BGB III

Ich schreibe die nächsten Tage die einsendearbeit Nr 1. Vielleicht hat jemand dann Lust abzugleichen?

Noch eine Frage hab ich. Zu BGB III gibts ja auch ne präsenzveranstaltung. Ist die Teilnahme Pflicht? Finde nur infos zur Anmeldung für die veranstaltung Rhetorik und verhandeln.... Bei BGB III steht nix dabei.
 
Ich schreibe die nächsten Tage die einsendearbeit Nr 1. Vielleicht hat jemand dann Lust abzugleichen?

Noch eine Frage hab ich. Zu BGB III gibts ja auch ne präsenzveranstaltung. Ist die Teilnahme Pflicht? Finde nur infos zur Anmeldung für die veranstaltung Rhetorik und verhandeln.... Bei BGB III steht nix dabei.
 
Ich schreibe die nächsten Tage die einsendearbeit Nr 1. Vielleicht hat jemand dann Lust abzugleichen?

Noch eine Frage hab ich. Zu BGB III gibts ja auch ne präsenzveranstaltung. Ist die Teilnahme Pflicht? Finde nur infos zur Anmeldung für die veranstaltung Rhetorik und verhandeln.... Bei BGB III steht nix dabei.
 
Ich schreibe die nächsten Tage die einsendearbeit Nr 1. Vielleicht hat jemand dann Lust abzugleichen?

Noch eine Frage hab ich. Zu BGB III gibts ja auch ne präsenzveranstaltung. Ist die Teilnahme Pflicht? Finde nur infos zur Anmeldung für die veranstaltung Rhetorik und verhandeln.... Bei BGB III steht nix dabei.
 
die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung war lange Pflicht. Ich meine aber vor ein paar Monaten mal gelesen zu haben, dass sie jetzt freiwillig ist. Wenn's eine Pflichtveranstaltung wäre, müsste das Seminar ja auch als Vorausetzung für die Klausurteilnahme in den Prüfungsinformationen aufgeführt sein.
Gruß
 
Ich habe erst Vindikationlage geprüft, bin etwas ins stocken geraten, ob A auch Eigentümerin geworden ist und habe dies jedoch nach § 929 S. 2 bejaht. Dann §§ 989,990 geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass A Anspruch gegen H auf Zahlung der 100.000 Euro hat.
Jedoch weiß ich nun nicht, was zwecks dem Handeln von R geprüft werden müsste?
Wie seht ihr das?
 
Ich habe mir die EA jetzt auch mal vorgeknöpft, bin allerdings noch nicht fertig.

Über den Eigentumsübergang nach § 929 S. 2 habe ich auch nachgedacht, habe ihn aber letztlich verneint, weil B seinen Besitz m.E. nicht aufgegeben hat. B scheint mir eher Mitbesitzer geblieben zu sein. § 930 scheint mir daher besser zu passen.

Was § 990 angeht, sehe ich noch nicht, warum H bösgläubig gewesen sein sollte...
 
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