Aufrechnung

Dr Franke Ghostwriter
Was ist im folgenden Fall richtig? Ich habe eine Lösung in der es heisst B wäre richtig. Ich bin aber der Meinung, dass C richtig ist.

Wie seht ihr das? Leider gibt ja der Lehrstuhl keine Lösungen raus.

V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200 € aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext
am 15.04.2009 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus
einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 01.04.2009 begleichen soll.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?

(1 aus 5) A Erklärt V am 06.04.2009 die Aufrechung, hat er seine Forderung gegen die des K
wirksam aufgerechnet. Seine Forderung bleibt jedoch in Höhe von 100 €
bestehen.

B Erklärt K am 06.04.2009 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des
V wirksam aufgerechnet. Die Forderung des V bleibt jedoch in Höhe von 100 €
bestehen.

C Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag: 06.04.2009)
nicht möglich, da zum Aufrechnungszeitpunkt beide Forderung bestehen, fällig
und einredefrei sein müssen.

D Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen nicht möglich, da die sich
gegenüberstehenden Forderungen nicht gleich hoch und damit nicht gleichartig
sind.

E Eine Aufrechnung ist in beiden Fällen durch vertragliche Vereinbarung (vgl.
§ 391 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, da bei den entsprechenden Verträgen die
Fälligkeit vertraglich festgelegt wurde.
 
also ich habe das so verstanden:

K muss (spätestens) am 15.04. 200€ zahlen und V muss (spätestens) am 01.04. 100 € bezahlen.
Dadurch, dass K aber auch schon früher die 200€ zahlen kann, kann er ab dem 01.04. aufrechnen, da
V dann spätestens zahlen muss.

Damit wäre dann die Antwort b richtig.
 
Antwort B ist richtig.Lexi81 hat vollkommen recht.
Antwort B ist aufgrund des §387 (Voraussetzung für Aufrechnung) und des §271 (2) (Leistungszeit) richtig.
§387 ist die Voraussetzung für die Aufrechnung. K und V schulden einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. So kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
§271 (2) "Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann."
Somit ist es K ab dem 01.04. bereits gestattet Aufzurechnen. V dagegen ist es erst ab dem 15.04 erlaubt.

Beste Grüße
Kilian
 
bei WIKI stehts gut erklärt; "Die Gegenforderung muss fällig sein, die Hauptforderung muss lediglich erfüllbar sein (nicht notwendig bereits fällig)."
wenn ich es richtig verstanden habe ist die forderung K gegen V die Gegenforderung und ist am 01.04.2009 fällig, dann auch am 06.04.2009 fällig und die hauptforderung ist die von V gegen K erfüllbar bis 15.04.2009.

was wäre denn wenn im text stehen würde, dass V am 01.04.2009 auch die 100€ bezahlt hat?? dann wäre eine aufrechnung doch nicht mehr möglich weil die gegenforderung nicht mehr fällig ist???
 
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