Anwendung von Gesetzen

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe ein paar Fälle, bei denen ich gerne wüsste, ob ich mit der Antwort richtig liege bzw. ob sie vollständig sind. Und wenn sie nicht vollständig sind, könntet ihr dann ergänzen. Wäre echt sehr lieb von euch.

1.) Der XY Verein hat seinen Sitz in der Stadt B. Er ist im Vereinsregister der Stadt B eingetragen. Da der Verein aus einer Tanzveranstaltung Einnahmen erzielt hat. stellt sich die Drage, ob er Einkommmenssteuerpflichtig ist.
Beantworten Sie die Frage und begründen Sie die Antwort.
Kommt die Steuerpflicht hinsichtlich anderer Steuerarten in Frage?

Antwort:
Der Verein an sich ist nicht Einkommenssteuerpflichtig da es sich um eine jurstische Person handelt.


2.) DerAngstellte A erhält für Arbeiten in Nachtschichten einen erhöhten Arbeitslohn. Ihm werden zum gewöhnlichen Gehalt Zuschläge in Höhe von 50 % des GEhalt gezahlt. Sind die Zuschläge nach Vorschriften des EStG steuerfrei?

Antwort:
Die Zuschläge sind steuerfrei.


3.) Herr K aus der Stadt X erzielt seit Jahren mit der Veröffentlichung von selbst erstellten Reportagen Einnahmen. Sind die Einnahmen Einkommenssteuerpflichtig?

Antwort:
Ja, die Einnahmen sind Einkommenssteuerpflichtig.


4.) S hat den Famlienwohnsitz in Zürich (Schweiz). In Freiburg befindet sich eine Eigentumswohnung von Seite die zur Zeit leer steht. Hat S einen Wohnsitz im Inland?

Antwort:
Ja, er hat einen Wohnsitz in Deutschland.


5.) Die XY-GmbH mit Sitz in B betreibt Fitnessstudios. Unterliegt sie der Gewerbesteuer.

Antwort:
Ja, sie unterliegt der Gewerbesteuer.


Ich sag schon mal vielen Danke für die Hilfe.
 
1.) Der XY Verein hat seinen Sitz in der Stadt B. Er ist im Vereinsregister der Stadt B eingetragen. Da der Verein aus einer Tanzveranstaltung Einnahmen erzielt hat. stellt sich die Drage, ob er Einkommmenssteuerpflichtig ist.
Beantworten Sie die Frage und begründen Sie die Antwort.
Kommt die Steuerpflicht hinsichtlich anderer Steuerarten in Frage?

Antwort:
Der Verein an sich ist nicht Einkommenssteuerpflichtig da es sich um eine jurstische Person handelt.

Das stimmt erstmal. Desweiteren ist er körperschaftssteuerpflichtig gem. § 1 I Nr. 5 und § 3 I KStG, soweit es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, nehme ich an. Ist ja nicht genau im Sachverhalt (SV) gesagt)


2.) DerAngstellte A erhält für Arbeiten in Nachtschichten einen erhöhten Arbeitslohn. Ihm werden zum gewöhnlichen Gehalt Zuschläge in Höhe von 50 % des GEhalt gezahlt. Sind die Zuschläge nach Vorschriften des EStG steuerfrei?

Antwort:
Die Zuschläge sind steuerfrei.

Nein, nur 25 % gem. § 3b I Nr. 1 EStG. Siehe weitere Regelungen des § 3b EStG.


3.) Herr K aus der Stadt X erzielt seit Jahren mit der Veröffentlichung von selbst erstellten Reportagen Einnahmen. Sind die Einnahmen Einkommenssteuerpflichtig?

Antwort:
Ja, die Einnahmen sind Einkommenssteuerpflichtig.

Denke ich auch. Gem. § 2 I Nr. 3 EStG würde ich das als Einkünfte aus selbständiger Arbeit sehen.


4.) S hat den Famlienwohnsitz in Zürich (Schweiz). In Freiburg befindet sich eine Eigentumswohnung von Seite die zur Zeit leer steht. Hat S einen Wohnsitz im Inland?

Antwort:
Ja, er hat einen Wohnsitz in Deutschland.

Nein, es steht doch, dass er seinen Wohnsitz in Zürich hat. Nur weil er eine leerstehende ETW hat, hat er keinen Wohnsitz im Inland!


5.) Die XY-GmbH mit Sitz in B betreibt Fitnessstudios. Unterliegt sie der Gewerbesteuer.

Antwort:
Ja, sie unterliegt der Gewerbesteuer.

Ja, soweit B im Inland liegt gem. § 2 I Satz 1 und § 2 II GewStG.

Gruß
Thomas
 
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