Freunde,
ich bin mir bei folgender Aussage nicht sicher, ob diese zutreffend ist.
Aussage :
Stimmt der Inhalt des Grundbuches nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, so hat derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberrichtigung gegen das Grundbuchamt.
Was mich bei der Aussage stört ist der letzte Satzteil " gegen das Grundbuchamt". Liest man den § 894 BGB, dann geht aus dem Ende des letzten Satzes hervor, dass man nur dann eine Berichtigung im Grundbuch vornehmen kann, wenn von demjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist die Zustimmung erhält, daraus schließe ich, dass die o.g. Aussage falsch ist !?
Bitte einen Anstoß!
Beste Grüße
Gary
ich bin mir bei folgender Aussage nicht sicher, ob diese zutreffend ist.
Aussage :
Stimmt der Inhalt des Grundbuches nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, so hat derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, gemäß § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberrichtigung gegen das Grundbuchamt.
Was mich bei der Aussage stört ist der letzte Satzteil " gegen das Grundbuchamt". Liest man den § 894 BGB, dann geht aus dem Ende des letzten Satzes hervor, dass man nur dann eine Berichtigung im Grundbuch vornehmen kann, wenn von demjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist die Zustimmung erhält, daraus schließe ich, dass die o.g. Aussage falsch ist !?
Bitte einen Anstoß!
Beste Grüße
Gary