Begründetheit der Anfechtungsklage

Dr Franke Ghostwriter
Steh grad etwas auf dem Schlau, da meine Fallsammlung meistens auf den Prüfungspunkt Rechtsgutverletzung des Kläger nicht eingeht.

Gemäß §113 I S.1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.


Das bedeutet:

  1. ist der VA nicht rechtswidrig endet die Prüfung mit: die Klage ist nicht begründet.
  2. ist der VA rechtswidrig, liegt aber keine Rechtsgutverletzung vor, ist sie ebenfalls nicht begründet.

Also mit geht es hauptsächlich darum, ob ich das Gutachten beenden kann, wenn ich feststelle, das der VA formelle und materielle Rechtmäßigkeit besitzt.
Sodass ich nicht auf die Rechtsgutverletzung des Klägers eingehen brauch.
Stimmt das so?
 
Wenn der VA rechtswidrig ist, ist ja zumindest der Adressat in seinen Rechten verletzt, aber Dritte ggf. nicht (z.B. kein Nachbarschutz). Wenn der VA aber rechtmäßig ist, hören damit in meinem Fallbuch auch die Gutachten auf -> VA rechtmäßig -> Rechtswidrigkeit (-) -> Klage ist unbegründet
 
@Sam
bei der Klage haste glaube ich Recht; da kannste aufhören, wenn der VA rechtmäßig ist

beim Widerspruch aber unbedingt aufpassen, weil da auch die Zweckmäßigkeit zu prüfen ist. da kann also der Widerspruch auch bei einem rechtmäßigen (aber unzweckmäßigem) VA begründet sein
 
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