Definitionen - Recht

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Definitionen - Recht

Definitionen Teil 1

Forderung


Eine Forderung ist ein Anspruch aus einem vertraglichen (z. B. Kaufvertrag) oder gesetzlichen (z. B. Schadensersatzanspruch aus 823 I iVm 249) Schuldverhältnis.



Willenserklärung

Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.



Anspruch

Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Legaldefinition 194 I.



Verpflichtungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich die Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Durch den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes erwirbt der Gläubiger ein Forderungsrecht.



Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.



Angebot

Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und welche die Vertragsbedingungen so zusammenfaßt, dass der andere durch bloßes "Ja" den Vertrag entstehen lassen kann.



Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss so angeboten werden, daß "der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung abzunehmen". (RGZ 85, 416) (im Zusammenhang mit der Konkretisierung)



Annahme

Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, an den ein Vertragsangebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt und so den angestrebten Vertrag entstehen lässt.



Sittenwidrigkeit

Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.



Erfüllung

Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung am richtien Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise gegenüber dem richtigen Empfänger erbracht hat.



Tatsachen

Äußere Tatsachen (Objektiv nachprüfbare Umstände), aber auch innere Tatsachen (z. B. bestimmte Absichten).



Täuschung

Bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Erregung, Verstärkung oder Unterhaltung einer irrigen Vorstellung.



Arglist

Arglist liegt dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und sich bewusst ist, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.

Arglist ist immer mit Vorsatz verbunden.

BGH: "§ 123 dient nicht dem Zweck, das Vermögen des Vertragsgegners vor Schäden zu schützen, sondern die Freiheit der Willensentschließung vor Beeinflussung durch Täuschung zu bewaren."



Drohung

BGB: "Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf welches der Drohende Einfluss zu haben vorgibt."



Negatives Interesse

Der Anfechtungsgegner wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nichts gewusst hätte. Z. B. Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des anfechtbaren Vertrages gemacht wurden oder Ausschlagen einer anderen günstigen Abschussmöglichkeit wegen Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages.



Positives Interesse

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn erfüllt worden wäre, z. B. Weiterverkauf mit hohem Gewinn.



Schuldnerverzug

Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.



Geschäftsgrundlage

BGH: Die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Geschäftsabschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungn beider Parteien von dem Vorhandensein oder Eintritt künftiger bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.



Sachmangel

Sachmangel = negative Abweichung des Istzustandes vom vertraglich vereinbarten Sollzustand (subjektiver Fehlerbegriff).



Mangelschäden

Mangelschäden sind alle diejenigen Schäden, die dem Käufer aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst erwachsen (Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Vertragskosten, entgangener Gewinn).



Mangelfolgeschäden

Mangelfolgeschäden sind alle diejenigen Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache entstanden sind.



Abnahme

Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß.



Factoring

Factoring ist der gewerbsmäßige Ankauf und die Geltendmachung von Forderungen eines anderen.



Besitz

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.



Unterlassen

Ein Unterlassen ist eine Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht.



Vorsatz

Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.



Schaden

Jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet.



Leistung

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.



Realakte

Tathandlungen, die keine Willenserklärungen sind; die Rechtsfolge wird von den Tathandlungen ausgelöst.



Irrtum

Ein unbewußtes Abweichen zwischen dem Willen und der Erklärung. Bei Kenntnis der Sachlage (subjektive Kausalität) und bei ständiger Würdigung des Falles (objektive Kausalität) hätte der Erklärende die Willenserklärung nicht abgegeben.



Vertrag

Der Vertrag begründet das Schuldverhältnis, bestimmt aber nicht in jedem Fall den Umfang der Rechte und Pflichten.



Gattungsschuld

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leitstung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist.



Stückschuld

Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld).



Minderjährige

Verpflichtungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt.

Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.
 
Die Fälle mit Beteiligung von Minderjährigen sind immer mit Vorsicht zu genießen.
Die RGe müssen für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein.
Da es aber kein Rechtsgeschäft gibt in dem der Minderjährige keine Verpflichtung eingeht, stimmt die Definition nicht ganz.
Ein besonderer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Mindj. ein Fahrrad für 50 Euro erwirbt, das eigentlich 300 Euro wert ist. Da ist die Vorteilhaftigkeit des RG für den Minderjährigen zu bejahen.
Desweitern ist der Taschengeldpargraph zu beachten!!!
Nur so als kleiner Tipp
Viel Erfolg beim Lernen
Jess
 
Brox nicht korrekt?

"Da es aber kein Rechtsgeschäft gibt in dem der Minderjährige keine Verpflichtung eingeht, stimmt die Definition nicht ganz."

dann wird sich hans brox verschrieben haben? nein.

ich stimme ueberein, das eine definition nicht alle lebensmerkmale abdecken kann. eine definition ist aber anhaltspunkt und wird in der Klausur erwartet.

die definition der eisenbahn (reichsgericht) moechte ich nicht auswendig lernen und bringt nur gelaechter hervor. dann lieber brox und seine "minderjaehrigen" definition. kurz, knackig, auf den punkt. viel spass mit "eisenbahn" definitionen die viel abdecken wollen und sich kein mensch merken kann und muss.
 
jbork2304 schrieb:
Die Fälle mit Beteiligung von Minderjährigen sind immer mit Vorsicht zu genießen.
Die RGe müssen für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein.
Da es aber kein Rechtsgeschäft gibt in dem der Minderjährige keine Verpflichtung eingeht, stimmt die Definition nicht ganz.

Ein Verfügungsgeschäft, durch das der Minderjährige ein Recht erlangt, ist lediglich rechtlich vorteilhaft - siehe Trennungs- bzw. Abstraktionsprinzip.

jbork2304 schrieb:
Ein besonderer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Mindj. ein Fahrrad für 50 Euro erwirbt, das eigentlich 300 Euro wert ist. Da ist die Vorteilhaftigkeit des RG für den Minderjährigen zu bejahen.
Ein klassischer Fall wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit, es kommt aber auf die rechtliche an. Daher erwirbt der Minderjährige Eigentum an dem Fahrrad (Verfügungsgeschäft), der Kaufvertrag ist jedoch schwebend unwirksam, da er den Minderjährigen zur Zahlung von 50 € verpflichtet. Die Eltern müssen also genehmigen, um die Zahlungsverpflichtung aufleben zu lassen - das kann beispielsweise auch durch Einräumung von Taschengeld zur freien Verfügung geschehen.
 
Wirklich super!! Hätte ich diese Übersicht doch mal vor
der letzten Klausur entdeckt😉 Trotzdem sehr hilfreich!
Vielen Dank!!
 
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