Steh grad etwas auf dem Schlau, da meine Fallsammlung meistens auf den Prüfungspunkt Rechtsgutverletzung des Kläger nicht eingeht.
Gemäß §113 I S.1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Das bedeutet:
Also mit geht es hauptsächlich darum, ob ich das Gutachten beenden kann, wenn ich feststelle, das der VA formelle und materielle Rechtmäßigkeit besitzt.
Sodass ich nicht auf die Rechtsgutverletzung des Klägers eingehen brauch.
Stimmt das so?
Gemäß §113 I S.1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Das bedeutet:
- ist der VA nicht rechtswidrig endet die Prüfung mit: die Klage ist nicht begründet.
- ist der VA rechtswidrig, liegt aber keine Rechtsgutverletzung vor, ist sie ebenfalls nicht begründet.
Also mit geht es hauptsächlich darum, ob ich das Gutachten beenden kann, wenn ich feststelle, das der VA formelle und materielle Rechtmäßigkeit besitzt.
Sodass ich nicht auf die Rechtsgutverletzung des Klägers eingehen brauch.
Stimmt das so?