Es wäre super, wenn Ihr Lust hättet, noch ein paar unklare Aufgaben durchzusprechen. Ich fange mal mit folgender Aufgabe an:
Gerhard Ganz scheidet zum 30.04. als Gesellschafter aus der "A und O OHG" aus. Dies wurde auch ordnungsgemäß zur Eintragung ins HR angemeldet. Leider unterbleibt jedoch die Eintragung und Bekanntmachung auf Grund einer Unachtsamkeit des Registerbeamten. Im Juli kauft die OHG beim Großhändler Huber einen größeren Posten Büromaterial. Eine Zahlung des Kaufpreises erfolgt jedoch nicht. Huber, der vom Ausscheiden des Ganz nichts weiß, verlangt nunmehr unter anderem auch von Ganz Bezahlung der gelieferten Ware. Ganz verweigert dies unter dem Hinweis auf sein Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Welche der folgenden Aussage/n ist/sind zutreffend?
(x aus 5)
A) Ganz verweigert die Zahlung zu Recht, denn nach seinem Ausscheiden haftet er nur unter den Voraussetzungen des § 160 HGB.
B) Huber hat gegen den Registerbeamten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 GG, § 839 BGB.
C) Die Regelung des § 15 Abs. 1 HGB kann hier nicht eingreifen, weil Ganz die Nichteintragung nicht zu vertreten hat.
D) Da Huber gutgläubig von der Gesellschafterstellung des G ausgeht, kann sich Ganz nicht gem. § 15 Abs. 1 HGB auf die fehlende Eintragung berufen. Er haftet daher wie ein Gesellschafter.
E) Die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 HGB treten unabhängig davon ein, ob das Unterbleiben der Eintragung von Ganz verursacht oder verschuldet ist.
Ich habe als Lösung B, D und E erhalten. Stimme aber mit B nicht überein. Meiner Meinung nach hat Ganz einen Anspruch auf Schadensersatz und nicht Huber. Was sagt Ihr?
Gerhard Ganz scheidet zum 30.04. als Gesellschafter aus der "A und O OHG" aus. Dies wurde auch ordnungsgemäß zur Eintragung ins HR angemeldet. Leider unterbleibt jedoch die Eintragung und Bekanntmachung auf Grund einer Unachtsamkeit des Registerbeamten. Im Juli kauft die OHG beim Großhändler Huber einen größeren Posten Büromaterial. Eine Zahlung des Kaufpreises erfolgt jedoch nicht. Huber, der vom Ausscheiden des Ganz nichts weiß, verlangt nunmehr unter anderem auch von Ganz Bezahlung der gelieferten Ware. Ganz verweigert dies unter dem Hinweis auf sein Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Welche der folgenden Aussage/n ist/sind zutreffend?
(x aus 5)
A) Ganz verweigert die Zahlung zu Recht, denn nach seinem Ausscheiden haftet er nur unter den Voraussetzungen des § 160 HGB.
B) Huber hat gegen den Registerbeamten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 GG, § 839 BGB.
C) Die Regelung des § 15 Abs. 1 HGB kann hier nicht eingreifen, weil Ganz die Nichteintragung nicht zu vertreten hat.
D) Da Huber gutgläubig von der Gesellschafterstellung des G ausgeht, kann sich Ganz nicht gem. § 15 Abs. 1 HGB auf die fehlende Eintragung berufen. Er haftet daher wie ein Gesellschafter.
E) Die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 HGB treten unabhängig davon ein, ob das Unterbleiben der Eintragung von Ganz verursacht oder verschuldet ist.
Ich habe als Lösung B, D und E erhalten. Stimme aber mit B nicht überein. Meiner Meinung nach hat Ganz einen Anspruch auf Schadensersatz und nicht Huber. Was sagt Ihr?