Ich hab grad leichte Probleme bei dem DBA.
Ich hab das so verstanden:
Wenn jemand unbeschränkt steuerpflichtig ist gilt ja das Welteinkommensprinzip.Gibts kein DBA gilt deutsches Recht gem. §34c mit dem Anrechnungsverfahren der ausländischen Steuer KE 1 S.103
Besteht ein DBA gibt es je nach DBA die Unterscheidung nach Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
Jetzt verstehe ich nicht wie man die Ausführungen von S. 98-100 Ermittlung der Einkünfte nach dem OECD-MA da einordnet!
Ich habe nämlich gedacht, ich ermittle ganz normal die Einkünfte nach deutschem Recht und gucke dann ob ein DBA vorliegt
-wenn ja nehm ich die Methode die in dem DBA genannt ist (Anrechnung,-oder Freistellung)
-wenn nein richte ich mich nach deutschem Recht (§ 34c Anrechnungsverfahren)
fertig.
Was mache ich mit den Punkten 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.5??? Muss ich die Einkünfte doch anders ermitteln?
Stehe irgendwie auf dem Schlauch!
Kann mir da einer helfen?
Ich hab das so verstanden:
Wenn jemand unbeschränkt steuerpflichtig ist gilt ja das Welteinkommensprinzip.Gibts kein DBA gilt deutsches Recht gem. §34c mit dem Anrechnungsverfahren der ausländischen Steuer KE 1 S.103
Besteht ein DBA gibt es je nach DBA die Unterscheidung nach Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
Jetzt verstehe ich nicht wie man die Ausführungen von S. 98-100 Ermittlung der Einkünfte nach dem OECD-MA da einordnet!
Ich habe nämlich gedacht, ich ermittle ganz normal die Einkünfte nach deutschem Recht und gucke dann ob ein DBA vorliegt
-wenn ja nehm ich die Methode die in dem DBA genannt ist (Anrechnung,-oder Freistellung)
-wenn nein richte ich mich nach deutschem Recht (§ 34c Anrechnungsverfahren)
fertig.
Was mache ich mit den Punkten 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.5??? Muss ich die Einkünfte doch anders ermitteln?
Stehe irgendwie auf dem Schlauch!
Kann mir da einer helfen?