Doppelbesteuerungsabkommen

Dr Franke Ghostwriter
Ich hab grad leichte Probleme bei dem DBA.

Ich hab das so verstanden:
Wenn jemand unbeschränkt steuerpflichtig ist gilt ja das Welteinkommensprinzip.Gibts kein DBA gilt deutsches Recht gem. §34c mit dem Anrechnungsverfahren der ausländischen Steuer KE 1 S.103

Besteht ein DBA gibt es je nach DBA die Unterscheidung nach Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.

Jetzt verstehe ich nicht wie man die Ausführungen von S. 98-100 Ermittlung der Einkünfte nach dem OECD-MA da einordnet!

Ich habe nämlich gedacht, ich ermittle ganz normal die Einkünfte nach deutschem Recht und gucke dann ob ein DBA vorliegt
-wenn ja nehm ich die Methode die in dem DBA genannt ist (Anrechnung,-oder Freistellung)
-wenn nein richte ich mich nach deutschem Recht (§ 34c Anrechnungsverfahren)
fertig.

Was mache ich mit den Punkten 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.5??? Muss ich die Einkünfte doch anders ermitteln?

Stehe irgendwie auf dem Schlauch!

Kann mir da einer helfen?
 
GANZ wichtig ist immer trennen zwischen EStG und DBA... Glaube du vermischt es ein wenig... Ich habe folgene Prüfreihenfolge in meinem Kopf:

Prüfungsaufbau
- 1 Stpfl. nach EStG (pers. und sachl.)
- 2 Anwendbarkeit des DBA
o pers. und sachl. Anwendungsbereich, W.s.staat und Q.staat bestimmen
- 3 Prüfung des BStR nach DBA, § 2 AO
o Bestimmung der abkommensrechtlichen E.art (nach DBA)
o Zuweisung des BStR
- 4. ggf. muss der W.s.staat. Methodenartikel beachten, wenn ja welche?

Hilft das?
 
achso, klar...Besteuerungsrecht meinst du, oder?

d.h.
3. Bsp. Einkünfte unbewegliches Vermögen...Vermietung Ferienhaus in Spanien wäre nach OECD-MA in Spanien steuerpflichtig, aber nicht in Deutschland, richtig?

aber so ganz klar ist mir das irgendwie immer noch nich
 
hehe... Sorry für meine Abkürzungen!😀

BStR für unbewegliches Vermögen hat meistens nach DBA der Quellenstaat. Bei uns nur Prog.vorbehalt! Aber nicht für EU Länder. Siehe § 32 b (1) S.2 Nr.3 EStG... Keine Prog.! Sinn = V+V macht meistens Verluste, man will die negative Prog. vermeiden...

Mach aus deinem Bsp. USA oder so... Dann stimmt es
 
Ok, wir haben im Skript ja nur dieses Musterabkommen🙂

Dann mach ich jetzt mal ein komplettes BSp

ich bin unbeschränkt stpfl, und es besteht ein DBA...gehe jetzt von diesem Musterabkommen im Skript aus...

2.72.2.1.bei Vermietung USA 😉-> Besteuerungsrecht USA, Deutschland nichts
2.7.2.2.2 ist ein Beispiel im Skript 🙂
2.7.2.2.3 erhebt Deutschland ne Quellensteuer-> Besteuerungsrecht liegt aber im anderen Land
2.7.2.2.4 auch Quellensteuer
2.7.2.2.5 ist wieder ein Beispiel im Skript

und jetzt muss ich gucken ob es laut DBA noch ein Anrechnungsverfahren oder Freistellungsverfahren gibt?

viel mehr steht dazu nicht im Skript
 
KE 1 S105->" Ist in einem DBA die Anrechnungsmethode vereinbart richtet sich die konkrete Durchführung der Anrechnung allein nach deutschem recht -> Vorschrift 34c"

Freistellungsmethode-> "ausländische Einkünfte im Inland steuerfrei, entspricht fast allen Artikel 6-21 des OECD-MA Abkommens"

Brauche ich dann diese ganze Ermittlung der Einkünfte nach diesm MA überhaupt noch?

Kann ich dann nicht einfach gucken, wenns die Freistellungsmethode ist lass ich die ausländischen einkünfte komplett raus-> evtl nur im Progrssionsvorbehalt berücksichtigt.

und wenns die Anrechnungsmethode ist gehe ich wie in dem Beispiel auf S 104 KE1 oben vor?

Ich tu mich grad echt ein bisschen schwer bei dem Thema!
 
Anrechnungsmethode= § 34c
Freistellungsmethode = § 32b

Soweit erstmal...

Häh... Du schreibst... "Brauche ich dann diese ganze Ermittlung der Einkünfte nach diesm MA überhaupt noch?"

Durch das MA werden keine Einküfnte ermittelt (geht immer nach dt. StR), sondern die E.art nach MA bestimmt, damit du zum richtigten Methodenartikel (Anr. oder Freis.) kommst...
 
Achso 😀
Dann regelet das MA sozusagen nur bei welcher Einkommensart ich die Freistellungsmethode und nach welcher die Anrechnungsmethode anzuwenden ist?

Ich ermittle ganz normal die Einkünfte nach deutschem Recht und wenn ich da z.B Vermietungseinkünfte aus der USA dabei hab...guck ich im MA sehe Besteuerungsrecht USA-> Freistellungsmethode?

hab ich das jetzt so richtig verstanden?

Danke erstmal für deine ganzen Antworten!!!!
 
Achso 😀
Dann regelet das MA sozusagen nur bei welcher Einkommensart ich die Freistellungsmethode und nach welcher die Anrechnungsmethode anzuwenden ist?

Ich ermittle ganz normal die Einkünfte nach deutschem Recht und wenn ich da z.B Vermietungseinkünfte aus der USA dabei hab...guck ich im MA sehe Besteuerungsrecht USA-> Freistellungsmethode?

hab ich das jetzt so richtig verstanden?

Danke erstmal für deine ganzen Antworten!!!!

Denke so kann man es ausdrücken.... Aber darum geht es doch in einem DBA --> Wer darf was besteuern? 🙂

Ja, siehe auch meinen Prüfungsaufbau oben
 
DANKE!!!! 🙂 🙂

Diese Ausführungen zu dem MA haben mich irgendwie verwirrt 🙂 Ich konnte das nicht einordnen.

Meinst du wir müssen diese Artikel für die Klausur kennen oder nur die Anwendung von Freistellungs- und Anrechnungsverfahren?
 
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