällt auch die entscheidende Voraussetzung für § 261 III Nr. 2 weg! Die perpetuatio-fori-Anordnung setzt Rechtshängigkeit voraus. Als Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung fällt für den 9.000-€-Teil der Klage die Rechtshängigkeit rückwirkend weg, damit fehlt für die Anwendung des § 261 III Nr. 2 die entscheidende Voraussetzung.

Hier ist ein kleiner Denkfehler. Die Rechtshängigkeit fällt ja nur insoweit weg, wie der Rechtsstreit durch die Erledigungserklärung beigelegt wird. Aber es gibt ja keine KOMPLETTE Erledigungserklärung, der Rechtsstreit bleibt bestehen, soweit die Erledigungserklärung NICHT reicht, nämlich für die Restklage der 1000 Euro. Dafür ist aber keine neue Klage begründet worden, sondern die bestehende Klage ist nur darauf reduziert worden. Der Streitgegenstand ist eingeschränkt worden - die Rechtshängigkeit hat hierfür doch schon vorher bestanden, oder umgekehrt: Die schon bestehende Rechtshängigkeit ist eben nicht VOLLSTÄNDIG beseitigt worden.
 
Marü12 und *Josef, Ihr habt Recht:

Die Rechtshängigkeit "der" Klage bleibt bestehen, wenn auch nur zum Teil. Entscheidend ist, dass es sich auch nach der Teilerledigung noch um denselben Streitgegenstand handelt und nicht um eine ganz neue Klage, die einen anderen Streitgegenstand betrifft. M klagt weiterhin auf Erfüllung des Vertrags (Zahlung), der Klagegrund bleibt derselbe. Nur der Antrag hat sich geändert, er wurde quantitativ reduziert. Das kann man schon vom Rechtsgefühl her nicht als ganz andere, neue Klage ansehen. Korrekt argumentieren lässt sich mit den Streitgegenstandstheorien.

Damit bleibt die Sache endgültig beim Landgericht.
 
Ich habe jetzt auch eine - vollständig überzeugende - Antwort auf Frage 2b)

M hätte, um ein Unterliegen im Prozess zu vermeiden, die Badezimmerdecke selbst verputzen sollen, und zwar mit einem geeigneten Bindemittel.

Also im Ernst: Ich hab auch noch keine Ahnung, wie der "den Prozess rumreißen" sollte? Der verliert doch in jedem Fall. Die Gegenforderung (Aufwendungsersatzanspruch) ist schlüssig dargelegt und - davon haben wir auszugehen - auch bewiesen. Also ist die Klageerforderung durch Erfüllung erloschen und die Klage unbegründet.

Oder ist gemeint, wie er kostenmäßig hätte nicht unterliegen können? Den Streit komplett für erledigt erklären und hoffen, dass sich auch A der Erledigung komplett anschließt? Aber auch dann würde er doch die Kosten nach §91a tragen müssen, denn der Prozess sah nicht so gut aus für ihn? Bei der Klagerücknahme würde er sowieso die Kosten tragen. Einen Vergleich schließen, evtl. auch über die Kostenfolge? Dann wäre er jedenfalls nicht "unterlegen"!
 
Er hätte überhaupt nicht klagen sollen! Denn wer nicht klagt, vermeidet auf jeden Fall ein Unterliegen im Prozess! 😎
Leider fällt mir auch noch nichts ein: Vermeiden der Erledigungskerlärung? Bei der beidseitigen Erledigungserklärung wird ja für die Kosten auf den hypothetischen Prozessverlauf abgestellt, und da "gewinnt" M dann nur für die 3500 Euro.
Gibt er keine Erledigungserklärung ab und verhandelt über die ganzen 10.000 Euro, gewinnt er auch da nur in Bezug auf die 3500 Euro, die Berechtigung aller drei Gegenforderungen mal vorausgesetzt. Ergo macht das seine Lage keinen Deut besser....
Was bleibt ihm? - Weiß ich noch nicht!
 
Also bei 2b), da hab ich jetzt folgendes entwickelt:

Meiner Meinung nach kann er einzig und allein die Klage zurücknehmen. Dadurch würde er im Prozess nicht unterliegen. Und das Gericht kann wg. der Dispositionsmaxime dann kein negatives Urteil fällen. Und damit kann er jederzeit wieder in dieser Sache klagen. Die Frage stellt sich im Sachverhalt nur nach dem Vermeiden des Unterliegens des M bei erfolglosem Klageantrag. Deshalb erscheint mir dies die einzige Möglichkeit. Und das ist gar nicht so schwer. Ich dachte nur viel zu kompliziert.

Ach ja, nach den Kostenauswirkungen war in 2b nicht gefragt. Und wenn man nur die gestellte Frage beantwortet, dann passt es ganz gut.

Was meint ihr dazu?

Gruß
Ursula
 
klingt beinahe zu gut um wahr zu sein, aber erstmal finde ich da keinen Fehler (ok, bin auch schon ziemlich groggy). Aber ich würd mich dem erstmal anschliessen. Dankedankedanke. Jetzt wo ichs lese... mann, scheine da echt nen Brett vorm Kopf gehabt zu haben.
 
Also ich bin noch nicht (ganz) fertig. Mein Problem ist aber eher, dass ich an der Formatierung schrauben muss, um auf 25 Seiten rauf zu kommen. Entweder übersehe ich etwas weltbewegendes, oder aber ich habe keine Füllwörter. Keine Ahnung. Hab für Frage 1 und 2a nur elf Seiten gebraucht. Und für den Rest brauch ich allemal nicht so viel. Grübel, grübel.
 
Beneidenswert.... ich hab für Frage 1 und 2a 22 Seiten gebraucht... wenn ich den rechten Rand superschmal mache, komme ich auf knapp 20... Bleibt Du bei 2b bei der Klagerücknahme? Das bringt dem M natürlich nichts im Prozess, da geht´s ja nur noch mit Einwilligung des A...
 
Es kann m. M. nach nur darum gehen, die Kosten möglichst zu vermeiden daher prüfe ich gerade, ob eine priviligierte Klagerücknahme oder Erledigungserklärung über den gesamten Streit geeignet ist. Dazu prüfe ich, ob die erledigenden Ereignisse vor oder nach Rechtshängigkeit eingetreten sind, fraglich nur bei der aufrechnung....
 
Habt Ihr eigentlich alle schon heute die Hausarbeit abgeschickt? Normalerweise ist ja bei den EAs erst Dienstag Einsendeschluss, diesmal aber schon der Montag - demnach wäre es Montag zu spät, die Arbeit in den Briefkasten zu werfen. Ich überlege ernsthaft, morgen nach Hagen zu fahren und die Arbeit in den Briefkasten zu werfen (ca. 1 Std. Fahrt...). Oder schickt Ihr die Arbeit auch erst Montag ab?
 
Ich habe Donnerstag mit dem Prüfungsamt telefoniert - die Dame hat mir gesagt, es genügt definitiv, wenn die Arbeit am Montag bei der Post aufgegeben wird! Also - noch das ganze Wochenende Zeit!!!
Ich habe meine heute früh zur Post gebracht, sind genau 25 Seiten geworden.
Ich möchte jetzt 4 Wochen lang nichts mehr davon sehen!

Euch alle viel Glück!
 
Ich habe es auch endlich geschafft und das fertige Resultat heute morgen zur Post gebracht, nachdem ich mich bis heute morgen um halb vier damit vergnügt habe. Sind genau 24 1/2 Seiten geworden. Montag abschicken wäre mir zu knapp, was, wenn die Post mal 2 Tage braucht?
Heute auf jeden Fall nur ausruhen, grins. Und morgen mit einem neuen Thema weiter.

Was meint ihr, wie lange die Korrektur dauert? Ich wünsche euch auf jeden Fall auch viel Glück.
 
ich habe die Arbeit nun gestern auch auf den letzten Drücker abgegeben.

Heute wollte ich mich an die Hausarbeit im Modul 55104 Verfassungsrecht setzen. Dort steht in den beigefügten Anfertigungshinweisen, dass die Arbeit auch in elektronischer Datei, möglichst als MS Word-Dokument, einzureichen sei. Verwiesen ist auf § 9 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung im LLB.

Sollte bzw. musste auch die Hausarbeit zu BGB IV auch als Datei eingereicht werden?

Gruß
Stephan
 
Steht doch alles auf dem Deckblatt drauf - natürlich nicht!

Gruß,
Josef

Ok, das habe ich mir jetzt auch so gedacht, wollte es aber von euch bestätigt hören.

Andererseits steht der Hinweis bei der Verfassungsrecht-Hausarbeit auch nicht auf dem Deckblatt sondern in der beigefügten Anleitung, quasi im Kleingedruckten. Die Lehrstühle scheinen das also durchaus unterschiedlich zu handhaben. Das kann einen schon mal etwas verunsichern... ;o)
 
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