Aufgabe21: Werkvertrag
B: Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer nach §631 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich der Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet.
Diese Aussage steht zwar so nicht im Gesetzestext ich habe aber irgendwie eine Flagge im Hinterkopf, die mir sagt, dass diese Pflicht besteht.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Grüße
Andreas
B: Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer nach §631 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich der Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet.
Diese Aussage steht zwar so nicht im Gesetzestext ich habe aber irgendwie eine Flagge im Hinterkopf, die mir sagt, dass diese Pflicht besteht.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Grüße
Andreas