Auslegung Teil 4 -Jurist. Arbeiten

Dr Franke Ghostwriter
Auslegung Teil 4 -Jurist. Arbeiten

Hallo,
mir ist folgendes nicht ganz klar:
Auf Seite 58 wurde in der Auslegungsmethode des Erst -Recht-Schlusses beschrieben, dass u.a. vom Allgemeineren auf das Speziellere geschlossen wird...
Im SV auf Seite 63 steht aber beim Erst-Recht-Schluss wird gerade nicht vom allgemeinrern auf das Speziellere sondern umgekehrt geschlossen.
Was ist nun richtig??? Wenn man vom Spezialitätsgrundsatz ausgeht, ist die Variante im SV wohl eher richtig...
Gruß Ricarda
 
Im SV auf Seite 63 steht aber beim Erst-Recht-Schluss wird gerade nicht vom allgemeinrern auf das Speziellere sondern umgekehrt geschlossen.

Hallo Ricarda,

das stimmt nicht! Auf Seite 63 wird begründet, warum es sich nicht um einen Erst-Recht-Schluss handeln kann, nämlich deswegen, weil eben nicht vom Allgemeinen auf das Spezielle geschlossen würde (wie es für einen Erst-Recht-Schluss notwendig ist), sondern vom Speziellen auf das Allgemeine (was keinem Erst-Recht-Schluss entspricht).

"Die Planwidrigkeit könnte sich systematisch aus § 366 Abs. 3 HGB ergeben, worin spezialgesetzlich die Anwendung von Gutglaubensvorschriften auf gesetzliche Pfandrechte geregelt ist. Der systematische Verweis auf § 366 Abs. 3 HGB kann aber nicht überzeugen. Man kann von einer Spezialregelung des Sonderprivatrechts der Handelsleute nicht auf die Auslegung des allgemeinen Bürgerlichen Rechts schließen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Erst-Recht-Schluss, da gerade nicht vom Allgemeinen auf das Spezielle, sondern vom Speziellen auf das Allgemeine geschlossen werden soll."

Liebe Grüße
 
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