Begründetheit des Widerspruches - KE 1 Seite 67
Wieso sollte eigentlich die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab auf die Rechtmäßigkeit des VA beschränkt sein? (Skript 1 S, 67; wohl auch auf Seite 63)
in § 68 VwGO steht doch eindeutig, dass die Recht- und Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist. folglich muss doch - egal ob es eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder eine übertragene Aufgabe ist - durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid sowohl auf die Recht- als auch auf die Zweckmäßigkeit der Entscheidung abstellen.
hat das Skript an dieser Stelle einen Fehler oder habe ich irgendetwas übersehen? :confused
Wieso sollte eigentlich die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab auf die Rechtmäßigkeit des VA beschränkt sein? (Skript 1 S, 67; wohl auch auf Seite 63)
in § 68 VwGO steht doch eindeutig, dass die Recht- und Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist. folglich muss doch - egal ob es eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder eine übertragene Aufgabe ist - durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid sowohl auf die Recht- als auch auf die Zweckmäßigkeit der Entscheidung abstellen.
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