Art. 1 ROM-I-VO Räumlicher Anwendungsbereich

Dr Franke Ghostwriter
Vielleicht kann mir mal jemand behilflich sein bei dem räumlichen Anwendungsbereich der ROM-I-VO. Ich steh hier ein wenig auf dem Schlauch. Klar und einfach zu verstehen ist es ja, dass wenn ein Gericht angerufen wird, welches sich in einem Mitgliedsstaat befindet, der räumliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

So weit so klar, jetzt kommt aber die Verwirrung mit Art. 1 IV 1 ROM-I-VO. Hier wird auf "Mitgliedsstaat" näher eingegangen mit der Verweisung auf die Erwägungsgründe 44 bis 46.

Gem. ErwGr 44 beteiligt sich Irland an der Verordnung.
Gem. ErwGr 45 beteiligt sich England nicht an der Verordnung.
Gem. ErwGr 46 beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung.

Was hat dies nun für Folgen für folgende Fallgestaltungen hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs der ROM-I-VO? Wann ist dieser eröffnet und wann nicht?

Fall: Käufer macht gegen Verkäufer aus Kaufvertrag Ansprüche geltend.

Beispiel 1a: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in England. Gericht in England wird angerufen.
Beispiel 1b: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in England. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 2a: Verkäufer sitzt in England, Käufer in BRD. Gericht in England wird angerufen.
Beispiel 2b: Verkäufer sitzt in England, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 3a: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Dänemark. Gericht in Dänemark wird angerufen.
Beispiel 3b: Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Dänemark. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 4a: Verkäufer sitzt in Dänemark, Käufer in BRD. Gericht in Dänemark wir angerufen.
Beispiel 4b: Verkäufer sitzt in Dänemark, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 5a:Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Irland. Gericht in Irland wird angerufen.
Beispiel 5b:Verkäufer sitzt in BRD, Käufer in Irland. Gericht in BRD wird angerufen.
Beispiel 6a: Verkäufer sitzt in Irland, Käufer in BRD. Gericht in Irland wird angerufen.
Beispiel 6a: Verkäufer sitzt in Irland, Käufer in BRD. Gericht in BRD wird angerufen.

Ich wäre dankbar, wenn sich einige von Euch mal hiermit beschäftigen würden.

Besten Dank und Gruß...
 
1980,
grundsätzlich wenn Käufer gegen Verkäufer Ansprüche aus Kaufvertrag geltend macht, ist bei uns zuerst die Anwendbarkeit des CISG zu prüfen. Ich gehe davon aus, dass Du dieses als nicht anwendbar siehst. In meinem Jayme/Hausmann (15. Auflage) steht in der Fußnote bei den Erwägungsgründen außerdem, dass England inzwischen erklärt hat, dass es sich an der Annahme der Verordnung beteiligt. Das bedeutet, Dein Problem besteht nur bei Dänemark. Weiterhin kann ich Deine Angabe des angerufenen Gerichtes nicht nachvollziehen.

Wenn Du wissen willst, welchen Staates Recht angewendet werden soll, dann prüfst Du nach dem IPR-Schema in der KE 1. Wenn Du wissen willst, welchen Staates Gericht zuständig ist, dann prüfst Du nach dem IPRZ-Schema aus KE 2.

Hier verstehe ich Dich so, dass Du wissen willst, welches Recht angewandt wird, da Du den räumlichen Anwendungsbereich der ROM-I-VO geklärt haben willst.

Nach meinem Verständnis sollte nach Art. 4 I a ROM-I-VO das Recht des Staates angewendet werden, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Das würde bedeuten:
1a: BRD
1b: BRD
2a: England
2b: England
3a: weiß ich nicht
3b: BRD
4a: Dänemark?
4b: Dänemark
5a: BRD
5b: BRD
6a: Irland
6b: Irland

Hoffentlich hilft Dir das ein wenig.

Viele Grüße
Ursula
 
Dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Verkäufer sitzt ist schon klar. Mir geht es darum, den räumlichen Anwendungsbereich als eröffnet zu erklären und dies muss ich ja in der Prüfung vorher machen, bevor ich überhaupt dazu übergehe, Vorschriften aus der ROM-I-VO anzuwenden!
 
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