Begründetheit des Widerspruches - Kurseinheit 1 Seite 67

Dr Franke Ghostwriter
Begründetheit des Widerspruches - KE 1 Seite 67

Wieso sollte eigentlich die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab auf die Rechtmäßigkeit des VA beschränkt sein? (Skript 1 S, 67; wohl auch auf Seite 63)

in § 68 VwGO steht doch eindeutig, dass die Recht- und Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist. folglich muss doch - egal ob es eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder eine übertragene Aufgabe ist - durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid sowohl auf die Recht- als auch auf die Zweckmäßigkeit der Entscheidung abstellen.

hat das Skript an dieser Stelle einen Fehler oder habe ich irgendetwas übersehen? :confused
 
Björn,

die Einschränkung bezieht sich alleine auf Selbstverwaltungsangelegenheiten. Wenn die Widerspruchsbehörde in Form einer übergeordneten Behörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde die Zweckmäßigkeit prüft, führt das zu einer Verletzung von Art. 28 GG als gegenüber § 68 VwGO höherrangigeren Norm.

Gruß

Claudia
 
hmmm ... also betrifft das ausschließlich Fälle in Selbstverwaltungsangelegenheiten, in denen die Ausgangsbehörde ausnahmsweise nicht Widerspruchsbehörde ist?!?

aber so ganz überzeugt es mich noch nicht; und im Alpmann stehts auch anders drin (falls jemand den aktuellen hat: Rz. 799 ff.)
 
hmmm ... also betrifft das ausschließlich Fälle in Selbstverwaltungsangelegenheiten, in denen die Ausgangsbehörde ausnahmsweise nicht Widerspruchsbehörde ist?!?


Hallo Björn,

ich besitze keinen Alpmann, verstehe es aber so. Im Skript I auf Seite 63 seteht es ja auch direkt unter der Überschrift "Selbstverwaltungsangelegenheiten" (unlogisch finde ich es allerdings nicht. Verfassungsrecht ist nun einmal höherrangig, wobei es natürlich "schöner" wäre, wenn es auch in der VwGO so stünde).

Ich selbst bin, was Widerspruchsverfahren angeht, etwas von der Praxis "verdorben". In den Bereichen, mit denen ich mich beruflich beschäftige, ist in Hessen vor Jahren das Widerspruchsverfahren entfallen, es geht also gleich alles Verwaltungsgericht und da geht es ja zweifelsfrei nur um Rechtsmäßigkeit.

Gruß

Claudia
 
in beck-online steht folgendes (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2009)

Der Verwaltungsakt wird im Widerspruchsverfahren umfassend auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft. Die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde ist umfassend; sie hat die gleichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen (ohne die Beschränkungen des § 114) befugt. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren sind eine Einheit.
Bei der Nachprüfung der Verwaltungsakte von Selbstverwaltungskörperschaften durch staatliche Widerspruchsbehörden ist die Ermessenskontrolle durch Spezialvorschriften z.T. beschränkt. Unterliegt die Selbstverwaltungskörperschaft nur der Rechtsaufsicht, kann die staatliche Widerspruchsbehörde nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts prüfen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit erfolgt im Abhilfeverfahren durch die Selbstverwaltungskörperschaft. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Kontrolle der staatlichen Widerspruchsbehörde wegen Art. 28 (2) GG in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Rechtmäßigkeit beschränkt.
ich denke dass das problem damit gelöst ist. Vielen Dank Claudia
 
Oben