Beweiswürdigung gem. ZPO

Dr Franke Ghostwriter
ich habe zur Einordnung der Begriffe des Augenscheinsbeweises, 371 ZPO
und der freien Beweiswürdigung, 286 ZPO.

Schließen sich diese Begriffe gegenseitig aus, oder stehen sie unabhängig
nebeneinander?

D.h. Kann ein Ding sowohl Augenscheinsbeweis sein und auch der
freien Beweiswürdigung unterliegen? Oder bedeutet Augenscheinsbeweis
bereits, dass eine formale Einschränkung der Beweiswürdigung vorliegt?

Für alle Hinweise oder Erläuterungen bin ich dankbar.

Viele Grüße
Ralf
 
Wie die Richter gerade Lust haben

Erst erfolgt der Augenschein §371 ZPO (stets von Amtswegen zulässig §144 ZPO oder das Gericht meint diesen gemäß §286 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes nicht wahrnehmen zu müssen) und dann würdigt das Gericht die wahrgenommenen Beweise nach §286 ZPO. Siehe auch Baumbach/Lauterbach Übers. §371 Rn 4
 
Aus geistig leicht verdauliche Fernsehsendung

Ansonsten siehe auch Pfusch in der Justiz, [FONT=Verdana,Helvetica,Arial]Mittwoch, 5. März 2003, 21.45 Uhr, 10:50 Minute:
Der Richter kannte den Brandort nicht. Bei einer Ortsbesichtigung hätte er durchaus die vielen Wiedersprüche erkennen können. Doch der Richter hatte seine Wahrheitsfindung bereits abgeschlossen. Ortsbesichtigung überflüssig.
Peter Wolff, Gerichtssprecher: "Das Gericht entscheidet in eigener Verantwortung ob es einen Ortstermin durchführt oder den Fall vom Gerichtstisch heraus entscheidet. Im vorliegendem Fall hat das Gericht keinen Ortstermin durchgeführt was Bedeutet, dass es der Überzeugung war, dass es ausreicht den Fall durch Vernehmung von Zeugen aufzuklären.".
Videoclips zum Thema Justiz (-misere) in Deutschland
 
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